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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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September 1729 bis Januar 1730. Zöij

'"ve vermittelt worden war, wird der Beschluß gefaßt, daß man eine Bereinigung unter sich versuchen, eineSolution wegen des BisthumS fassen und endlich die SyndicatSgcschäfte behandeln wolle. Ein aus je vier

^ ^ boten gebildeter Ausschuß soll in Beziehung aus die anzubahnende Vereinigung einen Vorschlag bringen.

^ Ausschüsse des obcrn und des XGerichtenbundcS schlagen vor: l4Z l. Chur möge als Ort der Congrcsse be-^ 2. Daö Präsidium auf den Congrcsscn soll dasjenige Haupt haben, welches am Bundestag präsidiert:Bundesschreiber soll daS Protocoll führen. 3. Alle Jahre soll durch die Mehrheit der Session ein Vcr-" der Kassa gemeiner Landen erwählt werden. 4. Die StandcSschriftcn und Protokolle sollen ins Archiv^ 3- geordnet und unter drei Schlüsseln verwahrt werden, deren einer dem jeweiligen Haupt übergeben wird.^ GvtteöhauSbund stellte dagegen Folgendes auf: <>!) 1. Der Kassier möge von allen drei Bünden sammt-"wähl: »Verden, jedoch nach altem Brauch. 2. Der GottcShausbund null gerne das Scinige zu besserer^^stellung dcS Archivs in Chur beitragen. 3. Der Congrcsse halber will auch er cS bei dem Alten be-^ luhen. Hüigcgcn will er nicht zugeben, daß auf den Congrcsscn zu Chur ein Andrer auö einemu Bunde, d. h. Einer auf eines Andern Jurisdiction das Präsidium führe; es soll bei dem alten Brauche Bus diese Vorschläge hin wollen sich beide Parteien nicht vergleichen, eine klagt bei den Ge-»tz ^ die andre. Während die Gesandten damit beschäftigt sind, die Parteien durch Zureden einanderlich'A ^ Bingen, erhalten sie durch einen Bettclbubcn folgende Vorschläge eines Anonymus. (L) 1. Ein jcg-

ier

Haupt soll kraft dcö 12. Artikels des BundeölwicfcS verpflichtet sein, dasjenige zu siegeln, nnrS die Mehre^»iciiideii oder deren Boten sowohl von dem jährlichen unter allen drei Bünden gleich alternierendenag, als den in Chur oder anderSwo zu haltenden Beilagen mit sich bringen und vermögen; die Eidcs-!v nn solches Haupt seinem Bunde in parliculaei schwört, soll nötigenfalls geändert werden. 2. Chur^ seiner passenden Lage und wegen der guten Beherbergung, welche hier zu finden ist, wie bisher der^ ^"wüungSvrt der Congrcsse bleiben. Der Präsident des GotteShauSbundcS soll das Präsidium dabei haben;Uhcn, welchen die Besieglung der Dcerete, Atissivc u. s. w. bringt, soll unter den jeweiligen Häuptern

>"nicl

lchr ^^crnieren. Der Acluar dcS GottcshauöbundeS hat nach gccndigtcr täglicher Scssioir den Bundes-der beiden andcrir Bünde das Protocoll zum copicren zuzustellen, damit sich diese beiden Bünde beiJahre in einem derselben abzuhaltenden Bundestage dessen bedienen können. 3) Diesen beiden^ " Bünden soll freigestellt werden, je einen Agenten nach Chur zu schicken, welche der Bundespräsidentbi Brufen hat, wenn in der zwischen die Congrcsse fallenden Zeit fremde Schreiben eingehen oder andrek'»es ^ ^"blllen; die Agenten können davon ihren Principalen die nöthige Nachricht geben. Zur BerufungHab ^"^"üamen Congresses muß der Präsident die Einwilligung der Häupter der beiden andern Bünde^>j»' ^ ^'meinen drei Bünden soll gänzlich freigestellt sein, die Verwaltung der Kassa nach GutdünkenAchten, ohne gn einen Bund oder eine Person darin gebunden zu sein. 5) DaS Archiv gemeiner Lande,

^ ui Chur befindet, soll durch drei Verordnete (von jedem Bund einen) von den den Gotteshausbund^tgdt Chur allein angehenden Schriften geschieden, die noch zerstreuten Schriften sollen gesammelt und an

^»c» Dtte unter drei verschiedenen Schlössern aufbewahrt werden, zu welchem ein jegliches Haupt

r>»en,

^lüssel hat; die Schlüssel des ober» und XGerichtenbundcS haben deren Agenten zu Chur oder sonst

i» Verwahrung. Nachdem dieser Vorschlag verlesen worden, scheiden die Ausschüsse un-»ii» ü Dinge von einander, und die allgemeine Session wird aufgehoben. Beide Parteien stellen sick^werden nochmals bei den Gesandten ein. Nach vielem Zureden überläßt endlich der GotteS?""d den Gesandten, durch ihre Vermittlung den Streit zu schlichten; die Abgeordneten der beiden andern

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