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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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April 1729.

Spanien eiiizmrcten wünsche; man möchte aber allererst von demselben die Erklärung zu erhalten suchen, ^er alle katholischen Orte in die Allianz aufzunehmen gesinnt sei, und dann mochte das Project dieser All>^in einer Confcrenz aller katholischen Orte bcralhen »Verden. Es bittet'um Mitthcilung der auf gegenwärtigKonferenz gefaßten Beschlüsse und fügt die Anzeige bei, daß es wegen dieser Angelegenheit an den Mi>"gCornejo geschrieben habe. Die Gesandten sind ohne Instruction, wollen aber das Ansuchen von Glarus >lg'gn. Herren und Obern hinterbringen. 8 3.

29».

Conferenz von Bern und Freiburg.

Murtcn, 1. bis 9. April 1729.

IStaatSarcoiv Bern.»

Gesandte: Ber II. Hieronymus Thormann, Alt-Salzdircctor; Samuel Morlot, beide des täglichen 9!Emanuel Bondeli, des großen Raths. Frciburg. Hans Niclans Griset von Forel, Gcneralcommisl^und Alt-Zeugherr; Peter Niclaus von Boccard, beide des innern Rathcs.

». Frciburg hatte den Vergleich, welchen die Gesandte» beider Stände zu Payernc im Septemberin Betreff der Streitigkeiten über Souveränität und Territorium des Bezirks de la Rosierc, MolinavaurGlarigny nicht ratificicrt und sich anheischig gemacht, neue Documente zu seinen Gunsten zu produeicre»- ^beruft sich nun zu seinen Gunsten auf das Quernct, welches die edeln Gebrüder Musard 1532 zu Hanvcu bHerzogs von Savoyen prästicrt haben, in welchem das ganze Territorium de la Rosiere mit Inbegriff vonrigny und Molinavaur der Herrschaft Vuissens zugeschrieben sei, auf das Quernct von 154(1, auf dienaissanccS der Gemeinde Vuissens zu Gunsten ihres Obcrherr» von 1415, 1468, 1484, 1549, 1558, ^in welchen allen erklärt werde, daß das ganze Territorium de la Rosierc dem Herrn von VuisscnS sstbauf den Act vom 22. Oktober 1431, den Spruch des Johannes von Blonay von 1431, auf den vcS ^von Greyerz von 1512. Ferner stützt es sich auf den Umstand, daß die Gemeinden ThierrcnS unddie Messcleric de la Rosierc, Molinavaur und Glarigny von den Herren von Vuissens haben und u> ^Schloß Vuissens jährlich schwören, sie recht observieren zu wollen; daß die Gemeinde ThicnenS vonbis jetzt den Wcidgang auf der Rosierc und die Gemeinde Dcncsy daS .lus koi ostoilm auf dem Bezirk la ^ ^Molinavaur und Glarigny habe, und dafür einen Zins in das Schloß Vuissens zahle. Die Wcidsalstt ^hange von der 8»s,vriooilgs leiiilooiali» ab. Aus diesen Gründen viudicicrt sich Freiburg die Souveränsdie JurisdictionS- und alle Territorialrcchte, da Vuissens durch den Spruch der eidgenössischen Sätze 15^seiner Zugehörde ihm zugesprochen worden sei. Die bcrnerischc Gesandtschaft widerlegt Schritt für Schu^ ^beweisende Kraft der citicrtcn Documente; namentlich betont sie den Umstand, daß in den Titeln, wcläy' ^Messclcrie erwähnen, diese Bezirke, so wie auch die Stücke, welche zu Gunsten deö Herrn von Buisstu^

dessen eigenem Qucrnet cnthaltcn sind, von dem Territorium VuisscnS getrennt seien, waS atis den AuSvr>

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a^ Ueneszs, apuck IKieroens hervor gehe. AUcs mit Mehrcrm. Da beide Gesandtschaften stuzvergleichen können, nehmen sie alles uck relorenckum. § 1. I«. Frciburg und Oberst Alt, Herr zu

davaur verlangen, daß die Straße von Combrcmonr nach Prevondavaur unter den Einschlägen, les

RapV"

genannt, welche im Abschiede von Paycrne 1727 als immcdiat hinter Combrcmont gelassen wurde,