Deutsche gemeine Vogtcien überhaupt.
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sZürick, Bern und evangelisch Glarus: Art. 84d—86. Die neun das Nheinlhal regierenden Stände: Art. 87 s
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». Beisitz der Pfarrer bei den Kirchenrcchnnngcn.
Art. 8II1. 1718 Bern wünscht, daß bei Ablcgung der Kirchenrechnungcn der in den landsfricdlichenHerrschasten gelegenen Gemeinden die Pfarrer keinen Beisitz haben möchten, da dies hie und da Anstoß gegebenhabe. Zürich hingegen will es bei der bisherigen Ucbung, wie dieselbe im Thurgau und Rhcinthal bestanden,bewenden lassen und findet es bedenklich, die Verwaltung der Kirchengütcr den Gemcindsvorgcsetzten allein zuüberlassen. Der Anzug wird -all rokoreallum genommen. Absch. 125, 8 13.
k. Kirchcngcbete.
Art. 85. 1732. Bern verlangt, daß die Pfarrer in den gemeinen Herrschaften in den Kirchcngcbctennicht blos, wie bisher, für den Stand Zürich, sondern für sämmtliche regierende Stände beten sollen. ZürichsGesandtschaft, nicht instruiert, nimmt den Anzug all mlomulluni. Glarus schließt sich Bern an. Absch. 313, 8 21.
0. Honoranzcn an die Collatoren.
Art. 8K. 17/12. Berns Gesandtschast macht instructionögcmäß den Antrag, man möchte sich über Maß-regeln berathcn, durch welche dem Unwesen in Abforderung, Anbietung und Bezahlung übermäßiger Honoranzcnan die Collatoren, wenn cS sich um Bestellung einer evangelischen Pfründe im Landsfricdcn handle, gesteuertwerden könne. Glaruö erkennt das Heilsame solcher Maßregeln an, glaubt aber, daß unüberwindliche Hinder-nisse denselben im Wege stehen. Zürich und Bern sind der Ansicht, daß dadurch geholfen werden könnte, daßZürich, Glarus und Appenzell ihren Ministem nur ein gewisses von diesen Ständen zu bestimmendes Honorar denCollatoren zu geben erlauben, dessen Uebersteigung mit Cassation und Entsetzung zu bestrafen wäre. Absch. 199, 8 11.
ll. Immunität der Kirchen.
Art. 87. 17/13. Ein Dieb hatte sich zu Altstätten in die beiden Religionen gemeinsame Kirche geflüchtetund war daselbst festgenommen worden, welcher Norfall Anlaß zu Beschwerden gab. Zürich äußert sich dahin,daß es nicht begreifen könne, warum solches DicbSgesindcl in einer beiden Religionen gemeinsamen Kirche Be-freiung finden sollte. Es erklärt, daß einem evangelischen Laudvogtc in den gemeinen Herrschaften in der-gleichen Fällen der Befehl erthcilt sein sott, DicbSgesindcl aus den gemeinsamen Kirchen wegzunehmen und derJustiz zu überantworten. Bern will nicht einmal einen Unterschied machen, ob die Kirche gemeinsam sei, oderob sie nur einer Religion angehöre und jenen Befehl auf alle Kirchen ausgedehnt wissen. Die Gesandten derübrigen Orte eröffne», daß bei schweren Dclictcn auch bei ihnen die Immunität nicht Statt habe, wohl aberbei gewissen Frcvclthatcn zu allen Zeiten in Uebung gewesen sei. „Wenn nun eine widrige Verhandlung ihren„Iiriiu stiiis entgegenlaufet«.', so befänden sie sich außer Stands dargcgcn etwas zu verhängen." Die glarncrijchcGesandtschaft will auch keinem Uebclthätcr in der Kirche „Unterschlauf" geben; katholisch GlaruS ist aber ohneInstruction. Absch. 595, 8 31.
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