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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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688
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November 1743.

mit Zuzug an die Haud geht, so wird die Mannschaft nach dem Reglement von 1734 und 1735 besoldet. ^Zuletzt kommt man noch übercin, daß die Besetzung der Stellen der Wachtmeister und Corporate auch alle vicrthalbJahre der Reihe nach bei den verschiedenen Orten umgehen soll. Die Ratification des Bündnisses sowohl,als der Kapitulation soll innerhalb dreier Wochen erfolgen; sogleich nach erfolgter Ratification soll nach dcöBischofs Wunsche die Mannschaft abgeschickt werden, damit die französischen Invaliden sobald als möglich ab-ziehen können. Es wirv erwartet, daß vor Absendung der Mannschaft der Bischof sich ausspreche, wo, ob zuPruntrut oder Lucern, wann und in was für einer Form die BundcSbcschwörung stattfinden soll. Jedoch solldiese Freistellung des Orts keinerlei Konsequenz für die Zukunft haben; und sollte der Bundcsschwur der Zeit-umstände wegen in Luccrn vor sich gehen, so soll alles nach der Ucbung vollzogen werden, welche sonst zuPruntrut beobachtet worden ist. Endlich wird noch eine Instruction für den commandierenden Officier ent-worfen. 8 1. «. Der Gesandte Nidwalbens stellt instructionsgemäß folgende Anzüge: 1) Der Bischof möchteeinige Ober- oder Landvogteien mit Ehrenlcmen aus den katholischen Orten alternative besetzen, in welchemFalle die Unterthanen besser, als durch den deutschen Adel würden regiert werden. 2) Der Bischof möchteeinige Stipendien den verbündeten Orten allodieren und der Reihe nach angcdeihen lassen. Diese Anzügewerden in den Abschied ausgenommen, 8 2. «I. ES wird für bedenklich erachtet, zu gestatten, daß Zug zu derBeschwörungssolennisation, wie früher nach Pruntrut, so auch jetzt drei Gesandte schicke, während die andernOrte nur je zwei senden. Zug erwidert, daß nach Verträgen und Verkommnissen das äußere Amt befugt sei,neben dem Gesandten der Stadt zu dergleichen Functionen zwei Gesandte abzuordnen und läßt die Verwahrungdieses seines Rechtes dem Abschied beisetzen. 8 3. » . Fargna, der katholischen Orte Agent in Rom, war bei Luccrnum ein Empfehlungsschreiben an den neuerwählten Bischof von Konstanz Angekommen, damit er von demselbendie bischöfliche Agentschaft am päpstlichen Hofe erhalte. Uri findet es bedenklich zu willfahren, unter andermauch aus dem Grunde, weil bei entstehenden Zerwürfnissen mit diesem Bischöfe die katholischen Orte ihresAgenten sich nicht mit völligem Zutrauen bedienen könnten und der neue Bischof seine Erwählung noch nichtnotificiert habe. Diese Eröffnung wird dem Abschied beigefügt, damit alle Orte dieser Recommendation mitguter Manier sichzu entschritten" belieben. 8 4. t. Uri wünscht, daß, wenn auf ordentlichen oder außer-ordentlichen Tagsatzungenträfe Vorfallenheiten" vorkommen, an welchen den katholischen Orlen besonders ge-legen sei, diese sich besonders vorher versammeln möchten, damit sie alle in der vollen Sitzung einmüthig undgleichförmig sich vernehmen lassen könnten. Aus dieses hin wird Luccrn anhcimgestcllt, dergleichen Confcrcnzcttzusammenzuberufcn, jedoch nicht ohne Roth und hinlänglichen Grund. 8 5. K. Der Priester von Wattenwvhvon Bern, Konvertit, in Lucern sich aufhaltend, hatte vor einigen Jahren auf die Empfehlung der katholischenOrte vom Papste eine Pension erhalten; unter deS jetzigen Papstes Regierung wurde ihm aber dieselbe nichtmehr verabfolgt. Er bittet nun um eine kräftige Empfehlung an den Papst, daß ihm entweder diese Pensionwieder verabfolgt oder ein geistliches Beneficium gegeben oder ihm, dem Hülflosen Konvertiten, auf andere Weisedie Möglichkeit eines ehrlichen Auskommens möchte verschafft werden. Sein Ansuchen wird den gn. Herrenund Obern zu hinterbringen beschlossen. 8 6.