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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
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647
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Juni und Juli 1742.

Bestätigung von Johann Bischoff von Basel 60 .V«. 1376, Wie auch von Graaf Rudolfs von Kvburg llo ä». 1377,samt dem Thcil-Brief um Beuren 60 -1". 1393, soll cS fcrners darbcy verbleiben, — Jnmaßen die eingesessenenBürger der Stadt Solothurn mit allem ihren eigenen Gut zu Nydau zoll- und gleitssrcy sein sollen zuWasser und zu Land, obsich und nidsich. — 3) Und so viel gemelter Burgeren von Solothurn Wein betrifft,den wicr zu Nydau durchführen, sollen dieselben von einer Schiffcten so acht Faß und darüber haltet, der Weingehöre etlichen oder einem allein, Sechs Bern-Maaö Wein, wo aber unter acht Faßen gcführct wird, DreyMaaß und nicht mehr den Brügg-Kncchten daselbsten für ihre Mühe und Arbeit mit Auf- und Zuthun derFallbrüggen und der Schiffen Durchlassung, und hicmit von keiner Zollpflichtigkcit wegen, geben und sclbstcnttnmcssen, und hiemit die übermäßigen Gelten der Brügg-Knechten abgcschaffet werden. Es sollen auch diesel-ben, wem die Solothurnischcn Bürger Nachts »üt Fischen dort ankommen, so bald sie ruffcn, aufstahn, ihnenohne Saumnuß aufthun, und sie ohne alle Bcschwärd und Fischgriffs frcy durchfahren lassen, Kricgs-Läuff undsorgliche Zeiten vorbehalten. — 1) Gleichermaßen sollend die eingescßenen Bürger von Solothurn, von ihremeigenen Gut auch zu Beüren zoll-, wie auch des Fischgriffs frey scyn zu Wasser und zu Land, dcß ZöllnersM Beüren Mühe halb, wann er den Anlandenden, welche Wein daselbst durchführen, hilft, soll es bey derZwei Mäßigen Kanten mit Wein, so ihme bißher gutwillig gegeben worden, fürbaö auch verbleiben. — 5)Und wiewol die von Beüren zu Solothurn zollpflichtig und dessen keineswegs gcfrcyct sind, so haben dochWir die von Solothurn aus soliderer Liebe und guter Nachbarschaft zugclaßcn, ob dieselben von Beüren aufUnser deren von Solothurn Jahr-Märkten oder sonst im Jahr einer Drei oder Vier Sägißcn, deßglcichen einStab Eisen oder Zween, ohngcfahrlich in sein Hauö und zu seinem Hauöbrauch und andere dergleichen DingWurde kauften, daß sie varvon kein Zoll geben sollen; Was sie aber, auch die Schmid, Wührt und anderein der Stadt weiters kauften oder durchführen, sollen sie verzollen, wie von Alter Herkommen und Recht ist.^ 6) Und alsdann zu Beüren eine Ablag und Niederlage dcß Weins und anderer Kaufmans Gütern,M Fürderung und Komlichkeit dcß gemeinen ManS gemacht, darbcy soll es bestahn, und doch an demselbenEnd niemand genöthigct noch gezwungen »Verden, das sein auf- oder abzuladen, sonder ein jeder Hann seinenfteyen Willen haben. Und wie die im Glicht Schnottwyl, so sie die Brügg zu Beüren brauchen, von derStadt daselbst von Altem har gehalten worden, wollend Wir die von Bern, daß sie fürbas wcitcrs also ge-halten und gegen ihnen von Schnottwyl diß OrtS keine Neuerung gebraucht werde. - 7) So sollen dannaber Unser der viclgemcltcn von Solothurn Bürger und Zugehörige zu Wangen Zolls und Glcits halber Aus-richtung thun als das der alt Brauch forderet, doch über die Brügg zu reiten und zu gahn, sollen sie Zollfrcyund ledig scyn, wie von Alter hero kommen ist. Was aber von Kaufmans Gut über- oder under der Brugggeführt wird darvon soll man Zoll geben wie vorstecht. - 8) Zu gleicher Weis und nach altem Brauch undHarkommcn ' sollen Wir die von Solothurn in Ausrichtung Zolls und Glcits zu Arburg und Zoffingen auchalso gehalten werden, aber zu Arau und Lenzburg sollen Wir von Solothurn Zolls- und Gleitssrcy scyn, wievon Altem harkommcn ist. - 9) Fürer ist der Statt Solothurn eingescßenen Bürgeren zugclaßcn, daß sie zuBrugg von Ihrem eigenen Kauft'- und Markt-Gut so sie gahn Zurzack auf die bcyd Märkt daselbst und vondenselben bcydcn Märkten wieder hinauf nach Solothurn in Ihr Haus- und Hoffgwerb führen, weder Zollnoch Gleit geben sollen; Was aber zu anderen, als solchen Marktzciten durch sie geführt wird, deßglcichen auchvon fremdem Gut, so sie die cingcscßcncn der Statt Solothurn fertigen, darvon sollen sie im Ab- und Auf-fahren Zoll und Gleich geben, wie ander Lcül, deßglcichen auch den Griff von den Fischen daselbsten zu Brugg,wie das bißher gebraucht worden, alle Gefährd vermittelt, aber sonst zu reiten und zu gahn, nämlich zu