I54 September 1729 bis Jaimar-1730.
Bünde aber, welche mehrcntheils der reformierten Religion zugcthan waren, wünschen, damit die KatholisVvon ihren Bünden nicht gedrungen werden, die angebotene kaiserliche Mediation anzunehmen, die Gelangmöchten privat«, nomine handeln. Nach reiflicher Erdauerung geben die Gesandten folgenden „EinscMdem Bundespräsidenten ein: (Ii) 1. Beide Bünde (der obere und der XGerichtenbund) mögen sich dazu verstehin Chur, als dem bequemsten Orte, die Congrcsse zu halten. 2. Das Präsidium soll dabei der Präsident °GottcShauöbundcS haben; ihm liegt es ob, dasjenige, was in allgemeinen Bundcssachen von den meh^'Bünden erkannt wird, ohne einige Weigerung zu siegeln. 3. Jährlich soll ein Kassier der Kassa gemeinerper major» aus gemeinem Bundestag erwählt und mit Instruction versehen werden. 4. Die Acten und Proteisollen zusammengebracht und in einem bcsondern Archiv unter drei Schlössern verwahrt werden, zu dc»c»ein Haupt einen Schlüssel hat. 5. Finden diese Vorschläge Eingang, so sollen beide Parteien sich zusaw"^thun und nach Bünden und Verträgen die übrigen Beschwerden unter einander erledigen. — Dem B»»^'landammann aber bedeuten die Gesandten überdicß, daß eS ihnen lieb wäre, wenn die Sachen bei demHerkommen gelassen würden; sei das nicht möglich, so möchte er dazu behilflich sein, daß durch obige Borschsder Frieden erzielt werde. — In den vom Gotteshausbund einerseits und von den beiden andern Bünden and^scitS besonders gehaltenen Sessionen wird der Vorschlag des Anonvmuö auf die Bahn gebracht und von erst^beschlossen, denselben anzunehmen und den Gemeinden mitzutheilen; zugleich werden die Gesandten von ^beiden andern Bünden ersucht, zwischen ihnen und dem Gotteshausbund eine Konferenz zu vermitteln,mit allcr „Gewahrsamkcit," daß die Katholischen keine Jalousie fassen. In Folge dessen kommen auf der ^sandteil Zimmer Abgeordnete der drei Bünde zusammen. Die Mitglieder des Gotteshausbundes geben in ^ziehung aus den Vorschlag der Gesandten folgende Gegenvorstellungen ein: <lil) 1. Ehur möge für diegrcsse gewählt werden, nicht sowohl wegen der Bequemlichkeit, sondern nach alten Bräuchen. 2. Das erwählSiegeln ist widcr den Eid eines jeglichen Hauptes und könnte in wichtigen Dingen gefährliche Conseqw'"^nach sich ziehen, besonders bei Aufnahme des MehrS und in zu gebender Erplication desselben. Unter„Mehren", von welchen in Artikel 2 geredet, sollen nicht „die Mehren" der drei Bünde verstanden we^sondern „die Mehren von den Mehren aller drei Bünde, welche zusammenhast und nicht bundSweis aufgeiio»'"^worden." 3. In Beziehung aus die Kasse soll es beim Alten verbleiben; will man aber eine AcndG^machen, so soll die Kasse wenigstens ani Ort des Kongresses und Präsidiums d. h. in Chur bleiben. 4.Besorgung des Archivs soll von gemeinen drei Bünden nur Einer erwählt werden, und zwar ein in Churhaftcr. — Beide Parteien vereinigen sich auf Zureden der Gesandten zu folgendem „Einschlag": (IZlautet gleich Nr. 1 des Vorschlags (0), nur daß nach „in Chur" ,;anverswo" weggelassen ist. Nr. 2gleich Nr. 1 deS Einschlags (0). Nr. 3. Der Uebung der benachbartem eidgenössischen Stände gemäß s^ ^Präsidium des Congresses ein jeweiliger Präsident des GotteShausbundes haben; die an die Republik cinkow>u^den Briese ist er den beiden Häuptern sofort mitzutheilen verpflichtet. Nr. 4 lautet gleich (11) 3 mit dein ^satz, daß gemeiner Landen Kassa der Bequemlichkeit wegen jeweilen in Chur bleiben soll. Nr. 5 lautet(v) 4, doch heißt eS blos „in das Archiv gebracht". Nr. 6 gleich (11) 5. — Copieen dieses Einschlagsdem Landrichter und dem BundcSlandammann zugestellt mit dem Ersuchen, dieselben vor der Sessionzu lassen und mit ihren Officien zu unterstützen; zugleich wird auch von Seite der Gesandten die Erwot^ausgesprochen, daß ihr „Einschlag" nicht mit dem des Anonymus in eine Linie gestellt werde. ^ ^beiden Parteien halten alsdann jede ihr besondere Sitzung. Der GotteShauSbund nimmt den EinschaltGesandten an und verlangt von den beiden andern Bünden zu wissen, was sie zü thun Willens seien. ^