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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Landgrasschaft Thurgau und Rheinthal.

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setzung der Vogteicn auf gleichem Fuße mit den übrigen Orten zu stehen, erklärt steh federst dahin, daß es mitden übrigen Orten auf erfolgende gemeinsame Declaratien aller Orte in der Besetzung der deutschen Vogteicnmithalten werbe. Als nun beiderseits auf eine solche gedrungen worden, eröffnet Zürich seine Instruction dahin,daß Glarus mit Aufführung seiner erwählten Landvögte unv Zug mit der Ernennung derselben bis auf er-folgten gütlichen Vergleich innehalten, die sämmtlichcn Orte ihre Dcclarationcn nach Zürich einsenden sollen;die übrigen Orte können sich nicht entschließen, Zug und Glarus dieses aufzubürden, und sind nicht instruiert,ihre Gedanken hierüber nach Zürich einzusenden; sie ersuchen Zürichs Gesandte das Gc>chäft durch eine Erklärungbeizulegen. Zürichs Gesandtschaft erhält dafür keine Instruction von seinen Obern, ersucht aber Lucern, Uri,Schwyz und Untcrwalden, von Brcmgarten aus an Zug und GlaruS ein nachdrückliches Schreiben wegen Ein-stellung aller ferner» Vornahmen zu senden. Die Gesandten dieser vier Orte, ohne Instruction, nehmen diesenAnzug r,ck . ötvieiickum und wollen den Entschluß ihrer Obern in Betreff der Abscndung eines solchen Schreibensan Zürich berichten. ZugS Gesandtschaft erklärt instructivnsgcmäß, daß ihr Stand sich seinen Rang vorbehalte,sowie auch Landvögtc zu erwählen, bis ihm die übrigen Orte wegen des Ranges in Besetzung der Vogteicnihre einmüthigen Gedanken eröffnet haben. Glarus behält sich nochmals sein Recht vor und stellt, wenn ihmnicht entsprochen werde, in Aussicht, daß es den in den Bünden für dergleichen Fälle bezeichneten Weg ein-schlagen werde. Zürich ersucht dergleichen Gedanken fallen zu lassen. Absch. 242, 8 1. 6. 1729. Bei derBeeidigung des glarnerischcn LandvogtS im Thurgau (Paravicini) erklärt Zug, daß es die Beeidigung desselbenwohl leiden möge, da dieser Vorrang jegliches Ort zu seiner Zeit treffe. Uri ist ebenfalls zufrieden, da Zugeinwillige, und verbleibt bei dem, was seine Gesandten bei Errichtung des Aaraucr-Friedens und nach dessenAblesung zu Aarau auf-diese von Glarus erhobene Quästion erklärt haben. Absch. 248, 8 1.

3. Ansprüche von evangelisch Glarus an die Landschreiberei im Nheinthal und die Land-

aniinannstelle im Thurgau.

sZünch, Bern und evangelisch GlaruS: Art. 8, 9, 1t, 13, 14. Zürich und Bern: Art. 10, 124

Art. 7. 1732. Die Gesandtschaft von GlaruS evangelischer Religion eröffnet instructionsgemäß gegenübervon Zürich und Bern, daß es im Hinblick auf die durch den Aaraucr-Fricden herbeigeführten Veränderungenin Beziehung auf die den evangelischen regierenden Orten übcrlasscnen Bcamtungcn in den gemeinen Herr-schaften seine in dem Frieden vorbehaltenen Rechte beanspruche; daß es in Betreff der Bcamtungen in derGrafschaft Baden und den untern freien Acmtern es bei der Verabredung von 1748 wolle bewenden lassen,daß es aber in Beziehung auf die Landschreiberei im Rheinthal und die Landammannstelle im Thurgau seinRecht, d. h. das Recht eines Drittels anspreche, in Folge dessen es die Landschrciberei im Rheinthal 1734 zubesetzen gesinnt sei. Sollte man ihm Hindernisse in den Weg legen, so will es den Anzug in gemeiner Sessionmachen. Zürichs und Berns Gesandtschaften, ohne Instruction, nehmen den Anzug in den Abschied. Diebernerische Gesandtschaft bemerkt, daß ihre Obern mit dem Gedanken umgegangen seien, um Glarus etwas zubegünstigen, eine Aenderung in der Landschrciberei der untern freien Ämter eintreten zu lassen; die zürcherischeerinnert an daS freundcidgenössische Benehmen ihres Standes Glarus gegenüber, daß es mit der Besetzung derLandschreiberei in den untern freien Acmtern nicht nur bis auf den Tod des Landschreibers Tinncr, sondernbis Johanni 1733 zuwarte. Absch. 343, 8 29. ß 8. 1732. Evangelisch Glarus wiederholt bei den Gesandten