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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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November 1743.

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oder belestigct wurde, oder unsere Undcrthcmcn wider ihre Obcrkeit sich aufzulehnen und ungehorsam zu erzeigenunderftunden, gleicher gestalten verbunden seyn, einander mit thätlichcr Hilff bcyzuspringen und nach allen unserenKläfften zu schützen und zu schirmen, und sonderlich die Underthanen zur schuldigen Gehorsammc gegen ihrer Obcr-keit zu halten und zu bringen, alleö cbenmässig Kraft vorderen Artikels in des Hilff bedörffend- und an-suchenden TheilS eigenen Kosten und in dem Verstand, daß jederwcilcn die güttliche Vermittlung der Thät-lichkeit vorgehen, und die würklichc Hilffbeweisung wider die Underthanen alsdan Statt und Fürgang habensolle wo sie in'eine offenbahre, gewaltthätige Aufruhr ausbrechen, rebellisch sich empöhrcn, ungehorsam, un-bändig und widersinnig sich erzeigen, oder die schuldige Gebühren abzuführen sich weigeren, und nachdem sieanvor zur Ruhe und schuldigen Gehorsammc, wie auch was sie zu leisten pflichtig, bis zu güttlich- oder recht-lichem Austrag der Sachen in allwccg zu erstatten, kräffrigist an und inzwischen von allen unzuläßigcn Under-nemmungen unv fräffelhaften Unfugen sich zu enthalten mit Ernsten abgemahnet worden, dennoch aber keinen gütt-liche» Entscheid annemmen, noch erwahrten, oder die schuldige Gebühren abzuführen sich nit bcqucmmcn, unddie oberkeitlichc Gcfehl und Einkünfften angreissen und hinderhaltcn, oder dem von ihrem compcticrlichenRichter gegebenem rechtlichem Ausspruch sich nit underwerffcn, sondern sürbaß schwürrisch und ungehorsam sich auf-führen und in ihrer hartnäckhigkeit beharren wurden, oder von gcdächt-ihrcm rechtmäßigen Richter für Rebellenwären erkennet und erklähret, auch Karaufhin die erfolgte ernstliche Ermahnungen nichts verfangen wotcn und frucht-loß ablieffen, solle in allen Visen obangemcrktcn Fählcn der angerufene dem begehrenden Thcil, welcher dem Erstcrmdci/allenfahlS ergangenen richterlichen Spruch mitzuthcilcn hat, thätlichcn Beistand zu leisten, und die ungehor-samme Underthanen mit erforderlichen Zwang-Mittlen, wie gesagt, zur gebühr und schuldigen Gehorsamme zunöthigen gehalten und verbunden sehn, vorhin aber nach Inhalt des vorhängen Artikels kein Theil ohne desanderen Vorwüssen, Rath und Bewilligung Gewalt brauchen oder zur Thätlichkcit und äußersten Schärpffe schnitten."

Art 4 fällt weg, weil er sich mit dem Grundsatz einer Defensivallian; nicht mehr verträgt, und als Folgedavon auch Art 5 Ferner wird im Schlußartikcl, wo die Vorbehalte aufgeführt werden, auf bischöflichesAnsuchen stattVereinigung" VcreinSerncuerung gesetzt. Endlich wird noch verabredet, daß es, wennder Bund nachVerfluß der angesetzten zwanzig Jahre wegen vorfallender Hindernisse nicht sogleich wieder er-werden könnte jede.» Thcilc freistehe, darum anzuhalten, daß derselbe länger in Kraft bestehe, daß aber

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hinsichtlich der Capitulation verständigt man sich nach gegcnscmger Bftprechung aus folgende Puncte. DteAbsendung der verlangten Vermehrung der bischöflichen Garde, bestehend aus 56 Mann, geschieht, wenn derBund erneuert worden ist. D Die Mannschaft dient zur Vermehrung der Garde und ist den Diensten desBischofs gewidmet; sie steht unter dem Commando dcS von demselben dependicrenden Officiers, ist der eid-genössischen Justiz unterworfen und von allen bürgerlichen Auflagen und Beschwerden frei. 2) Sie hat ebendenselben Sold, wie die schon bestehenden Gardesoldaten zu beziehen und ist in allem, in Quartier, Feuer undLicht diesen gleich zu halten. 3) Der Officier hat den Titel Commandant und 30 Thlr. Sold des MonatSund ist'aus den verbündeten Orten; außerdem sind bei der Mannschaft zwei Wachtmeister und zwei Corporatemit dem Sold wie er 1734 und l-735 verglichen worden; 2 Tambouren. 4) Der Commandant wechselt vonsechs zu sechs'Monaten; Wachtmeister und Corporate werden bei deren Absterben der Reihe nach aus dennachchlgcnden Orten genommen. 5) Die Mannschaft wird auf vierthalb Jahre angestellt; mit Tod Abgegangenewerden von demjenigen Ort ersetzt, welchem der Verstorbene angehört hat. 6) Die Mannschaft ist, gleichwie Rc-erutcn blos mit Seitengewehr zu schicken. 7) Ist es nöthig, daß einer der capitulicrcnden Thcile dem andern