Deutsche gemeine Vogtcicn überhaupt.
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ll. Ortsstimmen.
Art 22 17I<» Bern verlaugt, daß keines der regierenden Orte einseitig und ohne vorhergehende Ra-tification oder Verabredung und ohne Untersuchung auf einer gemeinsamen Zusammenkunft wegen Geschäftenin den gemeinen Herrschaften OrtSstimmen crtheilcn mochte. Zürich findet das den vormaligen Abschieden conform.Glaruö referiert. Absch. 83, 8 4. ß 23. 1717. Zürich und Glaruö erklären sich damit einverstanden. ESwird daher beschlossen, bei künftiger Jahrrcchnung deßwegcn einen Anzug zu machen. Absch. 1»8, 8 17. ß2ll. 1718. Zürich macht diesen Anzug auf der JahrrechnungStagsatzung; Bern und Glaruö schließen sich an.Die übrigen Gesandten referieren, jedoch mit der Erläuterung, daß, wenn es sich nicht um hohe Regalien,sondern um zu erthcilcndc Gnaden handle, eS jedem Ort gestattet sein soll, solche zu crtheilcn. Absch. 122,8 3» >1 25 I72U. Bern hält eS für nöthig, daß künftig, wenn man Gnaden, wie Befreiung vom ewigenVcrspruch, auswirken wolle, dieß vor dem Syndicat geschehe, und nicht bei den einzelnen Orten besonders nach-gesucht werde. Absch. 15-1, 8 18. !! 26. 17113. Da sich der Uebelstand herausgestellt hat, daß in mancherleiVorfallcnhcitcn die Betreffenden sich OrtSstimmen auswirken, in Civilproccssen die Parteien in die Orte laufenund allerhand Befchlsschcine auszuwirken trachten, durch welche Unordnungen entstehen, so wird verabschiedet,daß in Zukunft keine OrtSstimmen crthcilt werden sollen, in Sachen, welche vorher nicht auf einem Syndikateuntersucht und behandelt worden sind. Ferner soll in den Orten nachwerbcndcn einseitigen Parteien kein Gehörgegeben werden, cö könne denn eine solche einen vom Landvvgt erhaltenen Reccß aufweisen, und eS sei denndie Gegenpartei auch anwesend. Alych. 395, 8 16.
v. Entscheidung in landsfriedlichen Geschäften.
Art 27 172A. Der abgehende Landvogt deS Thurgaus hatte in einem Streite zwischen der GemeindeLandschlacht und einigen neuen Einzüglingcn „wegen der Bcfugsamc deS Hintersitzes" die ErccutionShand nichtgeboten, ja vielmehr die deßhalb erlassenen Befehle und Veranstaltungen verhindert und dadurch den LandS-fricden Uudiert' ferner hatte derselbe rechtlich abgesprochen, als die Gemeinde dcö St. PclagiuSgotteöhauscSeinen Abt-sanetgallischcn Unterthan aus den wylischen Gerichten, welcher daS Bürgerrecht daselbst zu haben ver-meinte, abgewiesen hatte. Nachdem nun Zürich und Bern ihre Mißbilligung dieses Verfahrens ausgesprochenund die Forderung gestellt hatten, daß dergleichen landsfriedliche Geschäfte nicht vom Landvogt entschieden,sondern von demselben in die Orte berichtet 'Verden sollen, daß auch keinem GcrichtSherrn darin fürzufahrengestattet sein soll; nachdem ferner die katholischen Gesandten, obwohl ohne Instruction, auf eine Untersuchungder Sache angetragen und eS für unpassend angesehen, daß den Parteien überlassen sei, eine Sache lands-friedlich zu machen oder nicht; nachdem endlich Schwyz daö Urtheil des Landvogtö in der zweiten Streitigkeitfür ungültig erklärt hatte, sowie eö auch eincö Landam.nannS Erccution in dergleichen Dingen für ungültigansehen würde: so wird auf den Bericht einer hiezu ernannten Commission (Zürich, Bern, Luecrn, Uri) unterRatifieationsvorbchalt folgende Vereinbarung getroffen: Die Landvögte in den gemeinen Herrschaften sollen inZukunft die vorfallenden landsfriedlichen Geschäfte zu beurthcilen sich nicht anmaßen, sondern die sich ergebendenFälle in die Orte berichten, in Folge dessen dann selbige nach Anweisung dcö Landsfriedens bei erster Zu-sammenkunft abgcthan werden sollen. Sollte ein Gcrichtöherr oder jemand anders via la,ii verfahren, so sinddie Sachen vom Landvogtc wieder in statum all -mW zu setzen und mit allen andern Erecutioncn soll unterdessenbeiderseits innegehalten werden. Die glarucrischc Gesandtschast, nur all aullienllum instruiert, nimmt die Sache