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Februar 1725.
Errichtung eines Bündnisses der gcfürstcten Grafschaft Mümpclgard mit den evangelischen Orten gemacht habe-Der Antrag wird „mit Lieb ersehen", da schon früher einige Orte mit dieser Grafschaft Bündnisse gehabt habe»!wegen Mangel an Instruction wird er aber a«l lekoienilum genommen. 8 2.
22tt.
Konferenz von Zürich und Marlis.
Rapperschwyl, 23. Februar 1725.
lS»aat«archiv Zürich.Z
Gesandte: Zürich. Johann Konrad Escher, Scckclmeistcr; Johannes Fries, Seckclmeister. Glarus-Franz Karl Rcding von Biberegg, Landammann; Johann Peter Zwicki, Landsstatthaltcr; Johann HeinrichMartin, Landshauptniann (Letzterer wegen des Collaturgcschäftcs).
». Der Streit wegen des Jmmi kommt zur Verhandlung. In längcrm Vortrage weist Zürich nach, daßes die Gült, genannt „Jmmi", 1422 und 1423 von Particularpcrsonen, an welche sie von zwei Töchtern vodSchwandegg gewachsen, erkauft habe (an diese Töchter'war sie von Herzog Otto von Oestrcich 1329 zum Th^zugekommen). Zürich habe dieses Jmmi bis 1437 auf den Streit wegen des freien Gebrauchs der Reichsstraßc»und des ungehemmten Markts zu Zürich sowohl von durchgehenden, als andern Früchten bezogen, »sie auä>aus einer in diesem Jahre crtheilten Instruction zu ersehen sei. Dieses Recht auf das Jmmi sei im Frieden vo»1440 in den Worten bestätigt: „die von Schwyz und GlaruS bezahlen (von allerlei Kauf und Kanfmannschust)„Zöll, Gleith, Jmmi oder Umgcld, als das von Altem Herkommen ist." 1545 habe Zürich bei einer ThcurungUnterwalden die Befreiung von diesem Jmmi anfangs abgeschlagen, 1546 aber dieselbe den Ländern u»dLucern zugestanden. Es führt ferner eine Ordnung der „Jmmcner" von 1608 an, ui welcher die vom I»""'Erinnerten aufgeführt sind, unter welchen aber Glarus nicht figuriere. Die angebliche von Glarus schon »iclPmals vorgebrachte Ercmtion von 1610 habe nicht die erforderliche Authentie, sei ein bloßes Missiv, welches dcnFrieden von 1440 nicht umzustoßen vermöge; und daß die Bestimmungen desselben dadurch nicht als umgestoß^» betrachtet wurden, zeigten die Verordnungen für die Jmmcner von 1624 und 1645. Daß endlich seit d>'bNeunzigerjahren das Jmmi nicht mehr gefordert worden sei, beruhe auf einer Hinläßigkeit der Aufscher. Glarusmöge seine Früchte in Eglisau oder in Zürich kaufen, in welchem Falle es kein Jmmi zu bezahlen habe. GlK^entgegnet, daß der Friede von 1440 den Zusatz habe: „ohne einige Neuerung und Beschwerde," „woraus sei»'klärlich erhelle, daß man solche Uebung für eine Beschwerde angeschen und dervwcgen geordnet habe, daß »ur>^beziehen solle, wie von Altem her." Die Verhandlungen von 1545 und 1546 beschlngcn Glaniö ganz uiäst'bewiesen aber, daß, wenn es damals das Jmmi bezahlt hätte, wohl auch um Erlassung desselben, wieOrte, zur Zeit der Thcurung cingckommen wäre; sein Name aber »verde damals nicht genannt. Am deutlichst^spreche aber für die Befreiung das besiegelte Schreiben Zürichs von 1610, in welchem es erkläre, daß,man den Landlcutcn von Glarus das Jmmi habe nehmen wollen, ein solches aus etwas Mißverstand und ^„wissenheit von ihren Amtleuten und Dienern erfolgt, darob sie ein Mißfallen empfangen und darauf alü'bnld„die Anordnung und Fürsehung gcthan, daß solches in künftigem nicht mehr geschehe." So hätten die La»^leute von GlaruS bis 1715 und aus damals gemachte Vorstellungen bis 1720 kein Jmmi bezahlt und wollt^bei diesem Rechte verbleiben. Nachdem nun nach mehrfach erfolgten Repliken und Duplike» jeder der bcid^Stände im Rechte zu sein behauptet hatte, erklärt Glarus, daß es Zürich anhalte, das eidgenössische Rcclst ^