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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Deutsche gemeine Vogteicn überhaupt.

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endeten Kriegs gebunden worden, sich dem Vorschlag von Zürich zu unterwerfen, sonftcn alle der reformiertenReligion Zugcthanc den Zugang zu diesen Pfründen haben konnten". Glarus entgegnet, die Collatoren müßtenja Meister ihrer Bencficicn sein; die auf Zürich gestellte Drcicrwahl werde concedicrt; weil aber ehedem jeder-mann den Zugang gehabt habe, so wolle man jetzt auch nicht ausgeschlossen sein. ES läßt es bei dem vorevangelischer Session gestellten Verlangen bewenden. Zürich und Bern insistieren darauf, daß ein Landesherrkein Recht zu den Collaturcn habe; cS sei demnach um die Religion zu thun, deren Sichcrstcllung so viel Ge-fahr, Blut und Geld gekostet habe; sie erklären, daß sie ihre acquiricrtcn Rechte keinem eidgenössischen Rechteunterwerfen werden. Glaruö will den Dreicrvorschlag nicht angreifen, blos verlangt es, daß die Seinigcnneben dem Drciervorschlag sich auch bewerben können. Absch. 366, 8 12. 70. I7 !!t. Auf einer Confercnzvon Zürich und Bern werden die Mittel zu einem Vergleiche besprochen. ES wird für gut befunden, in demwegen der Ansprüche von evangelisch Glaruö an die Landschrciberei im Rhcinthal und die Landammannstclleim Thurgau abzuschickenden Schreiben, die Erwartung auszusprechen, daß auf nächster Zusammenkunft in Badendie Sache werde inö Reine gebracht werden, und daß für deren Beendigung bei beiden Ständen wohlmeinendeGesinnungen herrschen. Absch. 367, 8 5. !> 71. 173Ä. Siehe Landgrafschast Thurgau und Rheinthal Art. 13. »72. 1731. Es wird der Vorschlag gemacht, eS möchten entweder für GlaruS gewisse Pfarreien ausgesetzt oderaber eine gewisse Zahl von Vacanzcn bestimmt werden, bei welchen der Dreicrvorschlag aus Angehörigen desStandes Glaruö bestehen soll, in der Meinung, daß, wenn nicht genug glarncrische Subjeete vorhanden seien,an die Stelle der fehlenden zürcherische in denselben gesetzt werden sollen. Auf der übrigen Gesandten Ersuchenhin verspricht die zürcherische Gesandtschaft, das getreulich zu referieren und beförderlichst zu beantworten.Absch. 376, 8 2-1. 73. 1733. Zürichs Gesandte eröffnen instructionögcmäß, daß ihre gn. Herren und Obernbei einer wiederholten Untersuchung der Sache gefunden, daß Zürich von Anfang der Reformation und bei demersten Landsfrieden als der eine Thcil dcö LandsfriedcnS angesehen worden, dergestalt, daß demselben allezeitallein obgelegen sei, alles zur Aufrechtcrhalrung dcö Evangeliums in den gemeinen Herrschaften in Betreff derLehre und des Ritus mit großer Mühe, Gefahr und Kosten zu besorgen, wegen Collaturbcschwcrdcn Traclatczu schließen, ohne daß jemals evangelisch Glaruö Einsprache gethan habe. Seit 1712 sei nun, um etwa unter-laufender Simonie den Riegel zu stoßen, geordnet worden, daß die Collatorcn derjenigen Pfründen, welche demZürchcrspnoduö einverleibt seien, aus drei ihnen von Zürich vorgeschlagenen Subjccten die Wahl treffen sollten,wodurch dann Zürich hinwiederum die Besorgung der Kirchen sammt dem Vorschlag gegeben worden sei, allesohne Einsprache von evangelisch Glarus bis vor einigen Jahren. Zürich ersucht schließlich Bern, GlaruSdahin zu vermögen, daß es von dem Rechte abstehe und seine Gesandten aus die Jahrrechnung dahin in-struiere, daß mit Zürich übereinstimme und ihm helfe, Glarus aus mildere, dem LandSsrieden unnach-theilige'Gedanken zu bringen. Berns Gesandtschaft sähe diesen Streit gerne gehoben und ist der Ansicht,daß Zürich, jedoch ohne Nachthcil des Friedens, sich zu etwas verstehen sollte. Das Angehörte will eShinterbringen, giebt aber zu verstehen, daß, wie man einerseits nicht meine, daß dieser Fricdcnsartikcl demRechte sollte unterworfen werden, man anderseits nicht finde, daß derselbe so zu verstehen sei, daß der VorschlagZürichs keine andern, als Bürger von Zürich begreifen jvlle. Absch. 389, § 10. 71. 1733. EvangelischGlaruS wiederholt seine Ansprüche. Zürichs Gesandtschaft erwidert, daß der vor eurem Jahre gemachteVorschlag ihren Obern höchst präjudieicrlich für den Tenor und die Disposition des Landösricdens vor-komme, und daß sie demnach davon abstrahiert hätten. Hingegen wollen sie, um ihre freund-, cid- undreligionsgcnössischc Gesinnung an den Tag zu legen, doch ohne daß daraus ein Schluß gezogen werden solle, wie