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Deutsche gemeine Vogtcieu überhaupt.
diese Erklärungen hin arbeiten die Gesandten zwei Vorschläge aus, deren einer eine Modifikation des schon imAbsch. 83 von ihnen gemachten ist. Da nun aber die Gesandten beider Stände, auch nachdem sie neue Instruc-tionen zu Hause geholt, sich trotz allem Zureden und allen Vorstellungen der übrigen Gesandten nicht auf einesdieser Projccte vereinigen können, so ist man in Bereitschaft, den Rechtöstand zu solennisieren. Da verstehensich die Gesandten von Zürich und GlaruS noch dazu, sich die Erläuterungen, welche die Mediatoren für gutfänden, sich als Ultimatum vorlegen zu lassen. Der Erfolg war, daß folgender gütliche Spruch von beidenParteien zu Ehren der Mediativnösessivn und der Stände angenommen und verdankt wurde: 1) Glarus sollvon nun an zu den jeweilen im Thurgau und Rhcinthal ledig fallenden Beneficicn (zu denen nämlich Zürich keineigenes Collaturrecht hat) der Acceß oder Zugang gestattet und versichert sein, dergestalt, daß 2) wenn vonnun an eine Pfründe vacant wird, solches von Seiten Zürichs ohne Anstand GlaruS notificicrt werden soll,damit dann GlaruS alsobald einen glarnerischcn Landmann Zürich zum Vorschlag übergebe und Zürich diesenGlarner mit den von ihm crnamstcn zwei Geistlichen dem Collator im Drciervorschlag präsentiere. 3) Bleibtin diesem Vorschlag der Landmann von Glarus zurück, so soll bei der ersten erfolgenden Pfrundcrledigung ebenderselbe oder ein anderer Landmann von Glarus aus obige Weise zum Vorschlag Übermacht und auf solchemFuß bei allen nächstfolgenden Vacanzen fortgefahren werden, bis ein Glarner eine Pfründe erlangt hat. 4)Nach dieser Erlangung soll das ZugangSrccht für Glarus bis zur sechsten Pfrundvacanz eingestellt seilt, beidieser aber wieder ein Glarner zum Vorschlag Übermacht und so verfahren werden wie Nr. 2 und 3. 5) DieserZugang eines Glarners in den Drciervorschlag gebührt Glarus jeweilen zur sechsten Vacanz, bis daß vierGlarner mit Pfründen versehen sind; dann aber soll kein Glarner mehr in den Vorschlag kommen, es sei denn,daß eilte dieser vier Pfründen lcdig geworden sei, in welchem Falle das Zugangsrccht von Glarus wiederumangeht. 6) Desgleichen soll das glarnerische ZugangSrccht wiederum angehen, wenn einer dieser glarncrischenPfarrer absterben oder avociert würde, che die vier Pfründen mit Glarnern besetzt wären. 7) Sollte Glaruswährend seines Zugangsrechtes kein Subjcct in den Vorschlag zu geben haben, so soll solches demselben anseinem Zugangsrechte unpräjudicierlich sein, und es soll, sobald deren wieder vorhanden, nach obiger Forin ohneStillstand compcticren können. 8) Wenn aber ein Subjcct vorhanden wäre, welches einmal zu dem Vorschlagin einer Vacanz nicht competiercn wollte und von GlaruS dann zumal Keiner in Vorschlag gegeben würde, sosoll solches bei keinen künftigeil Vacanzen zum Vorschlag können eingeschickt werden, allen andern aber unprä-judicierlich sein. 9) Alle die von GlaruS in Vorschlag Gegebenen müssen in einer der evangelischen eidge-nössischen Städte eraminiert worden sein; die Pfarrer werden dem zürcherischen Synodus einverleibt und sind denSynodaleid zu leisten schuldig und sammt allem, was der Enden den evangelischen Gottesdienst und dieKirchcnzucht betrifft, darunter auch die Bestellung und Haltung der Schulen begriffen, gleich der Judikatur überdie Ehesache», dem Richter ihrer Religion, nämlich der Stadt Zürich allein, unterworfen; hicmit soll es in allenNeligions- und Kirchensachen lediglich bei dem Frieden von 1712 und dessen Inhalt verbleiben. DieserVcrgleichöspruch wird doppelt ausgefertigt und je ein Eremplar, versehen mit den Unterschriften und Zusiegelnder Gesandten der interessierten und uninteressierten Orte, beiden Parteien zugestellt. Ferner wird für nölhigerachtet, daß binnen vierzehn Tagen die Stände, deren Gesandten den Spruch unterzeichnet haben, ihre Ratificationan Bern in zwei gesiegelten Originalien zu Händen der beiden interessierten Orte einschicken sollen. — Aufsolche Weise fand der Streit seine Erledigung. sDiescr Vergleich wurde im Laufe des Juni 174(1 von allenSchicdorten ratificiert. Zürich und Glarus ratificicrtcn den 16. Juni 174l).j Absch. 469.