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November 1738,
die Hoffnung aus, vaß sie laut Art. 32 beim lieben Rechte werden geschützt werden. Auf diese Aeußcrung hmerklären Zürich und Bern, daß, wenn dem in dem Frieden unerörtcrt gelassenen Art. 44 eine andre Deutunggegeben werden sollte, ihre Stände zu einer Garantie desselben nicht verbunden zu sein erachten würden, undsprechen ihr Mißfallen darüber aus, daß die sanctgallischen Abgeordneten ihren wohlgemeinten Vorschlägen tz'wenig Gehör schenken. Um indessen zu irgend einem Ziele zu gelangen, schlägt Bern vor, folgende drei Präliminarfragen durch gegenwärtigen Richter rechtlich erörtern zu lassen: 4) ob die vom Abt von St. Gallen und demLande Toggenburg eingelegten Vollmachten für hinreichend anzusehen seien; 2) ob nicht bei jedem Puncte vorerstdie Freundlichkeit versucht werden und erst nach Erfolglosigkeit derselben der Rechtsstand eintreten solle; N obnicht der Art. 44 des badischen Friedens, betreffend das Mannschastsrecht, den drei paciscicrenden Stände»Zürich, Bern und Abt von St. Gallen zu liquidieren überlassen sein solle. Zu diesem Rcchtsstand erklären stehdie Gesandten Berns bevollmächtigt und des Eids gegen ihren Stand entlassen. Schaffhausen bleibt bei sc»»''Instruction. Luccrn, Schwyz und Glarus sind zwar zur rechtlichen Entscheidung eines jeden Punctcs instruiert,nicht aber „das Richtcramt zwischen beiden Ständen Zürich und Bern eines, und dem Fürsten von St. Galle»„andern Theils auszumachen" und wünschen, daß die sanctgallischen Deputierten von diesem neuen Begeg>»bunterrichtet werden. Ueber diese ihnen mitgcthciltcn Fragen äußern sich nun des Fürsten Gesandte also: 1) l»seien bereit von Punct zu Puncl die Vorschläge gütlicher Mittel anzuhören, verlangen aber, daß, wenn ihm'»solche nicht anständig seien, sofort rechtlich abgesprochen »verde, wie cö dem eidgenössischen Styl und Herkommt"angemessen sei; 2) wie alle andern Artikel, so sei auch der Art. 44 dem lieben Rechte überlassen worden, »»^darauf beständen sie um so mehr, da ohne dessen Erörterung keine Ruhe zu hoffen sei und der Abt seine 25^pflichtungen gegen die Eidgenossenschaft zu erfüllen nicht im Stande sei; 3) die drei von Bern vorgeschlagen^Präjudicialfragen betrachteten sie als gar nicht hiehcr gehörig; denn ihre Vollmachten seien hinreichend; eim'»'Landesherrn könnten keine gütlichen Mittel aufgedrungen werden, und endlich sei das Stift über das M»»"'schaftsrecht und nicht über den Richter mit seinen Untcrthancn in Streit, und dieser sei durch Art. 7iigegeben. Was die Zurückziehung der Garantie des Art. 44 betreffe, so sei die Garantie für alle Artikel,auch für diesen ausgesprochen worden, weßwegen sie hoffen, des für jeden Artikel angerufenen Rechtes Ge»^zu »Verden. Zürich und Bern bestreiten, daß man 1718 der Ansicht gewesen sei, daß der Inhalt des Art- sauch auf den Art. 44 zu beziehe»» sei, da derselbe als ein unerörteter angesehen worden; daher mal» auch b»Forderung der Garantie von Seite des Fürsten nicht begreife. Da nun zu befürchten jstand, daß dieserenz unverrichteter Sache auseinander gehen müsse, so tragen die Gesandten der evangelische»» Ortediesen Fall daraus an, eine Zeit festzusetzen, in welcher man wieder zusammentreten sollte, »nid die l»'^Parteien zu ermahnen, unterdessen in allen Punetcn sich ruhig und friedmäßig zu verhalten. Luccrn, Sä)»""und Glarus sehen nicht ein, wie bei der Divergenz der Instructionen, unter welchen die von Zürich undals Ultimata ausgegeben würden, und da das Forum für den Art. 44 contcstiert »verde, etwas ausgerm)»verde»» könne; sie sind aber nicht instruiert eine Zeit zu einer folgenden Zusamnienkunst zu bestimmen undlassen das ihren gn. Herren und Obern.
De»» Ausschüssen beider Parteien wird darauf die beschlossene Aufhebung der Confcrenz angezeigt.fürstlich sanctgallischen Abgeordneten sprechen ihr Bedauern aus, verwahren sich bestens wider alleö, w»d ^dieser Verzögerung entstehen könnte, da sie keine Schuld daran trügen, und geben die Versicherung, ^Fürst sich ferner angelegen sein lassen werde, sriedmäßig zu regieren. Zürich und Bern verwahren sich e'bc»l" .gegen alle etwa daraus entstehenden Folgen und wiederholen ihr Vorhaben, den Congrcß nicht gänzlich