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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Juni und Juli 17-42.

Händen geben wollind. — 22) Und als in dieser Handlung auf Seiten Unser, deren von Bern, in mehreremangezogen worden, was maßen in dem vorigen Vertrag 1539 vorbehaltlich versehen und begriffen, wann sich überkurz oder lang fügte, daß der mehrer Theil Kilchgnoßen zu Kriegstetten das Evangelium haben wollend, unddas durch sie gemehret wurde, daß alsdann dick gesagt Unsere Eydgnoßen und Mit Burger von Solothurn daSnit wehren inögind noch sollind in keinem Wäg, sondern Uns, die von Bern, deßhalb an dem Ort, wie manderen Ihren Nidercn und Unseren hohen Grichten, handlen lassend sollind; daß auch in demselben Vertrag wcitersfolge, ktüi» Wir von Solothurn haben Uns auch auf Unser Eydtgnoßen und Mit Burger von Bern Ansinnen,begeben, die Laster, so in Unseren Niederen und Ihren hohen Grichten, da ihre Ilekormatimi angenommen, hee-nach fürgehen werden, ES scye mit Zutrinken, Schwehren, Spihlen, Hurerey und anderer Gestalt zu straffen,damit dieselben abgcstelt werden, mit fernerem Eröffnen, daß das eine und andere in dem nachgehenderenAbscheid vom Jahr 1577 wiederholet und erfrischet worden; mit folgenden Worten: Doch dicwcil der Vertrag1539 zugibt, daß man die Kilchgnoßen von Kriegstetten, wann sie Ihrer der Gesandten von Bern Herren undOberen Religion annehmen und einen Prcdikanten zu haben begehrten, denselben bewilligen und das mehrenhicrumb Ihnen laut dcß Vertrags nit abgcstrcckt sollte werden, daß auch solche Bewilligung sverstehct sich mffdaS, so diesem puuoton im Vertrag vorgehet! dem Vertrag in all ander Weg ohnschädlich seyn und gänzlichdarbe» verbleiben, wann auch etliche derselben zun Zeiten von der nächsten Gelegenheit wegen in ihrer Herrenund Oberen Kirchen zu Predig giengcn, daß man dieselben darum nicht fächen solle; hingegen auch, davanstatt solcher Bewilligung einer Stadt Bern die Besazung und Entsazung eines Prcdikanten ihrer Religionzu Mcßcu hinfüro zustahn, die Untcrthanen daselbst, wie biß anhcr am ganzen Buchegg-Berg gewesen und »ochist, fürcr also halten; ein Statt Solothurn sie ohn allen Eintrag und Weigerung darbe» verbleiben laßen, undsie Dero gehorsammcn söllind, und ob sich zun Zeiten begebe, daß sie sich mit Ehe-Brüchen oder anderen Lasierengemclter Religion zuwider vergiengend, daß alsdann ein Statt Solothurn sie um solche Fehler und begangeneLaster ihrem Verdienen nach straffen solle, habend hierauf Wir, die mehr bcmclte be»d Stätt, Uns dahin ver-glichen und gegen Einander srcündlich erklärt, weilen die reformierte Religion am Buchegg-Berg angenommen,und daselbst seithcro allein der reformierten Religion Zugethane die beständige Wohnung gehabt haben, daß ^fcrners dabc» verbleiben, mithin Wir, die von Bern, an dem ganzen Bucheggbcrg solche Reformation bcybe-halten, und daher Uns der Enden das Recht und Disposition in Religion-, Glaubens- und Kirchcn-SaeheMwie auch die daherigen Verkündigungen durch Unsere Ausschreiben fürbas, wie bißhar, ohne Eingriff in Ver-tragmäßigen Sachen durch die Predikantcu von Canzlcn beschehcn zu lassen, einzig und allein zustehen solle?was aber die Kilbencn betrifft, so an Sonntagen pflegen gehalten zu werden, weilen selbige be» der refor-mierten Religion nicht gebräuchig, werden Wir, die von Solothurn, zu deren Abhaltung die nichtigen Befeläsi"an Unsere Obcrvögt im Buchegg-Berg ergehen laßen und wollend Uns übrigens vorbehalten haben, daß obbe-schricbcues Unser lieben Eydtgnosscn von Bern Religions-Rccht und dessen Ausübung U»ö, der Statt Solo-thurn, au allen Unseren Landsherrlichcu Nievergrichtlicheu obstehcud vertragmäßigcn Straff-Rechten und anderenUmeren Gerechtigkeiten keinen Abbruch, Schaden noch Nachtheil bringen solle. — 23) Nachdeinme auch Wir,die von Bern, von Unseren getrcüen lieben Eydtgnoßen von Solothurn freundlich begehrt, damit die Evangelisch^Reformierten am Bucheggbcrg den l'rincipim ihrer Religion zufolg könnend bcysammen wohnen; daß selbe rnEhe- und Schcidungs-Sachen den Gesazen gcdeut ihrer Religion nach gehalten werden; haben Wir, die vonlothurn, Uns solches nicht zuwider seyn laßen und erkläret, daß Wir ermelt Evangelische Glallbeus-Gcnosscn oMBucheggbcrg, allwo die reformierte Religion angenommen, in Ehe- und Scheidigungö-Sachen nach den bcrnisclM