März 1725.
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bchchcn; Zürich hingegen, daß über eine auögctragene und durch feierliche Tractate und Friedensverträge bestä-che Sache kein Rechtsstand Platz habe, 8 1. ?». GlaruS sucht Zürich um den versprochenen Beitrag an diekosten der Erbauung der Ziegclbrückc an. 8 3. «> ferner um Erstattung des Antheils, zu dessen Bezahlung^ 8olge des auf dem Oberwasser 1717 verlorenen Gutes der damalige Schiffmcister von Zürich, jetzt dessen^rbci, „ach der Schisfcrordnung verpflichtet seien. Diese beiden Anzüge nehmen die zürchcrischen'Gesandten ml8 4. Ä. Zürich empfiehlt Glarus, für die Bezahlung dcS Wirths Schtvytcr von Altdorf voilScite des Rathsherrir Wpß von Matt zu sorgen, widrigenfalls derselbe nach Kyburg zur Verantwortung werdeEllert werden. Glarus wünscht, daß Schwytcr seine an Wpß gestellte und von diesem nicht anerkannte For-bcrung beweise, und verspricht dann, sofort ihm Recht zu halten. 8 5. v. Aus den Anzug Zürichs, daß GlaruS^6 bei der „Secgcfrörnc" neulich eingeführte Wcggcld zu Bitten wiederum aufheben möchte, entgegnet Glarus,^ dieses Weggcld alten Herkommens sei und früher zu Wesen bezogen worden sei. Der Anzug wird allgenommen. 8 6.
Man sehe auch im Abschnitte HcrrschciftScmgclcqciiheitcn:
Deutsche gemeine Vogteien überhaupt.
Art. 56. Acceß von evangelisch GlaruS zu den Pfarrpfriinden.
Schirmortc des StistS St. Gallen.
Art. 17. LaudShauptmanm
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215«.
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Conferenz von Zürich und Bern.
Aarau, 16. März 1725.
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Gesandte: Zürich. Johann Jakob Escher, Bürgermeister; Johannes Hofmeister, Statthalter. Bern.^'Wmis von Erlach, Schultheiß; Johann Anton Tittier, Seckelmcister deutscher Lande.
Diese Conferenz wurde zur Besprechung des von Basel in letzter evangelischer Tagsatzung zu Aarau gc-'""chten Anzugs wegen der Bundcscrncucruug mit Frankreich und der damit zusammenhängenden Restitution"^geschrieben. Eidgenössische Begrüßung. Beide Stände stimmen darin übercin, daß das Anbringen Basels"»ständig, ungewohnt und schädlich gewesen sei und daher hätte unterbleiben können. Es sei auch dieser An-gefährlich, weil diese Bundeserncucrung durch Comminatioucn wolle aufgedrungen werden und einige Orte^ Privatinteresse und wegen ihrer Situation durch unzcitigc Begierde zu derselben sich verleiten ließen, wo-A» Trennung unter den evangelischen Eidgenossen könnte herbeigeführt werden. Die Aeußcrungcn dcS^^'"dors, welche Basel in der Conferenz zu Aarau eröffnet habe, seien als PrivatdiSeurse anzusehen, undOsficicn wegen seiner Beschwerden begehrt habe, so könne man die Sache dahingestellt sein lassen,»un die Bundeserncucrung selbst betreffe, so wolle man, ohne Begierde oder Abneigung zu zeigen, crwar-h'w ^ ^ dicßfalls Legales cinkommcn werde, und jedenfalls nur gemeinsam handeln. Auf Berns Anfrage,^ llt thun sei, wenn von Seiten Frankreichs oder der katholischen Orte, im Falle das Geschäft ruhen bleibe,^^^Gchkcitcn erfolgen nKirdcn, antwortet die zürcherische Gesandtschaft, daß sie ohne Instruction sei, aberHcin'^ baß darüber noch nichts vorzunehmen sei, bis man den evangelischen Orten ihre Ansichten über das'btgeschäst eröffnet habe. Die Gesandten wollen das ihren Herren und Obern hinterbringen. WaS
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