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^en Herrschaften mcdiat gemacht werde. Man vergleicht sich dahin, daß gedachte Straße, so weit sie von^ Marchstein, welcher ob den Jnchartcn „des courtrö Poscs" soll gesetzt werden, gegen Prcvondavaur längs^ Oberherrn Ackers nachgeht, zwischen beiden Herrschastcn und Untcrlhancn »icdiat und gemein sein soll, so^ leidige z,, allen Zeiten in Krieg und Frieden solche ungehindert und ungeachtet der katholischen Festtage'"b aller Freiheit gebrauchen können. Der Weg aber, so durch das Holz „lcs Räppeles" hinaufgeht, soll im-^>at hinter Combremont bleiben. — Die Beschwerde des Obersten Alt, daß ihm die Gemeinde Combrcmonrlährlichdn Zins von einer Tcrsane Roggen (— /z einer Coupe — t Maß) von einem Stück Herd verlange,'^lchcr niemals entrichtet worden, wird aus die bevorstehende Marchung vertagt. 8 3. v. Bei Untersuchung^ JurisdictionSconflictcs, der durch Claude Maistrc von Combremont wegen eines Stückes Acker von un-^lähr xincr Jnchart „cn Biollcy" oder „cn Ronnens" erhoben worden ist, ergiebt sich, daß Freiburg dreiEheste, dem Herren von Combremont ein Bicrtheil des Lehens gehöre, von der Jurisdiction aber Freiburg^ McrthUl wegen dcS Schlosses Chcnaur, drei Biertheilc dem Herrn von Combremont. Der größere Anthcil/ Jurisdiction auf einem Stücke Land führe auch die Judicatur für das Ganze mit sich. 8 13. «I. InLehcnconflictc zwischen StäfiS und Paverne wegen eines hinter Fetigny liegenden Ackers wird Stäfis^luhaimi eine pcrcmtorische Frist gesetzt, innerhalb deren es seine Documcntc vorzuweisen hat. 8 <4.
Man sehe auch im Abschnitte Herrschastsangelegenheitcn:
Schwarzenbnrg, Orbe mit Tscherliz, Grandson und Mnrten überhaupt.
Art. 27 ti und 28.
Orbe mit Tscherliz.
Art. 28b bis 297.
Grandson.
Art. 738 bis 742. .Dt Murte n.
Art. 934 und 93b.
Conftrenz von Bern nnd Freiburg.
Mnrten, 21. nnd 22. April 1729.
IStaalsarctii» Rerii.Z
b^^^landte: Bern. Samuel Morlot, des täglichen Raths; Emanucl Bondeli, des großen Raths. Fr ei-ch» ? Peter Ignatius Lanther, Alt-Burgermeister und Stadtmajor; Hans Heinrich Vonderwcid,beide des innern Raths; Franz Peter Boildcrwcid, des großen Raths und Obcrcommiffarius.
Man sehe das Verhandelte im Abschnitte Herrschastsangelegcnheitcn:
Grandson.
Art. 743 nnd 744.