Deutsche gemeine Vogteien überhaupt.
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tischen Wesenö thun, wünscht aber nur in seinem Rechte ungckränkt zu bleiben, und daß man den Vorschlagenauch seine Leute einverleibe. Die übrigen Gesandten wünschen, daß sich beide Stände vergleichen, und wollendas Angehörte ihren Obrigkeiten hinterbringen. Absch. 233, 8 21. 58. 172«. Evangelisch Glarus wieder-holt sein Begehren und ersucht die übrigen evangelischen Gesandten ihm zum lieben Rechte zu verhelfen. Zürichbezieht sich auf seine voriges Jahr gegebenen Erklärungen und hätte geglaubt, daß GlaruS in Folge seinesEntgegenkommens die Sache ruhen lassen würde. Bern wünscht dieses Geschäft einmal beendigt; cö schlägt,im Falle daß sich beide Stände nicht vereinigen können, die Mediation der übrigen unparteiischen Orte vor.Aehnlich die übrigen Orte. Appenzcll-Außcrrhoden behält sich die Habilität seiner Landleutc für die Pfarr-Pfründen em Rheinthal vor und will das in den Abschied gesetzt haben. Absch. 237, 8 20. » 59. 1727.Evangelisch Glaruö bringt wiederum sein Begehren vor und ersucht, ihm zu dem Rechte bchülflich zu sein.Zürich bezieht sich auf seine frühern Erklärungen, will Glarus bei seiner seit der Reformation genossenen Ha-bilität lassen und erbietet sich wiederum zu gütlicher Beilegung des Streites, erklärt aber nochmals, daß esvom dürren Buchstaben des LandsfricdcnS nicht abgehen werde, und wünscht, daß die evangelischen Orte GlaruSdahin vermögen möchten, daß es seine Prätensioncn fallen lasse. Die übrigen evangelischen Gesandten wünschen,daß dieser Streit in Güte beigelegt oder in suspenso gelassen werde. Absch. 263, 8 17. 60. 172«. Aufdas Ansuchen von Glarus, daß dieser Streit nunmehr frcundcidgenössisch möchte beigelegt, oder daß ihm zumeidgenössischen Rechte möchte verhelfen werden, antwortet Zürich, daß es gehofft hätte, daß Glaruö befriedigtsei, da der Anlaß zu diesem Streite aus gutem Willen aus dein Wege geräumt worden sei. Im übrigen wie-derholt eS seine frühem Erklärungen. Bern wünscht, daß einmal dieser anstößige Anzug aus dem Abschiedfalle oder nach eidgenössischer Manier erörtert werde. Absch. 283, 8 20. 61. 1721». GlaruS bittet, ihm zumevangelisch-eidgenössischen Rechte behülflich zu sein, da Zürich immerfort nicht zugeben wolle, daß die PfründeMühlhei.n durch einen Glarncr besetzt werde, während es als mitregicrcnder Ort zu dem Ansprüche auf dieHabilität seiner Landleute zu den Pfarrpsrünven berechtigt sei. Zürichs Gesandtschaft, wie früher. Bern wünschtdieses Geschäft einmal beendigt und crmahnt Glaruö, die Sachen zum Besten dcö evangelischen Wesens in dengemeinen Herrschaften in dem Zustande zu lassen, in dem sie seit der Reformation gewesen seien, und ihr Petitumbis auf einen sich ergebenden Fall einzustellen, da Weiß, um dessen willen die Frage erhoben worden, nunbefriedigt sei Die übrigen Gesandten glaubten das Geschäft beendigt, sind daher ohne Instruction und referieren.Außerrhoden behält sich seine betreffende Fähigkeit wegen des Rheinthals vor. Absch. 297, 8 17. » 62. 17»«.Glaruö wiederholt sein Begehre.: und die Gründe dafür, beruft sich auch aus das Instrument von 1632 wegender streitig gewesenen Collaturen und bittet die übrigen Stände wiederum, ihm zum eidgenössischen Rechte zuverhelfen, wenn Zürich ihm nicht willfahren wolle. Zürich erklärt, daß cS niemals Glarus die Habilität habestreitig machen wollen; waS sich mit dem nach Mühlheim gewählten Weiß zugetragen habe, sei dadurchveranlaßt worden, daß der Bischof von Constanz den Drciervorschlag mcht abgewartet habe. Es weist auf diegroßen Summen hin, welche eS sich habe kosten lassen, damit im Landsfrieden die reine Lehre des Evangeliumsaufrecht erhalten werde, und auf den bisher unperturbierten Posseß dieser Pfründen, und erklärt nochmals, daßdas Recht dafür nicht begehrt werden könne. Die Gesandtschaften von Bern, Basel, Schaffhausen, obgleich diebeiden letzten ohne Instruction, und Stadt St. Gallen ersuchen die beiden Stände, die Sache mit einander inFreundlichkeit zu vergleichen. Außcrrhoden behält sich daö Recht zu den Collaturen im Rhcinthal bestens vor.Absch 313 8 23 ^ 63. 17»1 Glarus wieverholt sein Begehren, gicbt zu, daß Zürich ihm die Habilitätnicht abspreche, von der Ausübung derselben aber nichts wissen wolle. Es bezieht sich auf die frühere Be-