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Deutsche gemeine Vogteicn überhaupt.
IÄ. Beamte in Klöstern und Commenthureien.
.n»ch»s<'il»'-'a?i IisDie XIII Orte: Art. 88. Die katholischen Orte: Art. 89, 91, 93. Die Vitt Orte: Art. 90, 92.s
Art. 88. 1721. Bei Anlaß von Klagen wider den Amtmann des Gotteshauses Münsterlingen (S. Land-grafschaft Thurgau, Art. 606) läßt man es bei frühem Abschieden bewenden, nach welchen fremde Schreiber,Amtleme und Beamte abgeschafft und an deren Stelle Leute aus der Eidgenossenschaft gesetzt werden sollen,es sei denn, daß ein solcher durch Documente aus den Orten hinlänglich beweisen könne, daß er sein Amtlebenslänglich zu versehen habe. Absch. 175, 8 31. ^ 89. 1722. Die V katholischen Orte kommen übcrcin,daß obiges Gencralvcrbot bestätigt werden soll. Absch. 189, 8 1l), ^ 90. 17Ä2. Zug trägt darauf an, daßgemäß den Abschieden die Klöster und Commenthureien gehalten sein sollen, eidgenössische Beamte zu nehmen.Von den einen Gesandten wird der Anzug aä lokvreiilum genommen, andre wünschen, daß dießfalls all sp«-eialia der Antrag gestellt werden möchte. Absch. 196, 8 27. 91. 17Ä2. Zug möchte von den katholischenGesandtschaften vernehmen, wie dem abzuhelfen sei, daß in die Klöster so viele fremde Subjecte aufgenommenwerden. Der Anzug wird den Principalen hintcrbracht. Absch. 197, 8 15. 92. 1746. Zug wiederholtseinen Anzug vor den das Thurgau regierenden Orten und hebt speciell Hitzkirch und Rheinau hervor, wofremde Beamte seien. Die übrigen Gesandten finden, daß es „crwünschlich" wäre, wenn die Abschiede ge-halten und kein fremder Beamter angestellt würde. Ob, wann und wie die Insinuation den Klöstern, Stiftenund Commenthureien beizubringen sei, wird den Hoheiten zu hinterbringen in den Abschied genommen. Absch. 505,8 25. 93. 17Ätt. Da von Zug keine Spccialklagc geäußert wird, so wollen die katholischen Gesandten eSversparen, von dieser Sache zu reden, bis sich ein Anlaß dazu ergicbt. Absch. 506, 8 6.