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April bis Juni 1738,
aller Orten das Rcciprocum hierin beobachtet werde, und würde es nicht unbillig finden, wenn Bern ebcnsaböeine Gegenverordnung machen würde. 8 1(1, I. Bern stellt den Antrag, daß, wenn Streit der Erbgüter wegMentstehe, selbiger von dem Richter und nach den Gesetzen des Orts, da die Güter liegen, beurrheilt werde»solle. Die solothurnerischc Gesandtschaft, ohne Instruction, nimmt denselben in den Abschied. 8 Ii. ^Wiederaufbau der durch Bösewichte zerstörten steinernen Waldwylerbrücke wird für nöthig erachtet; beideStände sollen dazu, jeder zur Hälfte, evntribuicren. Es wird ein Plan vorgelegt. Beide Stände habe» dMThäter zu strafen, wenn er entdeckt ist, 8 12. »>. Solothurns Gesandtschast bringt die Klage der GemeindeGoßliwyl vor, daß dieselbe, als die Gemeinden Arch, Rüti, Leuzigcn und die dazu gehörige» Gemeinden n»leinander gethcilt hätte», von der früher mit denselben gemeinsam genossenen „Trettetcn" ausgeschlossen wordMseien, und daß die von Rüti seitdem die Weide in der sogenannten Tcufelsburg allein genießen, da doch ^lothurn diese Tcufelsburg 1391 mit der Herrschast Buchegg und Balmcgg erkauft habe. Die bernertzche ^sandrschaft gicbt eine andere Interpretation dieses Kaufbriefes, bezieht sich ans einen Theiluiigsbricf derschast Büren von 1393 und auf einen 1731 wegen dieser Sache errichteten Abschied, und will die vorgebrachtGründe Solothurns ihren, Obern hinterbringen. 8 13. «». Dem Verlangen Berns, daß Solothurn jemM'ordnen möchte, der mit und neben einem voin Spital von Bern Verordneten eine Bereinigung und ErncuettMödes Urbars der Pfründe Lüßlingcn vornehme, entspricht Solothurn in der Weise, daß alSdann daSmcnt voil seinem AmtSmann zu besiegeln sei und der vom Spital Abzuordnende gegenwärtig sein könne,
die alten Urbarien vorzuweisen. 8 11, z». Die Gemeinden Dicßbach, Schnottwhl, Arch, Leuzigcn,und Rüti einerseits lind Obcrwyl, Dotzigcn, Büetigcn, Janzcnhauö und Scheunenbcrg andrerseits, lvclchcmiteinander gemeinweidig stild, haben sich beide an das dcö Weidenö wegen errichtete Reglement zu htt8 15. «I. Bern beschwert sich, daß seinen Angehörigen nicht gestattet werde, am Bucheggbcrg aufthurnerischem Territorium bei Steigerungen liegende Güter an sich zu bringen. Solothurn nennt das ein »Stadtrccht, das, seit einiger Zeit nicht mehr so strenge durchgeführt, wieder in Erecution gesetzt werde, dMihre Burger und Untcrthancn nicht völlig von den Gütern verstoßen würden. Es will jedoch die seit gerM"Zeit in Besitz von Angehörigen eines andern Standes befindlichen davon ausnehmen, nickt aber die trotzschehcncr Warnung in neuester Zeit aequiricrten, 8 1h. i Die Gemeinde Lcngnau bittet, daß die Lcugg ^und der Güntschigrabcn zum Auslauf in die Aare möchten geleitet, die Einschläge aus den „breiten Malte»aufgcthan und die Gemeinde Grcnchcn „in Annehmung allzuvielcr GemcindSgenosscn möchte cinzicletdamit der beiden Gemeinden gemeinsame Wald im Ittenberg nicht ruiniert werde. Solothurn will die ^durch beiderseitige Amtleute untersuchen lassen. 8 17. «. In Betreff des „Brugghabcrs", welcher nach e'M ^uralten Rechte die jenseits der Aare gelegenen solvthurncrischcn sowohl, als bcrnerischen Dorsschaste» ^ ^Werkmeister zu Solothurn statt des Brückenzolles zu geben gehalten sind, wünscht Solothurn, daß die bcrnerllGemeinden, deren einige denselben statt in natm-i als Zoll in Geld entrichteten, alle ihn in n.Uma cntttmöchten. Die von Hcrzogenbuchsee und Thunstetten aber beschweren sich, daß ihnen, obgleich sie denHaber zahlen, doch noch für ihre mit Waarcn bcladcncn Wagen der Zoll gefordert »verde. Berns u»dthurns Gesandtschaften nehmen jede das betreffende Ansuchen in den Abschied. 8 18. <» Solothurn e>9Bern, dafür zu sorgen, daß zu Oberwyl in Auothcilung der Kirchensteuern, Almosen, Verwaltuiigsbcsold»»^und Sitzgclder die Bucheggberger gleich den Berncrn möchten gehalten werden. Berns Gesandtschaftspricht AbHülse. 8 19. ,i. Der Pfarrer zu Aarwangen stellt das Ansuchen, Solothurn möchte ihm ^Bezug des zu seiner Pfarre gehörenden Quarts des Zehntens zu Wolfwyl bchülflich sein, da die March