696
Deutsche gemeine Vogtcien überhaupt.
6. Auswanderung.
sAcht Orte.j
Art. 16. 1728. Aus die Beschwerde Berns, daß aus den gemeinen Herrschaften, namentlich aus demThurgau, viele Familien in seinen Stand auswandern, wird gut befunden, durch ein Mandat zu publicieren,daß die Gemeinden dem Landvogte es anzuzeigen haben, wenn jemand wegziehen wolle, damit derselbe Vor-kehrungen treffen könne. Absch. 281, 8 2-1.
7. Polizeiliches.
sDic XIII und die zugewandten Orte: Art. 17, 18. Die das Thurgau und Rhcinthal regierenden Orte: Art. 19j
a. Bettel- und Strolchengesindel.
Art. 17. 1726. Auf Zürichs Anzug, daß in den gemeinen Herrschaften nicht hinlängliche Veranstaltungenzur Abhaltung des Strolchen- und Bettelgcsindels getroffen seien, wird beschlossen, an die Landvögte des Thurgaus,des Rheinthals, von Sargans, der freien Aemtcr und der Grafschaft Baden eine Verordnung deßwcgcn ergehenzu lassen. Absch. 166, 8 6. ^ 18. 17/16. Das 1736 erlassene Mandat wegen dcS Strolchen- und Bettel-gesindels wird revidiert und mit einem auf energische Handhabung abzielenden Zusätze vermehrt, um in allengemeinen Herrschaften publicicrt zu werden. Namentlich wird den Schiff- und Fährenlcutcn am Rhein strengeuntersagt, dergleichen Individuen auf eidgenössischen Boden überzuführen. Absch. 471, 8 16.
b. Entheiligung der Sonn- und Feiertage.
Art. 19. 17Ä3. Um dem Unfug, dem Saufen, Springen und Tanzen, welches in den gemeinen Herr-schaften an Sonn- und Feiertagen, an den hohen Festtagen und den Nachtagen überhand genommen, zu steuern,wird für gut befunden, das 1727 im Thurgau publicicrte Mandat srischerdings publicieren zu lassen und zurPublication auch in die andern gemeinen Herrfchaften zu verschicken. Absch. 505, 8 24.
Iustizsachen.
sZiirich und Bern: Art. 20. Zürich, Bern und GlaruS: Art. 21, 22, 23, 26. Zehn Orte: Art. 21. Acht Orte: Art. 25, 27—33-j
a. Appellationen in die Orte.
Art. 20. 1712. Die Gesandtschaften von Zürich und Bern sind der Ansicht, daß die Appellationen indasjenige Ort gehen sollen, welchem der Landvogt angehört, und daß der Landvogt bis auf 50 oder 60 Guldenzu sprechen befugt sein soll. Absch. 4, 8 1. ü 21. 1718. Die glarnerische Gesandtschaft macht der zürchcrischruund bcrnerischen die Anzeige, daß ihre Herren und Obern, wie eS in Zürich und Bern Hebung sei, ange-ordnet hätten, daß hinfort ihre Gesandten, deren Urtheil und Spruch von den Spndicatcn in die Orte appelliertworden jeicn, bei Beurtheilung dieser Appellation in ihrem Orte sitzen bleiben und judicicren helfen sollen,wenn sie von dem endlichen Ausspruch nichts zu verlieren noch zu gewinnen haben, Acndcrungcn von Seiteder regierenden Stände vorbehalten. Absch. 125, 8 19.