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Deutsche gemeine Vogteien überhaupt.
2. Rechte der Vogteien.
fZürich, Bern und Glarus.j
Art. 2. 1713. Baden wünscht die Rechte der gemeinen deutschen Vogteien zusammengestellt zu erhalten.Es wird darauf hingewiesen, daß dieselben in dem Urbar jeglicher Vogtei zu finden seien. Absch. 16, 8 5.
3. Verwaltungsstellen.
fZürich und Bern: Art. 3. Die XIII Orte mit Ausnahme von Freiburg uud Solothurn: Art. 4. Bern und Glarus: Art. 5. Diekatholischen das Thurgau regierenden Stände: Art. ö. Zehn Orte: Art. ?, 11. Zürich, Bern und GlaruS: Art. 8, 9, 10.
Acht Orte: Art. 12, 13-1
n. Ueberhaupt.
Art. 3. 1712. Hinsichtlich der Verwaltungsstellen in den eroberten sowohl, als den gemeinen Landen machtZürich dem Stande Bern folgende Vorschläge. Da die thurgauische Landammannstclle unter den jetzigen Verhält-nissen von großer Wichtigkeit ist, will Zürich dahin trachten, daß Hauptmann Nabholz wenigstens eine Zeitlang dieselbe übernehme. Die Landschrcibcreien der Grafschaft Baden und des Rhcinthals sollen sofort besetztund die neuen Landschreiber noch vor Martini in die Pflicht genommen werden. Die eine Stelle soll daseine Mal Zürich, das andere Bern besetzen, die zweite Stelle aber Bern das erste Mal. Wenn evangelischGlaruS die Landschrciberci im Rhcinthal für das dritte Mal zu besetzen auf so viel Jahre verlangen sollte,als den Landschreibern beider Orte geordnet sind, so werden beide Stände das insofern zugeben, als dadurchihr dem Umgang nach zugehöriges Quotum an den andern Stellen erstattet sein wird. Sollte eS aber, wenndie Reihe der Regierung an dasselbe kommt, für seine zwei Jahre einen Schreiber mit sich nehmen wollen, stist das zu mehrerm Nachdenken „heimzustellen." Des evangelischen Oberbeamten im Sarganserland halbermöge man zuwarten, bis die katholischen Orte einen katholischen Obcrbeamten im Rheinthal werden bestellthaben. BcrnS Gesandtschaft nimmt diese Vorschläge all loforvullum. Absch. 4, 8 1. !I 4. 1712. l5swird nothwcndig erachtet, daß die katholischen Orte einen Landammann in das Rheinthal, die evangelischeneinen nach Sargans verordnen. Ferner soll nachgeschlagen werden, wo man denselben ein Salarium ausfindigmachen könne. Unterdessen sollen die evangelischen Orte den Landammann im Sarganserland, die katholischenden im Rhcinthal salarieren. Absch. 1, 8 9. ß 5. 1712. Es wird unter den Gesandten von Bern undGlaruö davon gesprochen, daß., wenn GlaruS seinen Antheil an den Landschrcibcreien der Grafschaft Badenund der freien Aemter Zürich und Bern überlassen würde, alsdann die Landschrciberci im Rheinthal unterZürich, Bern und GlaruS „gleich umgehen" könnte; Appenzell könnte alle scchszchn Jahre seinen Landschreibcr mitsich zu bringen überlassen bleiben. Dieß alles wird all rekorenllum genommen. Absch. 4, 8 6. ß 6. 1713Nidwalden ist instruiert, in der Conferenz der katholischen das Thurgau regierenden Orte sich zu erkundigen/waö es für eine Bewandtniß mit den neuen Landschreibcrcien und Landammannschaften habe. Absch. 17, 8 5. !!7. 1713. Einer Commission wird aufgetragen, einen Entwurf über Besoldung und Pflichten der Land-ammänncr im Rhcinthal und der Grafschaft Sargans zu bringen. Dieser Auftrag blieb aber dieses Jahr un-erledigt. Absch. 23, 8 8. ß 8. 1721. Glaruö trägt darauf an, daß man in Ansehung der Landschreibcrcienund Landammannschaften in den gemeinen Herrschaften nach Proportion der Zeit eine Einthcilung machen undseinen Obern darum nicht präjudicieren möchte. Zürich und Bern entgegnen, daß GlaruS im letzten Krieg