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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Deutsche gemeine Vogteien überhaupt.

sich gestellt". Während es Vorschlag I» von Nr. 3 unpracticabel findet, erachtet es für nothig, in dem Vor-schlag t» den Ausdruckin gewissen Vacanzen" näher zu bestimmeil; zugleich macht es auch auf die verschiedeneBeschaffenheit der Pfarrlehen und des Vorschlags aufmerksam. Glaruö spricht sich für den Vorschlag ?» aus,trägt darauf an, das Geschäft in Baden weiter zu führen, und, im Falle es daselbst nicht beendigt würde,Bern zu bitten, eine einfache oder zweifache Konferenz auszuschreiben. Die uninteressierten Orte sind mit diesemVorschlage einverstanden und geben Zürich davon Kenntniß. Absch. 156, 8 19. jj 81. 17110. Glaruö trägtdarauf an, daß Bern ersucht werden möge, da bis jetzt kein gütlicher Ausweg gefunden worden, nach demschon in Frauenfeld gemachten Antrag, eine eigene Konferenz der evangelischen Orte auszuschreiben, um diesenStreit entweder gütlich zu berichtigen oder rechtlich abzuthun. Berns Gesandtschaft will zuerst ihren gnädigenHerren und Obern mündlich berichten. Zürich abstrahiert von einer eigens hiesür anzustellenden Konferenz-Absch. 157, 8 22. ^ 82. 17110. Zürich bringt den Streit instructionsgemäß zur Sprache. Berns Gesandt-schaft ist ohne Instruction und verweist auf die wegen dieses Geschäftes besonders auszuschreibende Konferenzhin, für welche man sich instruieren lassen möge. Absch. 463, 8 2. 83. 17Ä0. Auf Zürichs an evangelhcdGlaruö gestellte Aufforderung, daß es erklären möchte,was für einen Acceß, wie viel und mit was fürGründen sie solchen prätendieren", erklären die glarnerischcn Gesandten, daß Glarus ursprünglich mit und gleichden übrigen Orten die gemeinen Herrschaften erworben, vor der Reformation alle landesherrlichen Orte ingeistlichen und weltlichen Dingen gleiche Rechte geübt und besessen, daß die Reformation aber keine andereAenderung gebracht habe, als daß beider Religionen Orten die Besorgung ihrer Glaubensgenossen an und fürsich selbst zugewachsen sei; daß die katholischen Orte noch jetzt die juia ooolosiastica, soweit sie ihnen zuständig,in den gemeinen Herrschaften in Beziehung ihrer Religionsgenossen ausüben und im Acecß zu den geistlichen Be-neficien von keinem Orte gehindert werden. Daher könnten sie nicht begreifen, warum sie ckatviloris ooiuli-tionis sein und von dem Zugang zu den Beneficien im Thurgau und Rhcinthal ausgeschlossen werden können. Zürich erwidert,daß der Landsfriede von 1712 ihm mit dürren Worte» das Religionsrccht beibehalte undden Dreiervorschlag von daher zuschreibe"; ferner daß es unzweifelhaft sei, daß Zürich vor und nach demLandsfrieden, wie die juia kealesiastioa überhaupt, so auch besonders das Vorschlagsrecht an sich gebracht habe-Dieß begründet es folgendermaßen. Daö Haus Oestreich, welchem die Herrschaften abgenommen worden, habekein Collaturrecht gehabt; mithin habe kein solches herrschaftlich von den Orten miterworbcn werden können;dazumal habe das Biöthum Konstanz das Episcopal- und Collaturrecht bis zur Reformation besessen.Durchführung der Reformation habe dieses Bisthum das jus episeoimls aufgegeben, und dasselbe sei niemandanders natürlicher Weise zugefallen, als Zürich, unter dessen Schirm die evangelischen Thurgauer zum Glaubengelangt, dessen Protection sie sich anvertraut hätten. Daß der Bischof Zürich das jus episcapalo abgetreten habe,zeigen der Friede von 1529 und die darauf erfolgten Abschiede. Von da an und nach dem Cappelerkricgc 1531habe Zürich dieses Religionsrecht nimmer außer Acht gelassen und keinen Frieden anders, als mit Vorbehaltfreier Rcligions-Annchmung" eingehen wollen. Damals habe Zürich allein mit den katholischen Orten pa-ciscicrt und dieses jus roligiunis gerettet und die in Folge jenes LandSfriedcnsihm übcrbundenc Religion^besorgt, die Pfründen ohne Widerspruch bestellt, den Collatorcn zwei oder auch nur einen Bewerber vorge-schlagen, so daß die katholischen Orte 1568, als sie glaubten, Zürich ernenne die Pfarrer ohne Begrüßung derCollatorcn, Beschwerde führten, sich aber zufrieden gaben, als sie vernahmen, daß den Collatorcn ein Vorschlaggemacht werde. Ferner hätten sich die thurgauischcn Gemeinden 1632, als Zürich sich ihrer in einem Streitemit dem Prälaten von St. Gallen angenommen habe, pflichtig gemacht, keine andern Pfarrer, als zürcherische