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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Deutsche gemeine Vogtcicn überhaupt.

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mäßigen, erklärt Glarus, daß es, wenn Zürich ihm die erforderliche Versicherung wegen Russikon gebe undihm die neue Pfründe AtzmooS ohne seines Standes Beschwerdean die Hand gebe", seine Forderungen inetwas moderieren wolle, Da nun die Gesandten beider Stände keine weitem Instructionen haben, reistje einer derselben ab mit dem Austrag, sich auch zu allfälligem Bestand des Rechtes aus eidgenössisch-evangelischen Säycn instruieren zu lassen. Nach ihrer Rückkunft melden beider Stände Gesandten, ermächtigt zusein, auf den Vorschlag der uninteressierten Orte hin in weitere Verhandlungen zu treten, wobei Zürich erklärt,daß GlaruS ihm die Liste seiner Aspiranten nach Annahme des Vorschlags einzugeben habe, damit Zürich beisich ergebenden Vacanzen sogleich den Drcicrvorschlag bilden und von der glarncrischcn Liste einen in den Vor-schlag thun könne. Glarus aber beharrt darauf, daß seinen Aspiranten für den Vorschlag selbst ernennenwolle, widrigenfalls dringend ersucht, die Richter, Zeit und Ort für das Recht zu bestimmen. Da nuntrotz allen möglichen Vorstellungen zwischen den beiden Ständen Zürich und GlaruS kein Vergleich zu Standegebracht werden kann, schreitet man zur Regulierung des Rechtes. Zürich, ohne Instruction zum Rechte, schickteinen Erpressen an seine gn. Herren und Obern, erhält aber die Instruction, zu erklären, daß dieselben gegendie in seine Institutionen eingreifenden Forderungen von Seite GlaruS ihre Rechte bestens verwahren und zuBestimmung deS Rechtes keineswegs eintreten können, weil sie vorher noch die Relation ihrer Gesandten überden ganzen Verlauf der Verhandlungen anhören wollen. Die Gesandten von Glarus beklagen sich, daß Zürichdie gütlichen Verhandlungen stocken mache und daS Recht zu eludiercn suche, und nennen die Glarus gemachteZulage, als wolle es den Landssricdcn und Zürichs innere Fundamentalinstitutionen angreifen,bloßen Tandund Vvrwand", da ja der durch de» Landsfriedcn Zürich zukommende Drcicrvorschlag ihm nach wie vor bleibe;umgekehrt aber setze Zürich Glarus gegenüber den Landsfriedcn hintan, da cS ihm den vor demselben gehabtenund durch denselben nicht genommenen Zugang vorenthalte. Es cr>uchl die Gesandten dringend, ihm jetzt zumRechte zu verhelfen, eine kurze Frist zu dessen Ausführung und einen bequemen Ort zu bestimmen, damit cSnicht gcnöthigt sei, den schon gefaßten Entschluß, die Sache in seine gemeine Rathsstubc und von da in gemeineSession zu ziehen, auszuführen. Unter solchen Verhältnissen stellen die Gesandten der uninteressierten Ortedas freund-, cid- und rcligionsgcnössische Ansuchen an Zürich, Glarus nicht länger den Bestand des Rechteszu verweigern und in Zeit von sechs Wochen seine Erklärung zu Händen der übrigen Orte einzuschicken, inwelcher zugleich enthalten sein soll, mit wie viel und was für Sätzen es das Recht besetzen wolle, damit auchGlaruS seine Vorkehrungen treffen könne. Die zürcherischen Gesandten werden dringend ersucht, dieses Ansuchenihren gn. Herren und Obern zu empfehlen, mit dem Beifügen, daß, wenn nicht entsprochen werden sollte, dieuninteressierten Orte eine eigene Gesandtschaft an den Stand Zürich abzuordnen sich entschließen oder über andreMittel nachdenken müßten, um Zürich zu Bestchung dcö Rechtsstandcs zu vermögen. AppcnzellS Gesandterstellt daö Ansuchen, daß seinem Orte der Acceß zu den geistlichen Beneficicn im Rhcinthal nach dem Antheilseiner RcgicrungSjahre realiter von Seiten Zürichs möchte zugestanden werden; werde ihm vorläufig dieErklärung gegeben, daß man nach Beendigung des Streites mit Glarus ihm solches wolle angcdeihen lassen,so wolle er sich einstweilen mit solcher Zusage begnügen. Er erhält die Antwort, daß sobald jener Streit, sowieder zwischen dem Prälaten von St. Gallen und einigen Gemeinden dcö Rhcinthals werde geschlichtet sein, als-dann vielleicht Mittel und Wege ausfindig gemacht werden könnten, diesem Ansuchen zu cntsprechcn. Absch. 464. jj84 ->. 17 /u». Zürichs Gesandtschaft erklärt, daß sie instruiert sei, Glarus unter Vorbehalt des LandSfricdcnsvon 1712 im Rechte Bescheid zu geben; gütlicheMachenschaften anzunehmen sci sie zwar nicht begwältigt",wolle aber dennoch dergleichen anhören und referieren. Auf ähnliche Weise erklärt sich auch Glarus. Auf

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