April bis Juni 1738.
573
mmlwm« w-.sch--L.nd-. ... s°'"» »->.»"> «u.«ch».ch-...»um.
2°,-dl, !wn, H-inn-I. Schwa..--. d-r Räch-; u-.' Vi-W- z °s..ch NM. d.« R.ch»; Z--
Ludwin dc Vigier, der jünger» Ruthe.
Bern wünscht das. der winingische Vertrag von 1665, der nebst seinem Anhang,el von be.den fanden
duisicicrt worden sei in ein vollkommenes Instrument gebracht und gegen,eit.g ausgewechselt werden mochte mFolge dessen dann die waltende.. Spane entschieden werden könnten. Solothurn aber erklart daß es her^.selben einige Vorbehalte gemacht habe und daher verlange, daß jener Vertrag mir ^mcküch tgung d.e,-rvorbehalte erläutert werde. Diese Vorbehalte bestehen sich auf d.e Zolle und au, daS Anhängsel, e.r.ffendd»s Religionswesen Solothurn findet es nämlich unpassend, daß die bernerstchen Burger dte Zollbe,re...ngMießen sollen, während die solothnrncrischcn das Ncciprocum nicht zu gcmeßcn hatten; ferner halt eo dafürdaß seiner Landeöherrlichkeit, seinen nieder.. Gerichten und seinen Strasrech.en dadurch Abbruch ge.ch^ , daßdie Prädieanten mit Zuziehung von vier Männern diejenigen vor sich be,checken, welche w.der "serm. te^ligivn sich verfehlt hätten. - In Betreff des ersten Pnnetes stellt eS den Antrag, entweder nach den Ab-schieden von 1576 und 1577 den beiderseitigen Burgern die rcciprocierliche Zollöi.nmunität zu ,ichern oder d.c-i-lbe gegeneinander gänzlich aufzuheben. Von ihren Prineipalen angewiesen, in den weitern Unterhandlungenaus dm .weiten Vorschlag einzutreten, vereinigen sich die Gesandtschaften beider Stände nach vorausgegangenendas Detail betreffenden Unterhandlungen auf ein Prostet folgenden Inhalts - Nummer 1 und 2 sind enthalten ....B-rtragoinstrument vom Juli 1712 in Art. 1; Nummer 3 in Art. 2, 1, 8 jLemma- aber zu Aara» u. ,. wfMw g. Nnmn.er 4 in Art. 16. 5) Der Zoll soll künftig nach dem Gewicht der Maaren bezogen werden, die^aren werden in drei Klassen getheilt, für welche verschiedene Zollansätze gelten. ^ ^
der Aare null Bern seinen Zoll vom Zentner von Nidau bis Brugg für d.e nnttlere WaarenttasseM'educieren Solothurn den seinigcn aus 10 Kreuzer. Nummer 7 .st.... Vertrags...,trument von 1712 Art. 11 enthalt.,,.8) Es wird für -wcckmäßig erachtet, daß beide Stände Neuenbürg angehen, die Zolle an der Zststbrucke herunter-setzen. (Dieses Projekt wurde von beiden Ständen ratifstiert.) « Hinsichtl.cl, der ^ch.h.abr. a.ff derAare vereinig. ...an sich, nachdem Solothurn auf seinem auf anthent.,chen Trteln beruhenden Ablag- und Mag-ill zu Solothurn beharrt hatte, zu folgende». Prostete e.neö Vergle.chs. 1) Alle d.e Aare chnab oder h.nans-sahrenven ..... Maaren. Salz. Früchten und andern Dingen beladenen SM- muhen zu b-o othnrn anll.ndm,Fladen und den dortigen Gerechtigkeiten unterworfen sein- Die auf d.e Zurz^ermesin. fahrenden Sch.ffe,s° wie andere aus dem Lande fahrende mögen «fürfahren«, wenn das Gew.cht er Maaren durch Cer-'ificate oder Abwägen einzelner Stücke konstatiert ist. 2) Den berner.,che» Schtffleuten. welche von Yverdonherab Maaren Salz Wein Früchte bis nach Solothurn bringen und daselbst ausladen, w.rd alle.,, uberlahen,^e hhwuf gehörigen Maaren und Sachen als Rückfracht mitzunehmen. 3) Der beiden Stände Salz und derder b iderseitigen Burger und Unterthanen soll, wie von Alters her, naä, ledes fre.en W.llen h.nanf«d-r hi„„„tcr geführt werden dürfen. Das beiden Ständen gehörige Getreide ,oll. mit glaubwürdigen Cert.-sioate» begleitet auf- und abwärts freie Fahrt haben und durch beliebige Sch.ffleute geführt werden. Densoiothurnerischen Schiff.enten nstrd allein überlassen, daö Lneerner- und Länder,alz nach Aarburg zu führen,'doch ohne das. sie noch andere Maaren aufladen, noch außer ihrer Kehr auf der Rückfcchrt so^e «WM-rg« .4) Di. , 'U > . E rmessen von Solothurn bis nach Brugg und umgekehrt zu führenden Maaren,
«-ich.- m>"'«-.-s ft-s-r Sa... da« V-.M .
"««ch, aus m- K-h, an.-- d.n SchUl-».-n °l>° -ing°«-m da» b--...n,».n Schiff...... d..