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November 1738.
Lucern, Schwyz und GlaruS hingegen sind, da diese Confcrcnz zu gütlicher oder rechtlicher Entscheidung dic>crHändel ausgeschrieben worden, auch zu letzterer instruiert, obgleich ihre gn. Herren und Obern es gerne sehr»würden, wenn die Minne etwas ausrichtete. Unter solchen Umständen werden einerseits die sanctgallische» ^sandten aufgefordert, sich von ihrem Fürsten die Instruction zu gütlicher Handlung in erster Linie geben Z»lassen, andrerseits diejenigen Gesandten, welche nicht zu rechtlichem Spruch bevollmächtigt sind, sich dafür be-vollmächtigen zu lassen. Die sanctgallischcn Gesandten jedoch erklären, daß sie diesen Antrag nicht acl >oü"ronckum nehmen könnten; überdieß könne keine Partei zu gütlicher Handlung gezwungen werden, und sie hostennicht ungetröstct von danncn gehen zu müssen. Bei diesem Anlasse erklären katholisch Glarus zu Händen d"'gemeinen Standes und nach ihm Schwyz, daß ihr Landrecht mit dem Fürsten von St. Gallen und dem LaMToggcnburg, sowie alle andern emanierten Sprüche und Verträge heiter und klärlich vorbehalten bleiben solü'»-in dem Verstand, daß, was in obschwebcndcn Streitigkeiten gütlich oder rechtlich verhandelt werden »wch»-',niemand betreffen soll, als einerseits den Fürsten von St. Gallen und andrerseits die Toggcnburger, »utb^dem Drittmann sein Recht bestens reserviert sein soll.
Zürich, Bern und Schaffhauscn eröffnen nun ihre neu eingeholten Instructionen. Dieselben lauten daltz»-daß nach eidgenössischem Herkommen und nach 8 76 des Friedens die gütliche Handlung nicht übcrgaM»werden dürfe, jedoch mit dem Zusätze, daß, wenn der eine oder andere Punct auf diese Weise nicht erledigwerden könne, den Gesandten die Patente zum rechtlichen Spruch ohne Anstand würden zugeschickt werde»-Lucern, Schwyz und GlaruS wiederholen ihre frühere Instruction. Die Abgeordneten des Stiftes, u»>neu ihnen zugekommenen Instructionen angefragt, beharren auf ihrem Verlangen nach rechtlicher Entscheidung-zugleich sind sie auch beauftragt zu vernehmen, „ob über alle und jede Punctc, in spoeio auch über das Manin„schaftsrecht und das jus milit-we sammt der Reih' und Folge, auch wem dieses Recht und dessen Ucbung„stehe, rechtlich könne und wolle abgesprochen werden, auch ob die LandeSauSschüssc mit genügsamer Vollm»^„versehen seien". Hiebet könne zwar der Fürst es nicht hindern, wenn die Session bei jedem Puncte gütlicheMittel vorschlagen wolle; sie aber hätten die Instruction, sich in deren Verhandlung nicht einzulassen. ^Abgeordneten des Toggenburgcö legen ihre nette vom Landrath ihnen gegebene Vollmacht vor, in welcher duoben ihnen vorgeschriebenen Worte enthalten sind mit dem Zusätze: „Was aber anstehet den Punctcn.ff»'"„milil-ii-is, diewcilen ->»nc> 1718 und 1719 die hochlöbl. pacisciercndeu Stände solches (ohngcachtct alle da»nstd„gewaltcten Streitigkeiten in ihre hohe Mediation gesetzt) in inckooi«« gelassen, als kommt hochermcltcn packst'^„rendcn Ständet« billig allcrvordcrst desselben Dccision zu; indessen aber verbleiben wir bei dem Frieden »»d„in sziooi« des -14. Art., tvie auch der darauf bcschchcncn fraucnfeldischcn Erläuterung Art. 13". Nachd""dieses Vollmachtsschreibeil auch den sanctgallischen Abgeordneten mitgethcilt worden und man aus den bcidck-scitigen Vollmachten ersehen, daß ohne die Versicherung, daß man auch über den das Mannschastöreclst bctreffenden Strcitpunct rechtlich absprechen «volle, zu keiner gütlichen Handlung wolle Hand gegeben wcrdr»-andrerseits aber dafür erachtet worden war, daß dieser Punct nicht der Entscheidung der jetzt versammc^»Schiedsrichter, sondern allcrvordcrst der paciscierenden Stände unterzulegen sei, so stellen Luccrn, SchwYZGlarus an Zürich und an Bern die Frage, ob sie für sich allein die Erörterung des Art. 41 des badiläss"Friedens in Anspruch nehmen, oder denselben dem Rechte zu unterwerfen gesonnen seien. Beider Stände ^sandte entgegnen, daß sie darüber neue Instructionen einholen müssen, sprechen aber zugleich ihre Verwundern»^aus, daß der Fürst aus rechtlicher Entscheidung dieses Punctes beharre, da derselbe doch 1714, 1718 undmit seiner Zustimmung in iullociso gelassen worden sei. Der wiederum den sanctgallischcn Abgeordneten ff"