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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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November 1743.

ihre Repräsentanten auf den Fall der Roth bereit zu halten und mit dem Patente versehen zu lassen; fernerwird für nöthig erachtet, daß sämmtlichc Orte nebst den zugewandten den ersten Auszug marschfertig haltenund die Hochwachtcn aufstellen und bewachen lassen. Auf dieses hin werven die Repräsentanten unter Vcr-dankung ihrer geleisteten Dienste mit einem Recreditiv vom Rathc zu Basel den 10. November entlassen. 8 5-

321.

Konferenzen der VII katholischen Orte mit dem Bischof von Basel.

Lucern, 18. bis 22. November 1743.lDtaatSarchlv Lucern.1

Gesandte: Lucern. Johann Joseph Dürler, Schultheiß und Venncr; Jost Bernhard Hartmann, Alt-Schultheiß und Pannerherr; Jost Franz Anton Leontius Schnydcr zu Warteliste, Statthalter und Landvogt zuMerischwand; Aurelian Zurgilgen, Statthalter, Stadtvenncr und Landvogt zu Münster. Uri. Joseph FlorianScolar, Landanunann; Jost Anton Schmid, Alt-Landammann und Landsfändrich. Schwyz. Franz ffaverIgnatius Würner, Landammann; Franz Joseph Reding von Bibcrcgg, Alt-Landanunann und PannerherrObwalden. Johann Melchior Stockmann, Landammann. Nidwalden. Johann Franz Aloys Ackermann,Landammann. Zug. Johann Franz Landwing, Ritter, Ammann; Leontiuck Andcrmatt. Freiburg. NiclausAnton von Montenach, Schultheiß; Tobias von Gottrau, Statthalter. Solothurn. Urs Joseph Sury, Stadt-venner; Franz Anton Augustin von Roll, Seckelmeister. Bischof von Basel. Joseph Wilhelm Rink vonBaldenstein, Domherr; Johann Friedrich Konrad von Ligcrz, Freiherr, Hofrath und Lanovogt der HerrschaftPruntrut; Johann Justus Schumacher, Hofkammcrrath.

». Eidgenössische Begrüßung. I». Der Bischof stellt das Ansuchen um Bundescrneucrung und Ver-mehrung der eidgenössischen Garde. Die Instruction aller Gesandten lautet für Erneuerung des Bündnissesinsofern das Bundesinstrument in billiger und den jetzigen Zeiten angemessener Form eingerichtet werden könne-Der Vundesbricf von 1715 wird revidiert und die zu machenden Abändernngcn, betreffend Art. 2, 3, 4, 5 undden Schlußartikel, werden den bischöflichen Gesandten vorgeschlagen. Diese geben ihre Gegenbemerkungen ein-Der Eingang wird kürzer gefaßt. Artikel 2 und 3 lauten nach der neuen Rcdaction also:

Zum Andern erklähren und verpflichten sich beide verpündtetc Theile, ncmblich: Wir Bischof Jacob Sig-mund, und Wir die härin benamstte Ohrt, vaß wir uns cinanderen reciprocierlich bey dem wahren allein scelig-macbenden christ-catholischen Glauben schützen und schirmen wollen, also und dergcstaltcn, daß, wenn cintwedcrcrTheil von uns in seinen Stätten, Schlösseren, Landen und Lenthe» in Ncligionösachcn wider Recht und Billich-keit gcträngt oder vergwältiget wurde, ein Theil dem Anderen seine stattliche Hilf zu erzeigen, und wir alsteinandercn nach allem unserem Vermögen wider Männiglich zu schützen und zu schirmen schuldig und verbundenseyn sollen, alles in des beschwehrten oder begcrcndcn Thcils Kosten; doch soll sich diese Hilfbcweisung ansUnser, des Bischofs Seiten also verstehen und diest Erleutherung haben,- daß wir ohne der Vorbedeüteten HerrenEidtgnossen von denen Lobl. catholischen Ohrte» rhätlichcS Bedunkhcn, Vorwüffcn und Bewilligen nicmahlcn nichtsGewaltthätliches anheben noch ausüben, sondern zuvor alle Zeit alle möglich- und bcquemlichc Mittel außerhalbthätlichen vorkehren und anwenden, also alles gleich, auch Gütlich- oder Rechtliches mit solchem Rath aufangeregte Form handle» und vor die Hand neminen sollen."

Zum Dritten sollen wir beide Parteyen im Fahl eintwedcrer Theil von uns auch in anderen Sachen schonbeschribencr Maßen in seinen Stätten, Schlösseren, Landen und Lcuthcn wider Recht und Billichkcit angefochten