Juli und August 1743.
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langt, daß dic Contumacicrtcn selbst mit ihrem Gesuche vor ihm erscheinen sollten, und stcllr die Gewährungdes Ansuchens in Aussicht. Aus Ansuchen des Landraths senden die Gesandten ein Fürschrciben von Badenaus (5 Aug) an den Abt. Dieser nimmt dasselbe zu Dank an und äußert sich in seinem Antwortschreibendahin, daß er den sieben contumacicrtcn Landräthcn, wenn sie mit ihrem Gesuche sich bei ihm einstellen, dicWiedcrcröffnun i des Rechtes zu gewähren geneigt sei. Da aber von dem Gesandten dcö Abts mündlich be-merkt wurde, daß der Fürst keinen kürzcrn Weg kenne, dieses Geschäft auszutragen, als die „Fürwaltung" desordentlichen und fricdmäßigcn Rechtes, machen die Gesandten Zürichs und Berns ihm zu Händen des FürstenGegenvorstellungen und empfehlen „eine glimpflichcrx" schneller zum Ziele führende Weise. So wie sie aber ver-nommen, daß die sieben contumacicrtcn Landräthe sich noch nicht beim Abte mit ihrem Ansuchen eingestellt hätten,schicken sie (12. Aug.) eine nachdrückliche Ermahnung an den Landrath und sprechen demselben darin ihr Be-fremden über seine Handlungsweise aus. 8 20.
Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschastsangelegenheiten:
Landgrafschaft Thnrg au.
Art. 337. Kirchcnsachen.
Grafschaft Sarg ans.
Art. 37k. LocalcS.
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Iahrrechnung der die Grafschaft Baden und die untern freien Aemter regierenden Stände.
Baden, 22. Jnli bis 6. August 1743.
^Staatsarchiv Zürich.^
Gesandte - Zürich. Johannes FrieS; HanS Blaarer von Wartensec. Bern. Johann Georg Jmhof; KarlEmanuel von Wattcnwyll Glarus. Johann Christoph Streift'; Kaspar Hauser.
Der Landvogt der Grasschaft Baden berichtet, daß die vstrcichtsche Regierung zu Frciburg einscharfes Verbot der Ausfuhr von Wein, Früchten, Vieh, Heu und Stroh erlassen habe. Es wird ihm derAuftrag gegeben, die Angehörigen der Grafschaft vor „dießfälligcn Ucbcrschungcn" zu warnen und zuzuwarten,vb von Seite derselben Beschwerden wegen dieses Verbotes cinkommcn; würden Beschwerden darüber laut, somöge er entweder selbst an die östrcichische Regierung angemessene Vorstellungen machen oder dic regieren-den Orte dessen berichten. 8 4-
Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsgngelegcnheiten:
Grafschaft Sargans.
Art. 377. Localeö.
Grafschaft Baden und untere freie Aemter.
Art. 40. Justizsachcn.
Grasschaft Baden.
Art. 12, Beeidigung oon Beamten. Art. 332. Kirchensachen. Art. 453. Loeales.
" " 3Kd! Stifte und Klöster. 4K3. I
„ 1l>4. Polizeiliches. "
.. 2K7. Fall und Abzug. - " ' " " "
„ 310. Zoll und Geleit. " -W--äuden. . Ii».
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