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Deutsche gemeine Vogteien überhaupt.
angesprochen hat. Bei den wegen dieser Sache geschlossenen Tractaten und namentlich bei dem von 1632 eom-parierte Glarus blos intooveniouäo. Der neue Landsfriede abolicrt, alle frühem Acta, ist eine Erläuterungdes alten und eignet spcciell dem Stande Zürich alle von der Religion abhängenden Sachen und sonderhcitlichden Dreicrvorschlag zur Verhütung der Simonie und zum Schutze des Evangeliums zu. Ist es billig, daßderjenige, welcher bei Erwerbung einer Sache nicht interessiert gewesen ist, die Vortheilc des Erworbenen mitdemjenigen theile, der Gut und Blut daran gesetzt hat? Katholisch Glarus ist ausdrücklich im Landsfricden zuden Chorhcrrenpfründen der Zutritt gestattet worden; evangelisch GlaruS aber hat bei keinem Anlasse den Zutrittzu den Bencficien beansprucht. Zürich bittet demnach, man möchte eS bei seinem alten Posseß schützen. — Bernnebst den übrigen Gesandtschaften ersucht nun beide Stände, dieses Jahr ganz freund-, cid- und religions-genössisch zusammenzutreten und unter sich selbst in Freundlichkeit Frieden zu machen oder, wenn man nichtübereinkomme, sich Schiedsrichter zu erbeten, damit die so nöthige Einigkeit nicht gestört werde. Zürichs Ge-sandte nehmen alles instruktionsgemäß sä roloronäum. Die Gesandten von Glarus haben die Instruction,die Sache sogleich entscheiden zu lassen und erblicken im Vorschlage Berns nur eine Verschiebung; sie fügenaber bei, daß ihre gn. Herren und Obern sich eine solche Zusammenkunft belieben lassen würden, wenn Zürich,statt immer blos die Ansprüche und Gründe von Glarus sä rokorenäum zu nehmen, von Abhülfe zu redensich belieben ließe. Zürichs Gesandtschaft beruft sich aus ihre Instruction und ist crbötig, Erpedientien, welchevorgeschlagen werden, sä rvkvionäum zu nehmen. Die übrigen Gesandten wünschen Beendigung des Geschäftsdurch gütliche Vermittlung. Außerrhoden behält sich seine Rechte auf die rheinthalischen Pfründen vor.Absch. 356, 8 25. ß 67. Evangelisch Glarus zeigt an, daß ein Vergleich noch nicht zu Stande ge-
kommen sei. Unter solchen Umständen eröffnet die glarnerische Gesandtschaft ihre Instruction dahin, daß dieevangelischen Orte ihrem Stande das eidgenössische Recht möchten angcdeihcn lassen und ihre Gesandten aufkünftige Jahrrechnung dafür instruieren. Zürich entgegnet, daß es, obgleich eine neuerdings vorgenommene Unter-suchung der Sache gezeigt habe, daß das Recht auf seiner Seite sei, der Einigkeit unter den evangelischenStänden zu Liebe, wenn Erpedientien, welche dem Landsfriedcn keinen Eintrag thun, zur Sprache gebrachtwürden, dieselben sä rokei enäum nehmen wolle. Bern ist der Ansicht, daß bei einem noch stattfindenden Zusammen-tritt sich gewiß noch Mittel zu einem gütlichen Vergleiche zeigen werden. Die Gesandten der übrigen evan-gelischen Stände empfehlen die Minne. Absch. 366, 8 7. 68. Z 7;!Ä. GlaruS fragt Zürich an, auf welcheWeise es sich zu der Beilegung des zwischen ihnen waltenden Streites entschlossen habe. Zürich antwortet, wiefrüher. Auf des Gesandten von Glarus Antwort, daß er, da Zürich auf seiner Meinung beharre, auch nichtinstruiert sei, Vorschläge zu machen, sondern deßhalb einen Anzug in der evangelischen Sitzung machen werde,entgegnet Zürich, daß es, weil sein Stand in seinem Rechte so wohl begründet sei und der Friede von 1712darüber so klar spreche, nicht an ihm, sondern an Glarus sei, nach Erpedientien in dieser Sache sich umzusehen.Absch. 366, 8 9. ß 69. Glarus bezieht sich auf seinen in der evangelischen Sitzung gemachten Anzug „u»>
Hülfe zum eidgenössischen Rechte"; es will aber den Erfolg der von Bern angebotenen gütlichen Unterredung ab-warten. Zürich bezieht sich ebenfalls auf seine Eröffnungen in der evangelischen Session und ist der Ansicht, daßdas klare und schon so viele Jahre mit „standhaften" Gründen demonstrierte Recht, die von Glarus an dieseBcneficien vor 1719 nie gemachten Ansprüche und der Friede von 1712 des Beweises genug seien; dennoch weigertes sich nicht, Vorschläge von Auskunftsmitteln anzuhören, welche jenem Frieden nicht nachthcilig seien. Bernwünscht diesen Streit balv gehoben zu sehen und äußert sich dahin, „eS habe solches dem Landhcrren nie ge-führt, sondern ldie Collaturenj gehören auch dem Particularen. Dieser sei nun vermittelst des glücklich ge-