Juni und Juli 17-42.
ferncrS bezogen werden. — 16) Dergleichen sollen auch bcydscitige Burger, wann sie über die Brüggen oderLand gehen, reiten oder fahren, denne die beydscitigcn Untcrthancn und Angehörige, wann selbige die Wochen-Markt besuchen, so viel nämlich den Hausbrauch und nicht Kaufinans Waarcn betrifft, Zolls halber sEs scycmit Befreyung oder Bezahlung ! gehalten werden wie von altem har. — 17) Denne die Landöhcrrlichen Gerechtig-keiten in der Herrschaft Buchcgg, Balmcgg, Aettigen und Kricgsteltcn betreffend, dercnhalb zwischen Uns denbcyden Stätten Streitigkeit gewesen; Nachdem Wir die von Solothurn Uns dahin begeben und erklärt, daß inzutragenden unlieben Fällen und Begebenheiten, da Wir die beyd Stätt gegen Einanderen in Zcrwürsnuß ge-rechten sollten swelchcs aber der Allmächtige Gott zu Ewigen Zeiten verhüten und abwenden wolle) Wir dievon Solothurn die Mannschafft in der Hcrrschafft Buchegg, Balmcgg und Aettigen, wider offt crmelte Unsereliebe Eydgnoßcn, Mitbürger und Brüder der Stadt Bern, im Feld keineswegs feindlich gebrauchen wollindnoch sollind, haben Wir die von Bern Uns solcher Erklärung und Versprechung crsättigct und daraus UnSweiterer Ansprach an die Mannschaft am Buchegg, Balmegg, Aettigen und Kricgstctten iäußert Ezclkofcn undHermiswyl, so hinführo Uns der Stadt Bern zugehört) zu Händen viclgcdachtcr Unser lieben Evdgnoßcn, Mitburgcrcnund Brüderen der Statt Solothurn begeben und entzogen, dieselbe Ihrerseits im übrigen in allen Fällen undZutragenheitcn in Ihren Stätten, Schlößcrcn und anderer Gestalten nach Belieben zu brauchen. — 18) Welchemnach Wir die beyd Stärt UnS in fernerem freundlich gegen Einandcrcn erklärt und erläutert, daß hicmit auch dieobangezogenc Streitigkeit die LandSherrlichkcit und Dero anhängende Gerechtigkeiten in nächst obgcmclten Hcrrschaff-tcn Buchegg, Balmegg, Aettigen und Kricgstetten betreffend, sAls deren Wir die von Bern Uns auch allcntlichbegeben und entzogen) aufgehebt und erörteret scyn, und Unser der Statt Bern Höchen Grichten halb und andererGerechtigkeiten in der Hcrrschafft Buchcgg, Balmegg und Aettigen, cö Key dem Inhalt der Verträgen von Jahren1451 und 1516 einfältig sein Verbleiben haben solle. — 19) So viel auch den selbst Mord oder Lciblos-machung betrifft, so haben Wir über den Vertrag von eV.u.» 1539 Unser Erläuterung dahin gegeben; Daß in der-gleichen leidigen Zutragenheitcn vorderst von denen Nideren Grichten eine Eydliche Information aufgenommenwerden solle; wann dann aus sothancr Information, so Uns denen von Bern jedesmal überschikl werden soll,sich crhäiei,' daß einer auS vorsctzlichcr Boßhcit und Verzweiflung sich selbst Lciblos thätc, daß alsdan einsolcher den' hohen Grichten alsobald übergeben, und Uns denen von Bern nicht versagt werde, mit solchenCörpelcn nach ihrem Verschulden zu handle»; wo aber ein solcher Fall zweifelhaft erfunden wurde, soll selbigerdem Vcrtragmäßigen Richter zu entscheiden überlassen werden. — 20) So haben auch Wir von Solothurn aufUnserer lieben gctreüen Eydgnoßcn von Bern Begehren zugeben, daß ihr Frcywcibel, wan von Uns dasRidere Glicht zu gewohnlicher Zeit der Gricht-Besazung bey offener Pforten becydigct wird, sich darbcy einfindenund zuhören möge. — 21) Der Vcrwürktcn und denen hohen Grichten zuerkannten Leuten Gut dann sollalsobald durch deS Nideren Grichts Amtleüt in Beywescn und Gegenwart dcß hohen Grichts Amtsmannals Ansprechcr exaolö verzeichnet und ein spocillowrlicheö Invontarium sowohl deß gefundenen Guts, als der' Schulden Ihme dem hohen Grichtö-AmtSmann zugestellt, indeßcn dann das Gut in Sicherheit gelegt, undUnsere deren von Bern Erklärung, ob Wir solches übernehmen wollen oder nicht, erwartet werden, undwas dem»,mach durch Vergant -Versteigcrung oder Vcrkauffung des Guts sdeßen Rechtfertigung samt daherofallenden Umolumout dem Nideren Gricht zustehen soll) sich von der Losung nach Abzug der Schuldenübrig erfinden wird, solches soll den hohen Grichten heimdienen und verabfolget werden, der Meinung,wie Wir die von Bern Uns erklärt, daß Wir solch Unseren hohen Grichten zufallendes Gut durchgewöhnliche Versteigerung oder Vcrkauffung nach selbiger Enden gebräuchlichen Sazungcn wieder von