Druckschrift 
7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
Seite
591
Einzelbild herunterladen
 

November 1738.

591

wachte Vorschlag, einstweilen mit den gütlichen Perhandlungen zu beginnen, wird wiederum von der Hand^wiesen.

Unterdessen erhalten die Gesandten Zürichs, Berns und Schaffhauscns ihre neuen Instructionen. ZürichsInstruction lautet dahin, daß alle zwischen den beiden Theilcn streitigen Puncte gütlich behandelt, und was"icht in Minne abgethau werden könne, dem Rechte unterworfen werden soll; das Mannschastsrccht soll fernerwerörtcrt gelassen »Verden; wird von einem oder beiden Theilen auf die Behandlung desselben gedrungen, sosoll dieselbe von den paeisciercndcn Orten vorgenommen werden. Bern instruiert, daß vorerst dahin gearbeitetwerden möchte, daß die Vollmachten beider Thcilc miteinander übereinstimmen. Schaffhausen will über allestreitigen Puncte zuerst gütliche Verhandlung nach Art. 76 des Friedens und eidgenössischem Herkommen ein-treten lassen und erst nach fehlgeschlagener Mediation rechtlich abgesprochen wisse», wofür die Gesandten einenGewailsschcin in fanden haben. In Beziehung auf das Manuschaftörecht lind das Militare stimmt seineInstruction mit der zürcherischen übcrcin. Diese Instructionen werden den Ausschüssen beider Parteien mit-Mheilt. Die sanctgallischen Abgeordneten erklären darauf (2. Dcccmbcr), daß nach 8 76 des Friedens jedeStreitigkeit über jenen Fricdenstractal und die darin enthaltenen Puncte, also auch der 8 M, das Mannschafts-recht betreffend, dem lieben eidgenössischen Rechte an sechs der XIII Orte der Eidgenossenschaft in Gleichheitder Religion und Satze vollständig überlassen sei. Sie beständen demnach darauf, daß die toggcnburgischen^geordneten eine Vollmacht in diesem Sinne beibringen, und wünschten gerade die das Mannschaftsrecht be-rstende Frage zuerst rechtlich entschieden, da diese, wie keine andere, beständig Veranlassung zu Unruhe sei.Die toggcnburgischen Gesandten erklären, daß sie keine andere Vollmacht hätten, noch erhalten würden. Beibewandten Sachen eröffneil die Gesandten Zürichs, Berns und Schaffhallsens, ihre gn. Herren und Obern^cr den Stand der Dinge berichten zu müssen; Zürich aber fügt bei, daß sein Stand schwerlich von seinerAnsicht in Betreff des Art. ffl abgeheil werde. Während die evangelischen Gesandten, instruiert, alles Möglichej»r Beilegung des Streites anzuwenden, die gütlichen Verhandlungen zu eröffnen sich bereit erklären und zumvoraus iil den Abschied setzen lasseil, daß sie sich, wenn man etwa unvcrrichtctcr Dinge sich trennen wolle, da-wider verwahren, als hätte man das Stift rechtlos lassen wollen, äußern sich die Gesandten von Luccrn, SchwhzGlarus dahin, daß sie bei so divergierenden Instructionen nicht wohl länger hier zu bleiben für passendsi»dcu, es wäre denn Hoffnung vorhanden, daß zulängliche Instructionen erfolgten. Nach Mitthcilung diesersanken ail die sanctgallischen Abgeordneten wiederholen dieselben ihre frühem Eröffnungen und wollen sichkeinc Mediation oder Sonderling der Puncte einlassen. Die Gesandten der drei evangelischen Stände be-achten darüber nach Hause. Die Gesandten von Luccrn, Schwhz und Glarus wollen die neuen Instructionen"bwartcn, namentlich'die Erklärung oben genannter Stände, ob sie den Art. ^ des Friedens in den Rechts-

^üid kvnimen lassen wollen.

Nachdem nun die neuen Instructionen angelangt waren, eröffnen Zürichs Ge,andtc, daß ihnen ihre frühere

Instruction bestätigt worden sei, mit dem Zusatz, daß sie in den Stand gesetzt seien, über das Mannschaftsrecht,

welches zu entscheiden blos den paciscicrendcn Orten zustehe, von nun au mit dem Fürsten einzutreten.

verlangt wiederum vorerst Uebcreinstimmuug in den VollmachtSschcincn beider Parteien; über das Militare

entscheiden behält es den paciscierendcn Ständen vor und gestattet auch seinen Gesandten, sofort darüber in

^"Handlung zu treten. Schaffhauscn erneuert seine frühere Instruction. Den sanctgallischen Gesandten »verde»

b'ese Instructionen mitgctheilt. In ihrer Antwort auf dieselben beharren sie ans ihrer früher gegebenen Er-

Aaru.uz, crneuern die Behauptung, daß der 8 "11 »ach Laut des Art. 76 keine Ausnahme gestatte und sprechen