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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Mai 1737

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Zürich, Bern, Abt und Stadt St. Gallen.

I». Nachdem wegen des sanctgallischen Anlagcgcschäftcs vorerst Zürich und Bern sich besprochen hatten und^rcingckommcn waren, daß, wenn »ach des Fürsten Erklärung in Zukunft ein Reglement gemacht werde,das billiger Weise sich niemand zn beschweren haben sollte, der Stadt St. Gallen anzurathen sei,Niien Vergleich wegen des Vergangenen zu treffen, und der Gesandte von Stadt St. Gallen es den beidenbänden völlig überlassen halte, die zweckmäßigen Mittel ausfindig zu machen, vereinigt man sich dahin, daßeinerseits nicht finde, daß die Stadt St. Gallen an die Kricgsanlagen zu bezahlen schuldig sei, die Kirchen-tage» aber, insofern sie durch Verträgedavon nicht ausbedungcn sei," wie sie dieselben bisher aus GütigkcitWichst hätte, ferner zu bezahlen sich nicht entziehen werde. Andrerieilö aber hoffen die Stände, der Fürst werde^«»stalten, daß die Erccutioncn, welche gegen die eidgenössische Uebung seien, eingestellt bleiben, und dasschüft entweder selbst oder durch aufgestellte Mediatoren in Güte beilegen. Der fürstliche Gesandte nimmtVorschlag all loloiviulum. 8 5.

Man sehe auch im Abschnitte Herrschastöangelegenhciten:

Deutsche gemeine Vogteien überhaupt.

Art. 76. Access von evangelisch Glarus zu den Pfarrpsründen.

Grasschaft Baden und untere freie Aemtcr.

Art. 57. Salzsachcn.

Untere freie Aemter.

Art. 66. Landschreiberei. Art. 176. Fremde Kriegsdienste.

Ä21.

Conferenz von Uri, Schwyz und Nidwalden.

An der Treib, 22. Mai 1737.

rairchi» Nidwaldcn.I

Gesandte: Uri. Franz Martin von Roll, Landammann; Joseph Anton Püntiner von Braunbcrg, Alt-^ndammann und Landshauptmann; Franz Martin Schmid, Landsseckclmcistcr. Schwyz. Franz Joseph Reding^"Bibcrcgg, Landammann und Pannerhcrr; Dominicus Betschart, Alt-Landammann. Nidwalden. Johann^lchivr Remigius Lussi, Landammann; Johann Jakob Ackermann, Ritter, Alt-Landammann und LandS-^uptmann.

Man sehe das Verhandelte in dem Abschnitte Herrschastsangelegenheiten:

Bcllenz, Vollen; und Rivicra.

Art. 267 bis 272.

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