Deutsche gemeine Vogreie» überhaupt.
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Die Gesandtschaften der übrigen Orte, in der Meinung, daß dieses Geschäft zu Rapperschwvl erledigt wordensei, sind ohne Instruction und nehmen die Sache ->.! .okoioinlnm. Außcrrhoden wie 1731. Absch. 310. 8 23. ß66. 171t». Glaruö bringt sein Begehren wieder vor, bittet, ihm zum eidgenössischen Rechte zu verhelfen unddringt um so mehr daraus, da Zürich, nachdem voriges Jahr Bern die beiden Stände zu gütlicher Verhand-lung angewiesen habe, auf das dreimalige Ansuchen von Glarus um eine Zusammenkunft nicht eingetreten sei.Es bezieht sich auf seine schon früher vorgebrachten Gründe. Zürich wirft allcrvordcrst die Frage auf, ob manbefugt sei, wegen einer Sache das eidgenössische Recht anzurufen, wegen deren Glarus während zweihundertJahren dasselbe nie angerufen habe. Es weist auf die Kosten und Sorgen hin, denen es sich seit der Refor-mation zu Aufrechterhaltung des Evangeliums in den gemeinen Herrschaften unterzogen; wie es manche seinerBurgerssöhne, zum Theil sogar wider ihren Willen, habe studieren lassen müssen, um die evangelische Kirchedaselbst mit Predigern zu versehen; wie seine gn. Herren und Obern immerdar das ft>« opisenpalo allein aus- ^geübt und mit den Collatoren, um deren Eingriffe abzuwehren, Tractate geschlossen habe; endlich wie der Lands-friede von 1712 ihm bloS das bisher Besessene bestätige, und macht zugleich auf daö Gefährliche aufmerksam,wenn dieser Landsfriede infringiert werden sollte. Es ersucht die Gesandten um Anskunftsmittcl, welche demLandsfrieden keinen Eintrag thun, und fordert die glarncrische Gesandtschaft auf, ihr Begehren bestimmt zuformulieren. Da Zürich dem Begehren von Glarus nicht entspricht, so bittet dessen Gesandtschast instructions-gemäß, nunmehr dem eidgenössischen Recht seinen Fortgang zu lassen, und seht seine Gründe folgendermaßenauseinander. GlaruS ist ein in den deutschen Herrschaften mitregiercnder Ort und participiert gleich Zürich anallen landesherrlichen Rechten und Herrlichkeiten ohne Unterschied oder Ausnahme, in Folge dessen GlaruS wieZürich zu den Bencficien, welche allein von den Collatoren den regierenden evangelischen Orten mögen übergebenwerden den Zugang habe, zumal da der Landsfriede von 1712 Glarus seine Rechte bestätigt und Glarus durcheinen Anhang seine Rechte sich noch besonders vorbehalten hat. Vor diesem Frieden aber hatten die Angehörigender evangelischen Orte alle den Zutritt zu diesen Benefieien, wofür Beispiele könnten aufgewiesen werden, undwenn jemand zu Gunsten Zürichs den im Frieden diesem Stande stipulicrten Drciervorschlag anführen wolle,so ist derselbe eben blos für die Subjecte von Zürich gemacht, während die von Glarus nach alter Gewohnheitdaö Recht der freien Bewerbung haben. Die Kriege von 1529, 1531, 1656 und 1712 sind nicht wegen dieserBenefieien entstanden; in allen Streitigkeiten aber in den gemeinen Herrschaften, welche der Religion wegenentstanden hat Glarus so gut wie Zürich das Seinigc zur Beilegung des Streites gcthan. Haben Zürichund Bern den in den gemcincn Herrschaften uütregierenden katholischen Orten 1712 den Genuß der geistlichenBenefieien der Stifte Bischofzell und Zurzach und der Säcularpfründen überlassen, sollte Glarus wenigerRechte als jene, erhalten haben, obgleich es beim Kriege nicht interessiert war? Daß ferner Glarus keine seinerLeute 'auf den Pfründen gehabt hat, davon ist der Grund nicht im Mangel der Bcfugniß zu suchen, sondernim Mangel an Geistlichen; hat evangelisch GlaruS doch in seinem eignen Lande zürcherische Geistliche anstellenmüssen Glaruö endlich hat auch an seinem Thcilc, wenn auch nicht mit so vielen Gcldopfern wie Zürich, dochauf andere Weise manches zur Erhaltung der evangelischen Religion geleistet und hat an dem 1632 der evan-gelischen Pfründen halber errichteten Tractat Theil genommen. Endlich erklärt Glarus, daß es gütlichen Vor-schlägen Gehör geben, sie aber nicht als „Douceurs" annehmen wolle. Zürich entgegnet: Durch den LandS-sriedcn von 1531 ist, ohne daß evangelisch Glarus Einsprache gcthan hat, Zürich überlassen worden, für dieErhaltung der reformierten Kirche und des Evangeliums zu sorgen und die Gemeinden in den gemeinen Herr-schaften mit Pfarrern zu versehen; das hat es auch gcthan, ohne daß Glarus den Zutritt zu diesen Benefieien
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