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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Deutsche gemeine Vogteien überhaupt.

begründet des einen oder andern Theils Prätension sei, bei sich ergebenden Vacanzen aus freiem Willen vonZeit zu Zeit auch glarnerische Geistliche dem Vorschlage einverleiben. Bern ist zwar mit einer Generalinstruetionversehen, um auf Grund der bisherigen Vorschläge zu Wiederherstellung der Einigkeit das Seinige beizutragen.Nachdem aber Zürich jene Vorschläge wegen ihrer Consequenzen für den Landssrieden abgelehnt hat, ist dieGesandtschaft vermöge ihrer Instruction veranlaßt, die Verhandlung nicht weiter fortzuführen, spricht aber ihreindividuelle Meinung dahin aus, daß Glarus bei der von Zürich soeben gegebenen Zusage, dergleichen währenddes ganzen Streites noch keine gegeben worden sei, sich beruhigen könnte. GlaruS kann nicht einsehen, daßdurch seine gestellte Anforderung der Landssriede und dessen Disposition Abbruch erleiden sollten, und sich umso weniger bei dem von Zürich gemachten Anerbieten beruhigen, da dergleichen auch schon früher gegebene Ge-neralvcrsicherungen bis auf diese Stunde ohne Erfolg geblieben seien und noch andre Mittel ausfindig gemachtwerden könnten, seine Ansprüche zu befriedigen. Nachdein Zürich nochmals die Unvereinbarkeit jener vor eiycmJahr gestellten Forderungen mit dem Landöfrieden dargethan hat, erklärt der glarnerische Gesandte instructions-gemäß, daß sein Stand sich das eidgenössische Recht vorbehalte, und daß derselbe fortan die Sache nicht mehrvor dreiörtischer Session, sondern vor sämmtlichen evangelischen Orten zur Sprache bringen unddie Zudienungdes Rechtes" implorieren werde. Zürich erklärt, daß es zu keinen Zeiten das so theuer erworbene Kleinod desLandsfriedenseinigein Rechtsstande unterwerfen werde". Bern ersucht den glarnerischen Gesandten, trotz seinerinstructionsmäßig gegebenen Erklärung, die freund-, eid- und rcligionSgcnössische Zusage Zürichs seinen gn-Herren und Obern getreulich zu hinterbringen. Absch. 395, 8 20. ß 75. I7S<». Glarus macht wiederumseine Ansprüche geltend und bezieht sich auf ein unlängst an die Stände abgesandtes Circular; es erklärt, daßes damit nichts anderes verlange, als wozu es als mitregierender Ort sowohl vor, als seit der Reformationund zur Zeit des ncuerrichteten Landsfriedens ein unbestreitbares Recht gehabt, ein Recht, welches es sich durchdie dem Landsfrieden angehängte Clausel und Reservation auf das feierlichste gewahrt habe. Von diesemRechte habe seinen Stand weder der einige Zeit herrschende Mangel an Subjecten für solche Beneficien, nochder Zürich zugestandene Dreiervorschlag ausgeschlossen. Da nun von Seite Zürichs alle von Glarus gemachtengütlichen Vorschläge verworfen worden seien, so rufe es daö eidgenössische Recht an, dem es sich willig zuunterwerfen verspreche, und bitte die übrigen Gesandten, ihm dazu behülflich zu sein. Zürichs Gesandte hin-gegen sprechen ihr Bedauern über diesen Handel aus, weisen aber nach, daß ihr Stand kraft des klaren unddürren Buchstabens des Landssriedcns das unbeschränkte Recht besitze, den Collatoren auf die vacanten Be-neficien drei Subjecte vorzuschlagen; daß hiebet keineswegs die dem Stande Glarus im Frieden vorbehalten?»Rechte in Frage kommen, da es sich blos um die den Collatoren im Frieden vorgeschriebene Einschränkung inBestellung der der zürcherischen Synode einverleibten Pfründen handle. Sic sprechen ihr Befremden aus, daßGlarus an der voriges Jahr von Zürich freund-eidgenössisch ausgesprochenen Erklärung sich nicht habe sättigenwollen. Sie erklären endlich, daß sie unter diesen Umständen durch die vor einem Jahre gegebene Erklärungsich nicht mehr gebunden halten, und daß ihre gnädigen Herren und Obern zu keinen Zeiten diesen so klarenInhalt des Landsfriedens dem Rechtsstande unterwerfen werden. Glarus besteht auf der Forderung desRechts, sieht im vorjährigen Abschiede keinen Vorschlag von Seite des Standes Zürich; die dort gegebeneErklärung will es keineswegs, am wenigsten zu Dank, annehmen. Es hofft, daß, wenn Zürich nichtvon selbstzum Recht sich erkläre", die übrigen Gesandten Glarus zum Recht verHelsen werden. Diesesprechen ihr Bedauern über dieses Mißverständniß aus und bitten die beiden Stände, über alle dienlichenMittel zu einer gütlichen Beilegung nachzudenken, nicht zweifelnd, daß deren noch ausfindig gemacht werden