Deutsche gemeine Vogteien überhaupt.
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zu nehmen. So habe Zürich zweihundert Jahre in Religionssachen allein gehandelt, habe große Kosten gehabt,die Pfründen namhaft verbessert und gebe noch jährlich große Summen aus. Da nun diese Collaturcn einParticularrccht seien, welches nicht im geringsten von der Landcshcrrlichkeit abhängig sei; da ferner von Glarusniemals dagegen „Recht formiert" worden, im Landsfriedcn von 1712 Zürich an den Drcicrvorschlag gebundenwerde und ihm nichts NcueS gegeben, sondern alte Rechte sanetioniert worden seien, welche cS seit 1531 besessenhabe, Glarus aber 1712 sich nichts habe vorbehalten können, was cö früher nicht besessen habe und Zürichvon 1712 bis 172l1 bei achtzehn Pfründen ohne Widerrede von Seite Glarus vergeben habe: so glaube es, daßalle diese Gründe wohl Eingang finden werden. Dennoch aber erbiete cS sich um dcö Friedens willen, Accommo-dcmentcn, welche etwa vorgeschlagen würden, sich nicht zu entziehen. — GlaruS weist, waö Zürich von dembischöflichen Matrimonial- und Collaturrecht gesagt hat, als nicht in Frage stehend zurück, beruft sich aber aufsein Condominium, welches ihm das Recht des AccesscS gebe. Kraft dieser Mitherrlichkcit habe GlaruS mitZürich nach Vermögen zur Reformation beigetragen; namentlich sei viel dem damaligen glarnerischen LandvogtBrunner in dieser Beziehung zu verdanken, und seitdem sei es für Erhaltung derselben auch nicht unthätig ge-wesen. ES stehe demnach fest, daß Glarus mit Zürich gleiche Rechte erworben und das Acceßrccht, so langedie Eollatorcn freie Hand hatten, bis zur Reformation und bei den katholischen Orten bis zur Stunde allenregierenden Orten gemein sei; ferner sei keine Spur vorhanden, daß Zürich zur Zeit der Reformation etwasdergleichen angestrebt, sondern bloS die rühmliche Absicht gehabt habe, die Reformation dieser Enden zu be-fördern und zu befestigen und die Untergebenen mit Seelsorgern nicht nur von Zürich, sondern, wie die be-ständige Hebung bis 1632 und der in diesem Jahre geschlossene Tractat zeige, aus allen evangelischen Ortenohne Ausnahme, also auch von Glarus, zu versehen, welche Uebnng bis zum Frieden von 1712 geblieben sei; unddieser Friede, sowie die Traclate, auf welche Zürich sich stütze, könnten Glarus nichts präjudieicrcn, da jenenGlaruS unter Vorbehalt seiner Rechte unterzeichnet habe, diese ohne dessen Vvrwissen geschlossen worden seien.Wenn Zürich für sein Recht mit der Possessiv» argumentiere, so erwidere Glarus, daß ein Besitz kein Rechtausheben könne; ein Act, daß Glarus auf sein Recht durch Tausch oder Verkauf verzichtet habe, könne nichtbeigebracht werden; die Unterlassung der Ausübung cineö Rechtes mache ebenfalls dessen nicht verlustig, undan der Unterlassung derselben von Seite Glarus sei bloS der Mangel an Subjcctcn Schuld gewesen. DaßGlarus sich dieses Recht habe sichern wollen, gehe aus der beigefügten Generalelausel hervor, und daß dieseauch speciell das Recht dcö Aeccsses einschließen sollte, auö dem Umstände, daß derjenige glarncrische Gesandte,welcher den Frieden errichten hals, zuerst das Recht des Standes GlaruS aus den Acceß verfocht. Eben sowenig könne Zürich aus den Ausgaben, welche cö für jene Pfründen gemacht habe oder noch mache, ein Rechtherleiten. — In der Erwiderung stellt Zürich folgende Sätze auf: 1) das Collaturrecht ist kein Anncrum derLandeshcrrlichkeit; daö zeige das jus canonim.m, welches zu selbiger Zeit allein gültig gewesen sei und diePrariö der katholischen Orte, welche den Eollatorcn freie Hand lassen, Fremde auf die Pfründen zu setzen.2) Den Frieden von 1531 habe Zürich mit den V katholischen Orten nur unter der Bedingung gemacht, daßdie reformierte Religion und mit Namen die Pfründen für die evangelischen Pfarrer bleiben sollten, und daßden Untcrthancn noch ferner erlaubt sei, zu der reformierten Religion überzutreten, ohne von den V Orten darangehindert zu werden; ohne dieses Palladium wäre im Thurgau und Rhcinthal keine reformierte Pfründe mehr.Diesen Landsfriedcn habe Zürich allein und ohne Glarus geschlossen zu einer Zeit, wo evangelisch GlaruShart bedrängt gewesen sei und von Zürich habe unterstützt werden uns seinen Landvogt Brunncr habe zurück-rnfcn müssen. Unter diesen Umständen habe Zürich ganz allein die Pfründen abgekurct; Zürich seien auch die