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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Mai 1742.

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um gnädige „Ausmachung der Sache" bittlich einzukommen, oder aber denselben um ein neues Recht oder umRevision zu implorieren; in beiden Fällen wollen die Stände ihnen mit einem Fürschreiben an den Prälatenan die Hand gehen. In Betreff der Beziehung der Anlagen selbst rathcn die beiden Stände, daß der Land-rath denjenigen Gemeinden, welche Bedenken hegen, mit freundlichen Vorstellungen langmüthig begegnen undsie zu „capacitieren" trachten möchte; wenn diese Mittel nicht verfangen, so sollten sie beim Fürsten um dessenlandesväterliches Einsehen und um Remedur einkommcn. Sollte auch dieser Schritt erfolglos sein, so bliebeihnen immer noch der in dem Frieden (Art. 76) bezeichnete Weg zu den beiden Ständen offen. Das Ansinnenbeider Stände in Betreff des landgerichtlichen Urtheils und der Compctenz des landgerichtlichcn Forums in derBütschwylcrsache lehnen die Ausschüsse aus dem Grunde ab, weil der Landrath befugt sei Anlagen zu machen,und sie vom Landrath den Befehl erhalten hätten, nach Bütschwyl zu gehen und die Anlagen zu beziehen,und die Bütschwyler die muthwilligen Angreifer gewesen seien. Die Sache gehe den Landrath an und dieserwerde doch nicht dem Landgerichte, einem maleficischen Tribunale, unterworfen sei. Nachdem aber die Gesandtenbeider Stände den Ausschüssen vorgestellt, daß die Sache, wegen welcher sie in contumaciam verurtheilt wordenseien, eine ganz andere sei, als das Anlagegcschäst, machen sich die Ausschüsse anheischig, das Angehörte deinHandrath zu hinterbringen und in vierzehn Tagen eine Antwort abzugeben. Die beiden Stände beschließenklnstweilcn, diese Antwort abzuwarten. 8 6. «I. In dem Schreiben, in welchem Jhro kvnigl. kaiserliche MajestätKarl VII. der Eidgenossenschaft ihre Erhebung auf den kaiserlichen Thron anzeigt, war die Titulatur dadurch ver-engert worden, daß das Prädicat „Gestrenge" weggelassen wurde. Man verabredet sich dahin, daß diese Sacheuns diesjähriger gcmesticidgenössischer Jahrrechnungstagsatzung Gegenstand gemeinsamer Bcrathschlagung sein soll,!U welcheig.Zwecke die beiden Stände gedeihlich instruieren sollen. (Bis 1654 war die Titulatur „Ehrsame,hiebe, Getreue" (s. Absch. vom 6. April 1651. 8 5.), von da an „Gestrenge, Feste und Ehrsame" (Absch. 2. JuliWl. 8 2.P. 8 7.,

Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsaugclcgcuhcitcu:

Grafschaft SargauS.

Art. 375. LocaleS.

Grasschaft Baden.

Akt. 72. Landvogt.

Rapperschwyl und dessen Höf«.

' Art. 25 bis 23.

Jahrrechnnng der die Vogtei Uznach regierenden Stande.

Uznach, im Mai 1742.

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» ^Archiv Glarus.Z

Gesandte: Schwyz. Karl Rcding von Bibercgg; Johann Rudolf Rochus Abyberg, Landvogt zu Uznach;^rl Joseph Rcding von Bibcregg, abreitender Landvogt von Gastcr. GlaruS. Melchior Tschudi, des gc-^inen Raths; Fridolin Joseph Freuler, Ritter, des gemeinen Raths, abreitender Landvogt von Uznach und^«erwählter im Gaster; Joseph Anton Müller, des gemeinen Raths.

Mau sehe im Abschnitte Herrschaftsangelcgenheiteu:

Vogtei Uzuach.

Art. 81 bis 33.