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Landgrafschaft Thurgau und Rheinthal.
gang der gemeinen Vogteien den Vorrang vor jenen Orten gehabt habe, und protestiert dagegen. Glarus be-hauptet, daß ihm der Friede von 171Z seine Rechte, Freiheiten und Hebungen reserviere, und weil ihm vor demLandöfriedcn für die Besetzung des Thurgaus die siebente, für die des RheinthalcS die achte Stelle zugekom-men sei und ihm jetzt noch der siebente Theil in der Rechnung angewiesen werde, so glaube eS auch ein Recht aufjene alte Stelle in der Reihenfolge der Besetzung zu haben. Appenzell wie Glarus^ Bern wünscht Verstän-digung zwischen Zug und Glarus. Lucern, Uri, Schwyz und Untcrwalden bestreiten Glarus das angesprocheneRecht und erinnern daran, daß Glarus der siebente Theil der Rechnung aus „purer Gütigkeit" zugestandenworden sei, daß Glarus und Appenzell auch das Ihrige für die Aufnahme Berns in die Mitregierung gethanhätten, und wünschen, daß beide Orte zur Eintracht das Ihrige beitragen möchten. Absch. 232, 8 39. ß4. 1723. Auf die Eröffnung von Zug, daß Glarus in der Regierung der Vogteien des Thurgaus und Nhcinthals,welche nach altem Umgang künftiges Jahr an Zug kommen sollte, den Vorgang anspreche, obgleich Bern indie Regierung aufgenommen worden sei, erklären die Gesandten, die Sache ihren Herren und Obern hinter-bringen zu wollen, und halten es für zweckmäßig, deßwegen eine Konferenz sämmtlicher katholischen Orte zu-sammenzuberufen. Absch. 240, 8 2. ^ 5. 172V. In einer wegen dieses Streites nach Bremgarten zusammen-berufcnen Conferenz der IX das Rheintbal regierenden Orte, in welcher es sich um die allgemeine Frage derPräccdenz in Besetzung gemeiner deutschen Vogteien zwischen Zug einerseits und Glarus und Appenzell andrer-seits handelt, wird von den Gesandten der unbcthciligtcn Orte der Antrag gestellt, die Gesandten der drei bcthei-ligten Orte möchten bei der Verhandlung abtreten, während sie allein über Mittel zur Verständigung sich berathen.Diese aber weigern sich dessen. Zug ist instruiert sich in keinen Compromiß mit Glarus einzulassen, sondern aufseinem Rechte zu beharren; jedoch könne eS nicht hindern, wenn die übrigen Gesandten über daS Geschäft ihreGedanken wollten walten lassen. Glarus und Appenzell erwarten, daß man sie, als während des Kriegesneutral gebliebene Orte, in Ansehung des siebenten und achten Ranges bei ihrem Rechte schützen werde, wollenaber einer Particularunterredung der uninteressierten Orte nichts in den Weg legen. In Folge dessen haltendie fünf weniger interessierten Orte eine „absonderliche Ersprachung". Die Gesandten von GlaruS und Appenzellwerden in diese Session berufen. Es wird ihnen vorgestellt, daß sie weder vor dem Friedensschluß, noch beiAufnahme Berns in die Mitregierung, noch als dasselbe seine ersten Landvögte ins Thurgau und Rheinthalaufgeführt habe, eine Erception gemacht, noch beim Frieden an gebührendem Orte eine Reservation bcigcrückthätten. Denn die angehängte Gcneralrcscrvation sei von nicht genügsamem Belang und daS Tranösirum be-ziehe sich blos auf Land und Leute und andere undisputierliche Rechtsame. Endlich sei für Glarus der Streitnicht so wichtig, da in 112 Jahren Glarus beim siebenten Rang achtmal, beim achten siebenmal und zwarnüt „ungewisser Ertragenheit" an die Reihe komme. Glarus und Appenzell hingegen sind der Ansicht, daßbeim Frieden von 1712 die übrigen Orte ihre eigenen Rechte, nicht diejenigen andrer Orte haben vergebenkönnen; die Generalrcservation und das TranSfirum dehnen sie auf alle Rcchtsame aus, und erinnern daran,daß sie den Frieden nicht hätten siegeln wollen, bis ihnen gestattet worden sei, durch Anhängung des TransfirumSihre Rechte sich sicher zu stellen, zugleich auch, daß sie in 112 Jahren allein so viel verlieren würden als alleOrte zusammen. Nachdem sie endlich erklärt hatten, daß sie sich zu keinen Mittclvorschlägcn verstehen könnten,sondern auf ihrem Rechte zu beharren instruiert seien, wird ihnen die Bedenklichkcit ihres Verfahrens zu Gc-müthe geführt, wenn alle übrigen Orte den Landvogt Zugs in Huldigung nehmen. Daraus wird Zug ersucht,um der Ruhe und Eintracht willen in etwas nachzugeben. Dieses aber ineint, daß ihm, da es in gleichenRechten mit den übrigen Orten stehe, in seinem Range nichts benommen werden dürfe, und wünscht in Bc-