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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Juni und Juli 1742.

Roß und Fuß, so sollend solche cingeseßcne Burger von Solothurn zu Brugg aus- und ab Zollfrei) seyn undgehalten werden. — 16) Ob auch jemand aus der Statt Solothurn zu einer Badcnsahrt Wein und anders,so nicht Kausmans Gut wäre, abführen wurde, darvon soll nichts geben werden, wie bischer auch gebrauchtworden. Denne sollen der Statt Solothurn eingescßenc Burger mit allem demme, so sie für Wictlispach in dieStatt Solothurn führen und in ihren Häuseren brauchend, es sehe Wein, Korn, .Fleisch in der Stadt-MMdarzu Salz, Stachel, Eisen und dergleichen Ding, so jemand zu seines Handwerks-Brauch nohtpürftig iffZollfrei) sehn und fahren, was aber jemand in Kailsmann Schatzweis und auf Fürkauff kaufst und daselbst fürWictlispach fürführte, deßgleichen ob auch einig Viech oder anders Kauffmans Gut nidsich für Wictlispach ü>Kauffman Schatzweiö getrieben wurde, sdarummcn auch ein jeder schuldig ist, ob mann das begehrt, sich allzcllder Nothdurft noch zu erläutern) das alles soll Zoll geben, wie daö die Billichkeit und alt Brauch forderet.Dargegen und hinwiederum soll denen von Wictlispach aus freundlich und nachbarlichen, Willen zugelaßc»seyn, von dem, so sie daselbst zu Solothurn ästger Speis zu ihren Häuseren brauchen, deßgleichen, ob einer eMSägißcn oder Vier und andere dergleichen Ding wurde kauffen, darvon kein Zoll zu geben; waö aber dieselbenvon Wictlispach von anderen Kaufmanö-Gütern und auf Fürkauff kauffen und wiederum verkauffen, darin»sie sich auch werden erläuteren, darvon sollen sie den Zoll geben, wie daö gegen anderen anch gebraucht wird-11) Deßgleichen sollen die von Gränichcn, Bettlach und Selzach zu Lcngnau von ihrem eigenen Gut, I» ^daselbst fürsühren, Zollfrch sehn, und aber die übrige Unser deren von Solothurn Zugehörige, ob und underund außerthalb unser Statt Ring-Mauren geseßen, deßgleichen die von der Glashütten, so Past und andersfürsühren, Zoll geben, wie das gegen anderen auch gebraucht wird.— 12) Wir die von Bern haben auchsonderer Freundschaft und Gefälligkeit gegen unsere G. L. E. von Solothurn, Ihrer Statt eingescßenc BurgerZollfrey erklärt an Unser Zollstatt zu Jfcrtcn von dem Wein, den sie daselbst fürführen und in Unsere» Lande»erkaufst werden haben, im Uebrigen aber und—13) Weilen von Auslegung deß Worts „Eigen Gut" hieMviele Streitigkeit erwachsen, haben Wir damit solches nit etwan ferners in ungleichen Verstand gezogen we»den könne, diese Erläuterung beizufügen nöthig befunden, daß unter der eingcseßcncn Burgeren von Solothur»„Eigen Gut" solle gemeint und begriffen seyn all ihr Gut, es sehe Ihr eigen GwächS für Ihren Hausbr»»^oder auf Gwinn und Gwerb hin erkaufst, also daß es ihr eigen Gut und in keiner fremden GcmeinlM'begriffen sehe, und daß kein Gefährd weder heimlich noch öffentlich gebraucht werde, daß auch die, so solchesGuth fcrggen, anländten, und die cigenthümlichcn Besitzer desselben in Person, oder durch gnugsammen schuftlichcn Schein sich in guten Treücn, oder wo Argwohns halb oder anderer Gestalt erforderet wurde, an Eyds'statt erläuteren und bezeugen sollind, daß solches obcrläutertcr inaßen ihr Gut, daßelb auch in keiner fremde»Gemeinschafft noch anderen, so dieser Zollfrcyhcit nit vcchig, weder gar, noch zum Theil zugehörig, verkaufstoder versprochen sehe, der Meinung, wo jemand unter dem Schein deß also zollsrchcn Guts anderen Leute»Gemcinschafftweis oder anderer Gestalt ihr Gut zu fcrggen oder fcrggen zu lasscir unterstehen wurde, derdavon entrichtet und ein solche Gefährd von UnS denen von Bern nach Verdienen abgcstr. fft werden siüü-14) Unter den eingcseßcncn Bürgeren dann werden verstanden die Alten und sogenannten Neuen Burger »»»Solothurn, so allda Bürgerlicher lllivilogion genoß, wie auch die Amtlcüt und solche Bürger, welche Mihren Hcrrschafftcn, Häusern und Güteren, so im Land gelegen, geseßen, wie auch die Geistliche; Unter demWort „Frembden" aber und frembde Gemeinschafft werden diejenigen verstanden, so Ausburgcr oder eingesehenStatt-Hinterscßen und Untcrthanen sind. — 15) Und Endlich auch den Pfundzoll und Ohmgeld betreffent, soÜ esbcy dem alten Herkommen verbleiben, und wie bißhero jeden Orts gebraucht, und was dafür bezogen wordc»/