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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Juli und August 1743,

Stande ohne Instruction, lassen auch dafür bei genannten Abschieden bewenden; Schaffhausen wünscht, daßdiese Sache bald mochte ins Reine gebracht werden. §' M.

' Zürich und'Bern,

(Frauenfeld, Rappitschwyl und Beiden.)

l. Der Landrath beider Religionen im Toggenbürg hatte auf das Anmahnungsschreiben, welches Zürichund Bern den 15. Mai in Betreff des ersten Bütschwylcrhandels abgesandt hatten, den 18. Juni eine ab-schlägige Antwort in ernstlichen Ausdrücken erthcilt. In jenem Anmahnungsschreiben hatten beide Ständedarauf gedrungen, daß die interessierten sieben Landräthe entweder steh chen ihrethalben ergangenen Contumaz-urtheilen (vom 22. Februar 1742) unterwerfen oder bei dem Fürsten um Eröffnung dcö Rechtes birtlich ein-kommen sollten. Nachdem die Instructionen vorläufig eröffnet, aber nicht gleichförmig erfunden worden warenund demnach eine Abänderung derselben nachgesucht worden war; nachdem ferner bei einigen bekannten Männernvon Wattwyl Erkundigungen eingezogen worden, werden acht Mitglieder des Landraths, vier von denjenigen,welche itn Bütschwylerhandel implictert und vom Landgericht eontumaciert worden waren,' die, vier übrigm ausden uninteressierten Landräthen vorbeschieden. Diesen werden wegen der von einigen Landräthen seit einigerZeit gezeigten eigensinnigen und höchst bedenklichen Aufführung und wegen der unöhrerbictigcn und sehr be-fremdenden Art, in welcher ihr Antwortschreiben abgefaßt sei, Vorstellungen gemacht. Als die Mittel, den Büt-schwylerhandel beizulegen, werden ihnen die früher schriftlich vorgeschlagenen zwei Wege nochmals ans HrAgelegt und die schon früher von ihnen dagegen geäußerten Bedenken, namentlich in Beziehung aus die dermalen übleBeschaffenheit des Landgerichtes, beantwortet. Wenn die > Beschuldigungen des früher ergangenen Schuldenrufesoder andern schlechten Leumdens oder-unrichterlichen Verurtheilenö erweislich seien, so solle es ihnen nicht benom-men sein, mir Anständigkeit ihre Klagen zu betreiben. Den Vorbeschiedencn wird ein Schreiben zu Händen desLandraths übergeben des Inhalts, daß Keinem derselben wegen ihres Erscheinens vor den Gesandtendaswenigste zugcsucht werden sollte". Es wird beigefügt, daß dieses Schreiben in dem Landräthe vorgelesen u»dauf Verlangen jedem Einzelnen mugethcilt werden soll. Der Landrath endlich habe seinen Entschluß aMnächstfolgenden Donnerstag den Gesandten nach Rappcrschwyl zu übcrschicken. Der Landrath antwortet als-dann (16. Juli)-den Gesandten nach Rappcrschwyl, daß er für die beim ersten Bütschwylerhandel Betheiligte»ihren Rath befolgen und bei dem Abte um eine RechtSeröffnung sich bewerben wolle, insofern er denselben Z"keiner andern Resolution disponieren könne, jedoch in der Hoffnung, es werde dieses Procedcre zu keiner Kon-sequenz gezogen und das Landgericht sriedmäßig bestellt unddie schon längst vermeinten tauglichen Landrätlnim Landgericht geduldet und denen außer der Verwandtschaft zu spreche» gestattet werden." Den beiden Ab-geordneten des Landraths wird Anleitung gegeben, daß sie wegen der nicht vollständigen Besetzung des Land-gerichtes und wegen der Erceptioncn, welche sie gegen einige Mitglieder desselben machen, beim Abte sichziemend zu melden haben; ferner werden ihnenwegen sonstiger Bcwandtniß des Landgerichts" eben dieselbenVorstellungen gemacht, welche zu Fraucnfelo beschlossen worden waren, und sie von ihrem Gesuche abgemahnt,daS dahin ging, daß diejenigen der Landrichter,welche nur mir einem der contumacicrtcn Landräthe im Aus-stand befindlich seien", von der Beurthcilung der übrigen nicht ausgeschlossen sein sollen. Die Abgeordnetenwerden mit der Anweisung entlassen, daß die contumacicrten Landräthe.sich so bald als möglich beim Fürstabümelden und den Erfolg den Gesandten nach Baden berichten sollen. Aus diesen Bescheid hin sendet derLandrath zwei Abgeordnete an den Fürsten ab und läßt um Wiedereröffnung des Rechts bitten. Der Abt »er-