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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Juni und Juli 1742.

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cvusiswl'u.I Gesazen judieieren und bcurtheilen wölkend. — 24) Wir, die viclgcdachtcn bcyd Statt, aus wahrerBcgicrd, die Wir gegen Einanderen in gegenwärtiger Zusammcnkunfft bezeuget, allem dcmme zu begegnen undvorzukommen, was zu künfftigcn weiteren Unrichtigkeiten Anlaß geben mochte, haben Uns zu einem Aus- undAbtausch der hienach gemcltcn Gerechtigkeiten nnd Herrlichkeiten mit Einandcrcn vcranlaßct und cingclaßcn, auchdeßclben halb Uns verglichen, übereinkommen und betragen, hernach folgender Gestalten: Namblichcn so habenWir Schultheiß, Näht und Bürger der Statt Bern den frommen, sürsichtigcn, ehrsamen und weisen Schult-heißen, Näht und Bürgeren der Statt Solothurn, Unseren sonders guten Freunden, getreuen, lieben Eydt-gnossen, Mit Bürgeren und Brüdcrcn, zu Ihren und Ihrer Statt Händen in rechter wohlbcdachtlicher Tausch-Weisecedicrt, zugestclt und übergeben, mit Namen und dcß Ersten die hohen Glicht aus und in der ganzen Herr-1.schast Kriegstettcn mit aller der Herrlichkeit, Gerechtigkeit, Anhang und Zugehörd, wie solche Uns nach Inhaltder Verträgen von Jahren 1451 und 1516, wie auch nach dem Vorbehalt, undcr welchem Wir den Kaufs ge-dachter Hcrrschaffl Kriegstetten, den Unsere liebe Eydtgnossen der Statt Solothurn im Jahr 1466 bestanden,gut geheißen und bestätiget, zugehörig gewesen, und bißhar durch Uns besessen, beherrschet und gebraucht worden,darvon gar nüßit vorbehalten, dann allein waS gegenwärtiger neuer Vertrag-Brief Uns zugibt. — 25) Fürs 2.Andere die Nidcre Glicht zu Erlispach ob dem Erzbach, da die Landshcrrlichkcit Ihnen, Unseren getreuen,lieben Eydtgnossen, Mitburgeren und Brüdcren von Solothurn, zuständig und gehörig, samt dem Recht derAppellazen, so bißhar nacher Köngöfcldcn gegangen, mit allem darzugehörigcn Rechten und Anhang, wieWir dieselben von wegen Unscrs ClostcrS Köngsfeldcn bißhar umgehabt, beherrschet und besessen haben, darannüzit vorbehalten: doch also, daß hiervon wol unterscheiden, unbcgriffcn, und zu Unseren und gedacht unscrsClostcrs banden auötruckcnlich und heiter außbedingt scyn solle, alle und jede Unsere Zins-, Zehndcns-, LehcnS-Und dergleichen Einkommens-Gerechtigkeiten mit aller ihrer Zugehörd, samt dem bißhar sogenannten Stcff-vdcr Weyerhofs, und waS an lügenden Gitteren an anderem darzu gehört, iwm die Wäld, Hölzer und Schächen 3.wie das Eine und Andere Uns biöhar dem Kauff-Vertrag und anderen Briefen und Siglcn nach zuständig ge-wesen und durch UnS umgehabt, besessen und gcnuzet worden: darunter auch verstanden die Freyhcit von allemVerbott der Speisen in gedachtem Meycrhoff samt dem Pintcn Rechten, und daß Unsere Amtlcut zu Bibcrstcinmit ihrem HauS-Gcsind und Dicnstvolk um Schlägcrcy, Scheltwort und dergleichen gemeine Fräfel und buß-würdige Sachen, so in selbem Meyerhoff sich unter ihnen zutragen, keinem anderen Richter unterworfen seynsöllind also daß Wir diß alles, so in gedachtem Vorbehalt begriffen, zu Unseren und ermclt Unscrs ClostcrsHänden ohne Abbruch und Verminderung behalten und fürer, wie bißhar, besizen, nuzen und messen wöllind,doch also, daß denen zu Erlispach Holz zu ihrem Hausbrauch und zum Bauen aus den Milderen fürer Weilersertheilt werden solle, in der Form und Maas, wie solches ihnen bißhar crthcilt worden nach Inhalt der Ver-trägen; Jedoch in dem Verstand, daß die Unö, der Statt Bern, zuständig sich befindende und nicht lchenhaftcHölzer'und Wäld fürohin UnS von Solothurn zugeeignet sein söllind mit Vorbehalt der Holz-Nuzung, so dieErlispacher unter dem Bach bißhar der Enden auch gehabt haben möchten. — 26) Der Kirchcnsaz zu ge- 4.dachtem Erlispach soll in dieser Ucbergab auch begriffen seyn, also daß Unsere liebe Eydtgnossen der Statt So-lothurn das Pfarrhaus erhalten, Wir aber dem Priester sein Pfrund, wie bißhar, ausrichten laßen söllind. —27) Ferners die Nidcrcn Glicht zu Obergcrlafingcn, wie solche Unö von wegen Unscrs Clostcrs Thorbcrg bißhar 5.»um anderen Jahr in der Kehr zuständig gewesen mit allem zugehörigem Rechten. — 28) Item auch das Hoff- 6.Gricht zu Tübingen, wie solches bißhar durch Unsere Amtlcut zu Wangen in Unserem Namen verführt undgebraucht worden mit seiner anhangenden Gerechtigkeit und Zugehörd, zusamt denen Bodcnzinsen, welche

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