Druckschrift 
7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
Seite
695
Einzelbild herunterladen
 

Deutsche gemeine Vogteicn überhaupt.

»95

nichts gewonnen und nichts verloren habe, daß diese Stellen jederzeit per major-. vergeben worden seien.Glaruö sei übrigens schon 1713 die Landschreibcrci in den freien Acmtcrn überlassen worden. Absch. 178, § 23.

b. Beeidigung der Beamten.

Art 9 171 t. GlaruS bringt in Erinnerung, daß der Landammann zu Frauenfcld, der Landschrcibcrim Rheinthal und der Untcrvogt zu Baden den gewöhnlichen Eid noch nicht geleistet hätten. Weil nun dicßder gewöhnlichen Ucbnng zuwider sei, so möchte darüber auf künftige Jahrrechnung instruiert werden. Absch. 5V,8 20 10 1713 Glaruö wiederholt diesen Anzug; es wird gut befunden, daß in den gemeinen Herr-schaften diese Beamten den Eid leisten sollen. Absch. 65, 8 3. 11. 171«. Es wird angezeigt, daß derLandschrcibcr zu Rheincck und der Landammann dcö Thurgaus den gcsammten Orten noch nicht den Eid ab-gelegt haben. Bei diesem Anlasse wird beschlossen, daß, wenn die Abänderung solcher Beamten außerhalb derZeit der Jahrrcchnung falle, dasjenige Ort, welches den Landvvgt oder den hochobrigkcitlichcn Amtmann habe,demselben 'u Händen der gcsammten Orte den Eid abnehmen soll. Fällt die Aendcrung in die Jahrrechnung,so ist ein solcher von allen regierenden Orten zu beeidigen. Absch. 80, 8 22.

e. Erwählung der Beamten.

Art 12 17 11 Die zürcherische Gesandtschast rügt instruktionsgemäß die großen Kosten, welche die Be-amten in einzelnen Orten bei ihrer Erwählung auf die gemeinen Vogteicn abzuführen haben, und wünscht,daß den hierüber gemachten Verordnungen nachgelebt werde. Diesen Anzug nehmen die übrigen Gesandtenrvloi-euclum. Absch. 130, 8 27. 13. 1712. Dem Antrage Zürichs schließen sich Bern und Lueern an. DieGesandten der übrigen Orte lassen bei ihren LandcSconstitutioncn lediger Dinge bewenden. Absch. 196, 8 28.

. ^ -r M'.'l . k!'ü'' Ili',6 Ulli .'1t'71 11 !

H. Landschreiber.

PDie neun das Nhcmthal regierenden Ortc.j

Arr 11 1710 Die Landschrcibcr in allen gemeinen Herrschaften sollen wegen AmtSsachcn keiner andernJudicatur als dem Syndikate unterworfen sein; wegen Particularsachen und Schulden sollen sie vom be-treffenden Landvogtc berechtigt werden und vor demselben Red und Antwort geben. Absch. 135, 8 28.

Antheil von Glaruö an den Amtörechnungen.

jAlle in dm gemeinen Vogteicn regierenden Orte.j

Arr 15 171». Glaruö spricht die Erwartung aus, daß ihm nach dem Rechte, welches ihm im letztenFrieden reserviert worden, der siebente Thcil gebühre, daß also der Vorschuß der gemeinvogtcilichcn Rechnungenanfänglich in sieben Thcilc gctheilt und dann nach Abzug des siebenten Theils daö Uebrige irr acht, beim Rhcin-thal in neun Thcilc vcrthcilt wcrvc. GlaruS wird dann auch den siebenten Thcil an die Ausgaben' beitragen.Zürich und Bmr erklären sich damit einverstanden; Luccrn, Uri, Schwyz, Unterwaldcn und Zug, nicht instruiert,referieren Luccrn eröffnet instructionsgcmäß, die gemeinen Vogteicn möchten getheilt werden; dieser Antragsoll in den Abschied gesetzt werden. Absch. 23, 8 7. !Statt .13 ist dort 15 zu lesen..