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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
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355
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September 1729 bis Januar 1730. 353

den Einschlag der Gesandren und die Vorschläge des Anonymus durch eine Commission in ein Project^arbeiten und übergeben es den Gesandten. Folgendes ist sein Inhalt: (0) Nr. 1 ist gleich (L) 1, »ur mitd"» Unterschied daßoder deren Boten" weggelassen ist. Nr. 2 gleich (1>) 1 mit dem Unterschiede, daß die^lstejsc in Chur gehalten werdenkönnen". Nr. 3 gleich (1') 3 mit dem Zusatzim Fall währcn-Zeit dieselben (Häupter) oder deren Statthalter in Chur sich einfinden, so soll er ohne deren Jntcr-^>tivn nichts eröffnen, noch weniger, was den Stand betrifft, etwas ordinieren oder disponieren." Nr. 4(0) z Nr. 5 gleich (U) 1 mit dem Unterschiede, daß es hier heißtdie Acten und Protocollc sollen^dcruin durch Verordnete schleunigst in das Archiv gebracht werden." Nr. 0 gleich (U) 5 mit dem Zusatzaus ((5) 2 ^Der Actuar" u. s. w. Als Motiv dieser Vereinigung geben sie an, daß dieselbe gemacht worden^ damit die Katholischen nicht von ihnen absallen. Obgleich das Mehr bei ihnen für den Vorschlag des°"hnius ausgefallen, so wollten sie, die Reformierten, dennoch die Einschläge der Gesandten in der soebenPPebencn Form bestmöglichst geltend machen. Die Häupter und RathSbotcn des vbern und XGcrichtcn-^ wcs zu Jlanz laden diejenigen des GotteShauöbundes zur Thcilnahme an den bereits begonnenen Vcrhand-über die Standes- und Landeögeschäftc ein und ersuchen zugleich die Gesandten, dem GotteShausbundcdes" (U) beliebig zu inachen, Als Resultat der Besprechung der Gesandten mit einigen Deputierten

Äottcshausbundcö wird folgenderEinschlag" (U) zu Papier gebracht: 1) Ein jcglichcö Haupt verpflichtetvhne einigen Vorwand dasjenige zu siegeln, was die Mehre der Gemeinden sowohl'von den jährlichen^ allen drei Bünden gleich alternierenden Bundstagen, als den in der Stadt Chur zu haltenden BeitagenÜch bringen und vermögen, zu welchem Ende hin die Eidesformel, so ein jegliches Haupt seinem Bund^ ^,'lii.ulm i zu prästicren schuldig ist, wo solche Herwider lauten möchte, geändert werden soll. 2. Des. ^ halber, wo die Congresse zu halten, könnten der obere und der X Gerichten-Bund sich dahin verstehen,ü, Chur, als dem bequemsten und bcstgclcgcncn Orte, gehalten werden. 3. Nach der Uebung^ ^^^chbarten eidgenössischen Stände soll das Präsidium einem jeweiligen Präsidenten des Gotteöhausbun-' als ch dessen Bund die Congresse zu hallen sind, überlassen werden; eS soll demselben obliegen, die an die^ublff eiukommenden Briese beiden Häuptern ohne Säumnis) mitzutheilcn; im Falle, daß im Laufe des

Hre

und außer dcu buudcstäglichen Versammlungen eines oder beide Häupter in Chur anwesend sind undAnwesenheit dem Präsidenten angezeigt haben, soll derselbe ohne deren Intervention die Briefe nichtk"ach weniger Zwas, was den Stand betrifft ordinieren oder disponieren. 4. Gemeiner Landenstät "crwalten, soll nach Belieben auf gemeinem Bundestag per mojmm cin Tüchtiger erwählt oder be-a. ^ "ud mit nöthiger Instruction verschen werden. 5. Die Acten und Protokolle, so zu gemeinem^'^aufzubehalten nöthig, sollen durch Verordnete schleunigst in das Archiv gebracht, registriert und unter^ ^^üsseln verwahrt werden, von denen je einer den jeweiligen Häuptern einzuhändigen ist. 6. Der^ "ar dcs GottcshausbuudeS soll täglich nach gccndigtcr Sitzung einem Bundeöschrciber der andern zweiprotocolliert worden, einhändigen, damit derselbe cS copicrcn und dem dritten mittheilcn könne,Androhuiug einer Buße gegen die beiden ersten im Unterlassungsfall. 7. Sollten die Vorschläge all-^ tzcfällig sein, so sollte man sich ungesäumt zusammenthun und auch die andern Beschwerden erledigen.^ Dic^rEinschlag" wurde zu Jlanz den 3. October 1729 den Häuptern zu Händen der Räthe und Ge-jübergeben, damit er in ihren Sitzungen besprochen werde. Während dieser Unterhandlung^ die beideit Bünde unter dem Vorwand, daß die katholischen Boten nicht mehr länger bleiben wollen,HP ausrufen und behandeln wirklich einige Streitigkeiten. Acht Deputierte aus dem obcrn Bund treten