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August 1743.
Untere freie Acmtcr.
Art. 16. Beeidigung von Beamten. Art. 53. Landvogt. Art. 177. Fremde Kriegsdienste.
„ 51. Amtörechnung.
Rapperschtvyl und dessen Hösc.
Art. 31. 32. 33 und 39.
Außerordentliche gemeineidgenössil'che Tagsatzung.
Baden, 7. bis 13. August 1743.lStaatSarcdiv Zürich.1
Gesandte: Zürich. Johannes Frieö, Bürgermeister; Hans Blaarcr von Wartcnsce, des Raths und Alt-Obina»"gemeiner der Stadt Aemter. Bern. Johann Georg Jmhof, des Raths und Alt-Venner; Karl Emanuel von War-tcnwyl, des Raths. Lucern. Jost Bernhard Hartmann, Schultheiß; Leopold Christoph Fcer, des Raths-Uri. Jost Anton Schmid, Alt-Landammann; Franz Martin Schund, Landsstatthalter. Schwp z. Joseph Frau!Reding von Biberegg, Alt-Landammann und Pannerherr; Franz Michael Taver Reichmuth, Landsstatthaltcr-Obwalden. Johann Melchior Stockmann, Landammann. Nidwalden. Franz Alovs Ackermann, Landaw-mann. Zug. Johann Franz LandwiNg, Landainmann; Leontius Andermatt, Alt-Landammann. Glarus-Johann Christoph Streiff, Landammann; Kaspar Hauser, Landsstatthalter. Basel. Samuel Mcrian, Burgc^mcister; Jakob Christoph Frey, Deputat und des geheimen Raths, Frciburg. Vielaus Anton von Montcnach,Schultheiß; Franz Peter Grisct von Forel, des Raths. Solothurn. Urs Victor von Roll, Schultheiß!UrS Joseph Sury, Stadtvenner. Schaffhausen. Balthasar Pfistcr, Statthalter; Johann Friedrich Storkervon Neuforn, des Raths und Seckelmeister. Appenzell-Jnnerrhoden. Karl Jakob Schuß, Landammann-Außerrhoden. (Niemand.) Abt St. Gallen. Fidel Anton Püntincr von Braunbcrg, Obervogt vonRorschach und geheimer Rath. Stadt St. Gallen. Kaspar Fels, Bürgermeister. Biel. Johann HeinrichHermann, des Raths und Bennert
Veranlassung zu dieser außerordentlichen Hagsatzung war die Annäherung des Krieges gegen die Grenzender Eidgenossenschaft und die nachdrückliche Aufforderung, welche der französische Ambassador sowohl an dieübrigen Stände, als namentlich an Basel wegen Bewahrung der Grenzen hatte ergehen lassen. — l»genössische Begrüßung. 8 1. I». Appenzell-Außerrhvden entschuldigt sein Ausbleiben, erklärt seinen Beitrittden zu fassenden Maßregeln und bittet um Mitthcilung des Abschiedes. Das Ausbleiben wird mißbeliclngvernommen. 8 2. e. Es wird für unumgänglich nothwendig erachtet, nach dem Beispiel der StandeSvor-fahren gegen sämmtliche kriegführende Potenzen eine active, vollständige Neutralität zu beobachten und keinerkriegenden Macht zu gestatten, aus eidgenössischem Territorium Posto zu fassen, durchzustrcifcn oder Durchlaßzu nehmen, und wenn eine übliche freundliche Erinnerung nicht Eingang finden sollte, Gewalt mit Gewalt ab-zutreiben und sich mit allen Kräften zu widersetzen. 8 3. «I. ES wird beschlossen, den königl. Majestäten vo»Frankreich, Großbritannien und Ungarn, sonne beiderseitigen commaudierendcn Generalen und den in der
genvsscnschaft residierenden Ambassadoren Kenntniß von diesem Beschlüsse und von den Anstalten zu gcbew
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