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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Deutsche gemeine Vogtcicn überhaupt.

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aber, daß diese 25 Jahre das gesetzte Termin sein solle nicht von dem Tag seiner Abwesenheit angefangen zuIzählcn, sondern vom Tag der letzt von solchem oder solcher erhaltenen Nachricht." Absch. 122, 8 20.

10. Münzwesen.

sAcht Ortc.j

Art 35 1710. Den Landvögtcn der gemeinen Vogtcicn, wird befohlen durch ein Mandat die Höggcrleinauf sechs, die Groschen auf drei Bernerkrcuzcr zu wcrthen, diejenigen, welche dieselben zu höhcrm Werthc an-nehmen oder ausgeben, zu bestrafen und Appenzell, Abt und Stadt St. Gallen zu ebenderselben Maßregel ein-zuladen. Absch. 135, 8 >17.

11. Fremde Kriegsdienste.

sZürich und Vcr.n Art. 30. Acht Ortc! Art. 37-42, 45. Di/ XIll Orte: Art. 43, 44, 4L. Zürich, Bern und GlarnS: Art. 47, 4S.j

Art 36 1723. In Beziehung auf die neuen spanischen Werbungen zu Rappcrschwyl und in den ge-meinen Herrschaften wird gut befunden, denselben theils durch Beobachtungder in eigenen Landen publicicrtenMandaten und vermittelst der bei den Geistlichen in gemeinen Herrschaften und sonst gemachten Dispositionen"Hindernisse in den Weg zu legen. Dem Magistrate zu Rappcrschwyl soll unter der Hand zu verstehen gegebenwerden, daß beiden Ständen nicht lieb wäre, wenn Rappcrschwyl zu einem Wcrbplatz gemacht würde. Absch. 238,8 3 37 >727. Da sich in Beziehung auf die Conccssion der Werbungen und Rccrutieruug für fremdeKriegsdienste in "den gemeinen Vogtcicn unter den Ständen verschiedene Deutungen der darüber ergangenenAbschiede geltend gemacht haben, erklären sich Zürich, Bern, Lucern dahin, daß, wenn einige Truppen von einemoder mchrcrn regierenden Orten avouiert und conccdicrt seien, für solche Truppen oder Regimenter unter Patentdes oder der concediercnden Orte in den gemeinen Vogtcicn wohl geworben werden möge; jedoch sollen dieübrigen Orte dessen avisiert werden. Uri will am Abschiede von 1682 festhalten in der Meinung, daß keineWerbungen in den gemeinen Vogtcicn sollen gestattet werden, wenn dieselben nicht von mehrern regierendenOrtc» begünstigt werden. Da aber der Abschied jenes Jahres nicht gemeinsam von den regierenden Ortenbeobachtet worden, so behält es sich solches Regale für das von ihm erlaubte bcßlcrischc Regiment vor. Dieübrigen Orte lassen es beim Abschiede von 1682 bewenden. Glarus, ohne Instruction, referiert. Absch. 265,8 38 38 172«. Zug erklärt, daß niemand erlaubt sein sollte, in den gemeinen Herrschaften zu rccruticren,es seien denn die Truppen, für welche remitiert werde, von den mchrcrn Orten avouiert und concediert. Zürich,Bern Lucern Uri und Unterwalden, wie voriges Jahr. Schwyz wünscht, daß man beim Abschiede von 1682verbleibe- ist WS nicht erhältlich, so behält es seinen gn. Herren und Obern das Regale vor. GlaruS, ohneInstruction referiert. Absch. 281, 8 31- » 39. 1731. Auf die Klage des französischen AmbassadorS über dieüberhand nehmende Desertion der schweizerischen Soldaten, namentlich der aus den gemeinen Vogtcicn, und aufdessen Wunsch daß man solche Ausreißer nicht blos, wie es bisher geschehen, zur Bezahlung der Restanzen anden Hauptmann anhalten, sondern noch erklecklich strafen möchte, wird beschlossen, in den Abschied zu nehmen,daß die gn Herren und Obern in diesem Sinne die nöthigen Verordnungen erlassen möchten. Absch. 324, 8 22.40 >732 Auf Berns Anregung wird in obiger Sache beschlossen, daß dergleichen Ausreißer erstens das be-zahlen sollen was sie ihrem Hauptmann schuldig sind, und zweitens für so viele Jahre, als sie angeworben worden,