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September 1735.
Zürich und Bern.
l. Die Gesandtschast Berns bringt instruktionsgemäß in freund-, cid- und religionsgcuösstschcm Vertrautden dermalen in Genf waltenden „verwirrten Zustand" zur Sprache, redet von den Sorgen, welche derselbe ihn"gn. Herren und Obern mache, und von der Nothwcndigkcit, auf alle ersinnlichen Mittel zu denken, diesem A'stände ein Ende zu machen. Sie hebt die Wichtigkeit Genfs hervor als eines Schlüssels gcsammtcr,züglich aber der evangelischen Eidgenossenschaft, und ganz besonders für den Stand Bern, dessen Ruhe ^Sicherheit in mancher Hinsicht aus der Conscrvation Genfs beruhe, eine Wichtigkeit, die bei den jetzigen Allläufeil uoch bedeutender werde. In Folge der inneren Zerrüttungen und der Schwäche des Regiments b'Gens außer Stand, im Falle der Roth sich Rettung zu schaffen und ein ganz unbegründetes Mißtrauen hullclles, seinen getreuen Eid- und Bundesgenossen einige Hülfe zu bringen. Bei solcher Lage der Dinge wüngBern sich mit Zürich zu berathen, „wie die Sachen auf einen sichern Fuß zu stellen seien", ob cS zwcckmäBsei, mit den anwesenden gcnserischcn Deputierten vx prok««» oder beim Abschicdnchmcn „vertraulich u>ll ^dringcndlich" über diese ihre bedenkliche Situation zu reden, oder ein gemeinsames Schreiben an Genf abzllschicken. Da die Gesandten Zürichs keine Instruction in dieser Sache besitzen, abstrahiert Bern davon, mitgcnserischcn Deputierten über die Sache zu reden, ist aber der Meinung, daß im Namen beider Orte ungA^in folgendem Sinne an Genf geschrieben werden konnte. Da mau aus seiner Antwort, welche man ^Februar 1735 erhalten, ersehe, daß cö eigentlich zu wissen verlange, warum man von Seiten beider l. Sta"^vermeine, daß die Stadt Genf nicht recht im Stande sein sollte, bei ihrer dcrmaligcn Situation die gegenseitigBundcspflichtcn in genügsame Observanz zu ziehen, so habe man absichtlich die Antwort darauf verschoben u>zuwarten wollen, ob die nöthigc Ruhe und das allseitige Zutrauen zurückkehre. Nun aber habe man mit ^dauern wahrgenommen, daß die Ruhe nicht so festen Fuß gefaßt habe, wie seine Bundesgenossen cö wünsg^und zwar in Folge davon, daß der „Regimcntsconstitution und cdictmäßigcn Autorität" durch die immer Mdauernden willkürlichen Versammlungen der bürgerlichen Compagniecn oder deren ehemaligen Deputierten gtrag gcthan werde, ein Ucbclstand, der besonders in dem dcrmaligcn Conflictc mit Sardinien sich geltend nMJedoch hätten beide verbündete Orte keineswegs die Absicht, die mindeste Aendcrung in ihrer Constitution,Edictcn oder den Beschlüssen des kwnseil herbeizuführen, im Gcgenthcil seien sie der Ansicht, daß '
ganze Regiment von Genf auf dem Fuß der Constitution und Edictc von Ncucm „gegrundvcstiicl" wesollte u. s. w. — Die Gesandten Zürichs nehmen diese vertraulich eröffneten Gedanken Berns in den AM 'um sie ihren gn. Herren und Obern getreulich zu hinterbringen, und sprechen die Hoffnung aus, daß diellihre Gedanken Bern mit Beförderung mitthcilen werden. 8 10.
U»2.
Conferenz von Zürich, Bern und Genf.
Aaran, 15. September 1735.
lTtaatSarchiv Hürich.1
Gesandte: Zürich. Johann Konrad Eschcr, Alt-Scckclmeister; Johann Rudolf Lavatcr, des RatY ^der freien Wahl. Bern. Isaak Steiger, Schultheiß; Samuel Tillicr, des Raths. Gens. Gabriel AMAlt-Syndic und dermaliger Lieutenant; Jean Louis Buisson, Alt-Syndic.