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Juni und Juli 1742.
Jahrrechnung der die Vogtei Gaster regierenden Stände.
Sch linnis, im Juni 1742.
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lArcbiv Glarus.Z
Gesandte: Ebendieselben, welche zu Uznach.
Man sehe im Abschnitte HerrschastSangclcgcnheiten:
Vogtei Gaster.
Art. 123 bis IM.
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Abänderung und Erläuterung des von Bern und Solothurn 1665 errichteten Vertrags
von Wyningen,
ratificiert von Bern den 25. Juni, von Solothurn den 23: Juli 1742.
tGtaatsarchiv Bern.I
Nach der zu Langenthal vom April bis Juni 1738 und im März 1740 von Bern und Solothurn geh"^tcnen Conferenz und der seither zwischen beiden Ständen gewechselten Korrespondenz wird die vorläufigvon den beiderseitigen Gesandten zu Langenthal vereinbarte Abänderung und Erläuterung des wyningtschentrags von 1665 von Schultheiß, Räth und Burgern der Stadt Bern und von Schultheiß, Räth und Burger"der Stadt Solothurn in folgender Form ratificiert. sAn der Spitze des VertragsinstrumentcS stehen die ^sandten, welche 1738 zu Langenthal verhandelt Habens
1) Erstlich die Zöll betreffend. In dcmmc die Ercmptioncn oder Zoll Frcyhciten, darvon verschiedeneträg und Abscheiden Meldung thun, öfters Mißverstand und ungleiche Auslegungen veranlaßct, so haben Z"künffliger Abmeidung aller daraus erwachsender Zwistigkeiten, wie auch zum Behufs Unserer Zoll Regalien 2^Uns verglichen, daß mit Bcyseitsetzung aller hierüber errichteten Abscheiden und Verträgen solch reciprocicrliäffZolls-Frcyhcitcn aufgehebt, also und dergestalten, daß beidseitige Bürger und Angehörige an allen hindcr stdc"Staudts sich befindenden Zollstätten, ausgenommen die Städt und Ort, so hienach vermeldet, sowol für ihttPersonen als Güter den Zoll zu bezahlen lind abzurichten schuldig und pflichtig scyn solle». Hierbcyist vorbehalten, daß bevorab was UnS den Obrigkeiten zugehört, als Salz, Getreyd, ^rmaiui-, Mund-Kriegs-I'rovision uild anders, so Uns den Obrigkeiten imiuoüialk zuständig ist, der Zollpstichtigkeit nicht unlet-worfcn, also daß alle dem eint- oder andern lobl. Stand zugehörige Sachen, dcß Zolls und anderer Auflagtgänzlich befrcyt scyn und bleiben sollen zu Wasser und zu Land. Vorbehalten ein zimlichcs Weg-Gelt,Fahl die Eint oder andere Obrigkeit mit Verbesserung einer Straß, Ivo vorhin nicht schon ein Zoll oder Weg'Gelt bezogen worden, zu sonderen Cösten kommen und dardurch dem 6ommeioio rin Nutzen gcschaffet w»^'— 2) Und wie demnach Wir die von Solothurn für die Zolls-Frcyhcit zu Nydau besondere Briefen und TU"in Händen haben, benantlich den Freyheits-Brief von Graaf Rudolfs von Neuenburg 4e 1237 und desst"