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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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338
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ZM Oktober 1728.

weiterer Besprechung dieser Punkte wird zu dem Acte der BundeSerncuerung geschritten, und zwar nach ^Form der 1696 iit Uri dett 6. November vorgenommenen BundcScrneucrung. Man zieht in die Haupt-Pfarrkirche St. Martini, hört die Messe an, ruft Gott Um seinen heiligen Geist und seinen Beistand an,nachdem Franz Placidus Schumacher von Lucern im Namen der Vll katholischen Orte, und das LcgationselMHaupt, Johann Fabianus Schinner, im Namen des Bischofs, des Domstifts und der sieben Zehnten vonsich gegenseitig der frcundeidgenössischcn und bundcsgenössischcn, »ntburgerlichen und mitlandlichen AffecttonLiebe versichert haben, werden das Originaltnstrnment des auf ewig errichteten Bundes, Burg- und Landrcch^'wie dasselbe im Jahr 1533 zu Lucer» beschworen worden, ferner die 1661 im August zu Hospenthal,24. Mai 1689 zu Lucern verabschiedeten, den 19. November 1681 zu Sitten und den 6. November 1696^Uri angenommenen und bestätigten Artikel verlesen und bann nach einer von Landammann Schorno gehaltet'Ansprache und nach Anflehung des göttlichen Schuhes nach der von ihmvor und angcsinncten" EideSfor»^zu Gott und den Heiligen beschworen (25. Oktober). - Tags daraus vereinigt man sich wegen der vonzur Sprache gebrachten drei Puncte einhellig dahin: In Beziehung auf Nr. 1 soll es bei dem Inhalt desnisscs von 4533 und bei den oben angegebenen Traktaten von 1661, 1689, 1681 und 1696 verbleiben; in MAhung ans Nr. 2 wird erkannt, daß nach den Tractaten von 1681 und 1696 kein Thcil einen Krieg anfangen ff 'bevor selbiger mit gemeinem Rath wohl überlegt und einhellig erkannt worden sei, und daß ini Falle eines scin^chen Angriffs alle in diesem Bund begriffenen Stände einhellig und bundesmäßig dem angegriffenen bcispringen ff'lcn. In Betreff von Nr. 3 läßt man eS bei Artikel 4 der Verhandlung von 1661 zu Hospenthal und derenstätigung von 1681 und 1696 bewenden, nach welchen die Verbindung zwischen beiderseitigen katholischenden allein auf den Fall errichtet worden, daß die protestierenden Stände die Bündnisse, welche sie mit ^katholischen Ständen haben, zuerst brechen und deren einige oder mehrere anzugreifen oder zu unterdrücken^Habens wären. Bei dieser Gelegenheit thcilt auch bei der bis in die späte Nacht fortdauernden UnterredtLandammann Schorno vertraulich mit, wie an bewußten Orten und bei bewußten Gelegenheiten man sich geänffhabe, daß man die katholischen Membra und namentlich die Republik Wallis durch allerhand verdecktebictungen und scheinbare Vorstellungen trennen müsse, und daß nichts gespart werden dürfe, um unterKatholischen völlige Destruktion zu bringen. Letzteres an seinem Ort zu referieren, wird jedem Gesandtenlassen. '"-) § 1. ?». Lucern eröffnet, daß es anfangs Bedenken getragen habe, zu der Solennisation zu stin»^'daß eS aber in Folge der verlangten Aufhebung deS über den Priester Andermatt von Udligenschwyl verhängtendos und der Widerrufung des Decrcts, kraft dessen bei Verleihung geistlicher Bencficien die einheimischen taugnPriester den fremden sollen vorgezogen werden, gehofft habe, Ruhe von Rom aus zu haben. Jetzt abernehme man, daß von Rom noch daö Ansuchen an Luccrn gethan werden solle, die Collcuur in seinemzu untersuchen. Da durch dergleichen Prätcnsioncn seinen Souvcränitätsrechten, Freiheiten und seiner nraRegimentsform Eintrag gethan werde, so eröffne es, daß seine gn. Herren und Obern völlig entschlossen ffvon denselben nichts sich nehmen zu lassen, daß es keine Mediation annehme und in der Sache nicht sprechen ^daß es die übrigen Stände ersuche, es in seinen Rechten zu schützen und zu schirmen und zu erklären, ^weit und welchkrgestalt sie nach dem so eben beschworenen und nach dem goldenen Bund und den andern ^genössischen Bünden ihnen Trost, Hilfe und Schutz geben wollen. Die übrigen Gesandten sind der

Der französische Zlinbaisador gab Schwnz siir diese Feierlichkeit IM) Dublonen. sSchwyz. Rathbbnch.s