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Deutsche gemeine Vogteien überhaupt.
bannisiert werden sollen, Milderung der Strafe nach Maßgabe der Umstände vorbehalten. Absch. 341, 8 18. !!41. 17142 Bern trägt darauf an, daß der den Osficiercn crtheiltcn Erlaubniß zu recrutieren und den an dieOrte erlassenen Notificationsschreibcn der Name des Hauptmanns und die Zahl der zu werben Erlaubten sollebeigefügt werden; ferner daß die Angeworbenen, damit die Orte wissen, wo ihre Untcrthancn hinkommen, inden Canzleien der gemeinen Vogteien verzeichnet werden sollen mit Angabc der Zahl der Jahre, für welche sieangeworben worden, des Soldes, und in was für einen Dienst sie aufgenommen sind; ferner daß sie vor ihremAbgange einem jeweiligen Amtmann vorgestellt werden sollen. Dieser Antrag wird unter Ratificationsvorbchaltangenommen und auch auf die ennctbirgischen Vogteien ausgedehnt. Wenn der Angeworbene nicht persönlichdem Amtmann sich präsentiert, so soll demselbcn doch wenigstens eine schriftliche Anzeige gemacht werden.Absch. 341, 8 19. 42. 171414 Bern ratificicrt obige Verordnung; die übrigen Orte lassen es ebenfalls beiderselben bewenden mit der Erläuterung, daß, wenn ein solcher aufgeworbener Soldat während seiner bedingtenJahre stirbt und Mittel zu Hause besitzt, dem Hauptmann die Restanzcn aus selbigen bezahlt werden sollen,wie auch daß der Hauptmann, wenn ein solcher bei seinem Tode bei der Compagnie etwas stehen oder zu fordernhabe, der Hauptmann es herauszugeben schuldig sei. Zugs Gesandtschaft fragt an, ob die Abschiede, betreffenddie Werbungen, auf welche sich die Osficiere, wenn sie recrutieren wollen, beziehen, auch auf die Officiere, welchein unvcrbündeter Herren Diensten stehen, auszudehnen seien. Die übrigen Gesandten lassen es beim vorjährigenAbschiede bewenden. Absch. 354, 8 18. 43. 1714A. Um die Mißbräuchc abzustellen, welche sich bei denWerbungen für die Kriegsdienste in den gemeinen Herrschasten eingeschlichen haben, wird beschlossen, die srühcrnAbschiede und namentlich die von 1727 und 1728 von den Landvögten strenge befolgen zu lassen. Absch. 365.8 10. ß 44. 1714 4. Aus Anlaß eines zu LauiS und Luggarus vorgekommenen Ucbclstandcs in Beziehung aufWerbung wird gut befunden, daß, wenn neue Regimenter errichtet werden und die Erlaubniß dafür in dengemeinen Herrschaften zu werben gegeben worden, in den Notificationsschreibcn angezeigt werden soll, ob einsolches Regiment offensiv oder defensiv zu dienen verbunden sei. Uri und Glarus verlangen instructionsgemäß,daß die ganze Capitulation eingeschickt werde, damit man wisse, wie und wohin die Leute verschickt werden.Basel will die Werbungen nicht anders als nach dem Abschied von 1666 erlauben. Solothurnö Gesandtschaftreferiert. Absch. 365, 8 11- ü 45. 17141». Von den das Thurgau regierenden Orten wird festgesetzt, daß dieWerbung in den gemeinen Herrschaften niemand erlaubt sein soll, als denjenigen eidgenössischen Hauptleutcnder regierenden Orte, welche in verbündeter Fürsten oder andern von einzelnen Orten avouierten Diensten der-malen stehen und die Concession zu Werbungen von ihrem Stande ausweisen können, mit dem Beifügen, daßdie gehörige Ratification von dem Orte, welchem der Hauptmann angehört, an die übrigen gemäß den Ab-schieden zu geschehen habe. Absch. 407, 8 24. 46. 17147. Siehe Abschied 422, » . 3. ß 47. 17147. BernsGesandtschaft stellt instructionsgemäß das Ansuchen an katholisch Glarus, daß cS künftig nicht mehr die Wcrbungs-patente den Officieren in Generaltcrminis ausstellen möchte, sondern daß der Hauptmann in demselben benannt,sein Heimathort angegeben, daß ferner ausgesetzt werden möchte, ob er für seine eigene Compagnie, nicht aberfür die Regimenter anwerbe, und wie viel Recruten ihm zu werben bewilligt worden sei. Die glarncrische Ge-sandtschaft nimmt den Anzug all rosei-suckum. Absch. 426, 8 14. ß 43. 17148. Katholisch Glarus erklärt, daßes diesem Ansuchen nachkommen werde. Absch. 442, 8 5. jj 49. sSiche 84^ j