Druckschrift 
7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
Seite
704
Einzelbild herunterladen
 

Deutsche gemeine Vogtcicn überhaupt.

gründung seines Begehrens und ruft wiederum das eidgenössische Recht an, insofern Zürich ihm die Aus-übung nicht in Minne wolle angcdeihen lassen. Zürich und die übrigen Gesandten, wie früher. Bern ist in-struiert,endlich Hand an daS Werk zu legen", wenn ein gütlicher Vergleich nicht zu Stande komme. Außer-rhoden wie 1730. Absch. 326, 8 26. ß 64. O7lt2. Es wird der Streit wegen der Collatnrcn der geistlichenPfründen in den gemeinen Herrschasten in einer eignen Confcrenz zwischen Zürich und evangelisch Glarus be-handelt. Zürich, sich auf die namentlich 1723 und 1724 vorgebrachten Gründe beziehend, führt GlaruS z»Gcmüthc, daß Zürich zur Aufrechthaltung des evangelischen Wesens von 1531 bis 1712 daS Meiste beigetragenhabe, während Glarus nur einmal, 1632, in dieser Sache erwähnt werde; im letzten Kriege habe es Gut,Blut und viel Geld zu Erhaltung des Evangeliums aufgewendet. Durch den neuen Landsfrieden seien diealten Acta abolicrt worden, und durch diesen habe Zürich ebensowenig etwas Neues erworben, als Glarusetwas Besessenes verloren. Dieser neue Landsfricden eigne spcciell alle von der Religion abhängenden Sachen,sonderheitlich den Dreiervorschlag, zur Verhütung aller Simonie, Zürich zu; wäre das nicht, so würde den Evan-gelischen im Thurgau und Rheinthal viel Jammer daraus entstehen. Ob derjenige, welcher mit Geld, Gutund Blut etwas erobert, das mit demjenigen thcilen solle, welcher bei der Sache nicht interessiert gewesen sei?Uebrigens sei Zürich im beständigen Besitz dieser Beneficia gewesen, während GlaruS denselben niemals gehabthabe; sonst hätte das dem Frieden beigesetzt werden müssen, wie auch katholisch GlaruS der Genuß der Stiftezu Zurzach und Bischofzell durch ausdrückliche Worte zugesagt worden sei. Schließlich erklärt Zürich, daß esdiese klare Bestimmung des Landsfriedens dem Rechte nicht unterworfen wissen wolle. Glarus hingegenglaubt, weder durch den alte», noch durch den neuen Landssricdcn den Zugang zu diesen Beneficia in dengemeinen deutschen Herrschasten verloren zu haben, da es ein mitregiercnder Stand sei und wie Zürich an derOberhcrrlichkeit participiere. Im Jahre 1712 habe eS ausdrücklich sich seine Rechte in den gemeinen Herr-schaften vorbehalten, und vor 1712 hätten taugliche Subjectc sogar aller evangelischen Stände den Zuganggehabt und sich bei den Collatorcn um die Beneficia in den gemeinen Herrschaften bewerben können. Im Jahre1712 hätteir nun Zürich und Bern die katholischen Orte bei Errichtung des LandssriedcnS Pflichtig gemacht,die Collatoren anzuhalten, wo die Geistlichen in den gemeinen Herrschaften dem zürcherischen SynoduS ein-verleibt seien, einen Kirchendiener aus dem von Zürich dargereichten Drciervorschlag zu erkiesen. Bei dieserBedingung aber sei Glarus als unparteiischer mitregiercnder Ort in seinem Rechte nicht ausgeschlossen, ansdiese Beneficien auch Anspruch machen zu können. So gut serner den katholischen mitregicrenden Orten derGenuß der Stifte zu Zurzach und Bischofzcll ausdrücklich zugesagt worden sei, so gut hätte, vom StandpunclZürichs aus betrachtet, gemeldet werden müsse», daß GlaruS sich seiner Ansprüche begeben hätte. Wenn endlichZürich seine alte Ucbung vorschütze, so rühre diese vom Mangel an reformierten Geistlichen in Glarus her;habe ja selbst Glarus zürcherischer Geistlichen sich bedienen müssen. Da nun kein Beispiel könne vorgebrachtwerden, daß ein Glarner jemals abgewiesen worden sei, und vor 1712 alle evangelischen Orte um solchePfründen hätten werben können, so beweise jene angeführte Ucbung gegen Glarus nichts. UcbrigenS weistGlarus noch darauf hin, daß auch es seine Kosten 1632 und 1712 gehabt habe, und verwahrt sich gegen dieBehauptung, als wolle es den Landofriedeninfringieren". Da die Gesandten beider Orte auf ihren Sätzenund Instructionen beharren, nahmen sie das Angehörte, um es ihren gn. Herren und Obern zu hinterbringen,in den Abschied. Absch. 336. ß 65. I7?!2 Glarus wiederholt sein Begehren und bezieht sich auf die Art. 64vorgebrachten Motive; ebenso Zürich. Bern ist instruiert, beide Ständekräftigstermaßcn" zu einem Vergleichanzuweisen; kommt ein solcher nicht zu Stande, so will es GlaruS das eidgenössische Recht nicht abschlagen