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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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April bis Juni 1738,

solothurnerischen eine Kehr haben. Sonst sollen die Waarcn nachdem Idem Abschied beigelegten! Schissfalst^reglcmcnt gefergt werden. sSolothurn will beigesetzt haben: Folgsam alle Waarcn von oben herab und unte»hinaus an Solothurn adressiert werden. Später wird vorgeschlagen dafür im Art. 1 zu setzen: anlanden, »»^laden und dortigen Gerechtigkeiten unterworfen sein und zu dem Ende dahin spediert werden.! 5) Den Bürger»von Solothurn steht es frei, ihre nach Zurzach gehenden Waarcn durch solothurnerische oder andre Schischuhnach Klingnau fertigen zu lassen. Die von Zurzach zu Wasser zurückkommenden sind gleich den bernenschc»der gewöhnlichen Kehr unterworfen. 6) Der Bürger hausräthlichc Sachen, die Aufzüge der Vögte und g^'lichen Herren, die Badenfahrten genießen Zollfrcihcit und können „ohne Abladen fürfahrcn". 7) Die Fertig»»!!der Kaufmannsgüter zu Wagen soll, wie von Alters her, männiglich frei, offen und ungehindert sein. BW»„Abweichung des ZcntnerzollS" wird jeder Stand Maßregeln treffen. 8) Das ordinäri Oltcncr Wochen- »""Marktschiff ist hierin nicht begriffen; dasselbe kann, wie bisher, frei und ungehindert fahre», nur darf es kc»»fremden Waaren und Güter mitnehmen. 9) Obige Verordnung soll einstweilen auf eine Probezeit vonJahren eingeführt werden. Unterdessen werden beider Stände Rechte und Gerechtigkeiten gegenseitighalten. IDiese Ucbcrcinkunft erhielt die Ratification beider Stände.! 8 2. r. In Beziehung auf die Religio»^fachen verlangt Bern, daß das Anhängsel des winingischcn Vertrags, welches von Solothurn durch Schn»^"vom 11. Juni 1688 und 8. Mai 1669 ratifieicrt worden sei, in Kraft trete, und daß nichts davon a»öß^nommen werden möge, um so mehr, da im winingischen Tractat und dem Anhängsel Bern die freie Handl»»^in Glaubens- und Kirchensachen überlassen sei, darunter die Kirchendisciplin begriffen werde und jenedem Prädicanten beigegeben«:» Männer keine Strafbesugniß hätten. Solothurn aber erwidert, daß es ff»^Anhängsel nur unter Vorbehalten angenommen hübe, erblickt in jenen dem Prädicanten beigcgcbenenMännern einen Eingriff in seine landesherrlichen Rechte oder doch wenigstens eine Quelle vieler Streitigkeit»'Endlich versteht man sich zu dem Entwürfe eines Vergleichs, der nach seiner Ratification in das Vertraginstrument von 1742 Art. 22 von den Worten an: „Weilen die reformierte Religion u. s. w." cingctudtz^wurde. — Bern verlangt ferner, daß ihm, weil die Matrimonialsachcn eine Dcpendcnz der Religion seien, die?^dicatur über dieselben überlassen werde, so daß in dergleichen Fällen nach evangelischen Constitutionen und bcrncri'ä.»"Eonsistorialsatzungen gcurtheilt werde, ein Recht, wie es Bern gegenüber den Unterthancn des Bisthumsausübe, und wie es in den gemeinen Vogtcien ausgeübt werde, ja fast überall in der Schweiz rceipiert sei.thurns Gesandtschaft aber besteht darauf, daß am Buchcggbcrg das Judicaturrccht in Matrimonialsachen von W» ^her ihrem Stande zustehe, und beruft sich auf daS, was 1546 darüber verglichen worden, will aber das ^gehren und dessen Motive ihren Obern hinterbringen. sSolothurn gab dem Stande Bern nach; die FasP^des Vergleichs sehe man im Vertragsinstrumcnt von 1742, Art. 23.1 K 3. «I. Bern trägt darauf a»,1701 zu Baden zwischen beiden Ständen abgeschlossenen und den 8. August 1701 ratificicrten Vertrag P ^läutern. Derselbe setzt fest, daß wegen Ehebruch im Buchcggbcrg 100 Gulden, wegen Hurcrcifchlers vonPerson 10 Pfd. Buße von dem Richter, hinter welchem die Frucht falle, bezogen werden solle. Bern sä)^nun vor, daß nach den durchgchcnds in der Eidgenossenschaft reeipiertcn Rechten der Klagende gehalten ^soll, den Beklagten hinter dem Richter zu suchen und zu berechtigen, wo er gesessen sich befinde, daß aberdestoweniger die Buße von dem Richter bezogen werden solle, hinter welchem die Frucht falle. lVon Berneinem Schreiben vom 13. Juni, von Solothum in einem vom 26. Juni 1738 ratifieicrt.! 8 4. «» SoloßPbeschwert sich über die allzuscharfe Erecution und allzugroße Ertension der von Seite Berns verbotenenbringung von fremdem Wein, Kirschwasser und von Victualicn und des verbotenen Ankaufs von Eiscnsäfi^