698 Deutsche gemeine Vogteien überhaupt.
in den Abschied. Absch. 22t, 8 4t. s 28. 1721. Zürich und Bern lassen cö lediglich beim Landsfriedcnverbleiben, die übrigen Gesandtschaften beim vorjährigen Abschied. Absch. 232, § 26.
ü. Procuratoren auf den Syndicaten.
Art. 29. 1731. GlaruS wünscht, daß fortan keinem Angehörigen aus den mitregicrcnden Orten die Pro-mratur auf den Syndicaten versagt werden möge, da bisher neben denen von Zürich kein anderer procurierenkonnte. Zürich beschwert sich, immerhin angefochten zu werden, und will es bei der alten Ordnung undUebung bewenden lassen. Berns Gesandtschaft ist ohne Instruction, an der alten Ucbung etwas zu ändern, findetjedoch, daß, wenn ein Stand vor dem Syndicate etwas anzubringen habe, der Procurator nach Belieben ge-wählt werden sollte. Die übrigen Gesandten nehmen den Anzug ucl l-oloienlkum. Absch. 324, 8 16. ß39. 1732. Glarus wiederholt seinen Anzug. Zürich hofft, daß man es beim alten Posscß belasse, und daßihm Zeit gegeben werde, über diese Uebung die Abschiede nachzuschlagen. Die Gesandtschaften von Bern,Luccrn, Schwyz, Untcrwaldcn und Zug sind instruiert, niemanden zu verhindern, Procuratoren zu wählen, welcheer will, wenn sie nur aus den regierenden Orten sind. Die urnerischen Gesandten hinterbringen das Ange-hörte ihren gn. Herren. Zürich protestirt feierlich gegen die Gestattung der Wahl anderwärtiger Procuratorenund behält sich sein auf uralten Posscß gegründetes Recht vor. Absch. 311, 8 26. 31. 1733. Beim Auf-treten eines Procurators von Glarus wiederholt Zürich seine früher geäußerte Erklärung und hebt hervor,daß dergleichen Neuerungen zum Nachthcil der Parteien und zu größer» Kosten führen. Bern findet jetzt einesolche Neuerung auch bedenklich, ist jedoch der Ansicht, daß, wenn ein Ort oder ein Particular eines solchenetwas anzubringen habe, demselben freistehen solle, einen Procurator aus den Orten zu wählen. Die übrigenGesandten lassen es beim vorhergehenden Abschiede bewenden, wollen aber das Angehörte den Hoheiten hinter-bringen. Unter solchen Umständen wiederholt die Gesandtschaft Zürichs ihre feierliche Protestation gegen dieseNeuerung. Absch. 351, 8 22. 32. 173A. Zürich und Bern einerseits, und die übrigen Gesandten andrer-seits wiederholen ihre frühem Erklärungen. Absch. 371, 8 19.
o. Zinsfuß.
Art. 33. 1732. Es wird hinsichtlich des Zinsfußes beschlossen, daß es bei dem Mandat von 1797 undder Erläuterung von 1728 bleiben soll. Dem Denuncianten werden statt zweier Gulden vom Hundert zwanzigversprochen. sSiehe Landgrafschaft Thurgau. Justizsachcn Art. 155.j Absch. 311, 8 29.
1». Fall vom Erbe eines Verschollenen.
sZchn Orte.j
Art. 31. 1718. In Folge einer Anfrage des Landvogls der Grafschaft Sarganö, wie er sich gegenüberden Verwandten eines verschollenen schon seit 27 Jahren Abwesenden zu verhalten habe, welche dessen Gütlcinunter sich vertheilt hätten und sich weigerten den Fall zu entrichten, wird folgendes Gesetz und folgende Ord-nung für alle gemeinen Vogteien gemacht: „Wenn Einer oder Eine eine lange Zeit abwesend oder ohne„männiglichens Wissen, wo er hinkommen wäre, so soll und möge nach 25 Jahren sein Gut gegen Caution„für zchen Jahre unter den Erben vertheilt und von den Fälligen der Fall bezogen werden. Wir versteh»